
Viele SHK-Unternehmer treten mit Ihrer Arbeit in ein Zusammen- und Wechselspiel von mehreren, anderen Gewerken. Für welche Defizite der Vor- oder der Leistungen dieser anderen Gewerke kann der SHK-Unternehmer mit in die Verantwortung genommen werden? Hiermit hat sich nun das KG Berlin in seinem Urteil vom 03.03.2023, 21 U 102/2 beschäftigt.
Im Grundsatz geht es um Folgendes: Der SHK-Unternehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung – also z. B. das LV – und die sonstigen bindenden Anordnungen seines Auftraggebers, etwaige vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung zu prüfen. Diese sogenannte Prüfpflicht ist Teil seiner auf die ordnungsgemäße Erfüllung seines Vertrages gerichteten Pflicht.
Sie darf und sollte v. a. weder kleingeredet noch vernachlässigt werden. Denn ohne eine geeignete Vorleistung oder geeignete Vorgaben des Auftraggebers ist der SHK-Unternehmer grundsätzlich nicht in der Lage, den Erfolg (§ 631 Abs. 2 BGB) seiner beauftragten Leistung herzustellen. Und darum geht es letztendlich! Denn ungeeignete Vorleistungen oder fehlerhafte Anordnungen können eben diesen Erfolg ganz erheblich infrage stellen. Sie können dazu führen, dass das die Leistung gar insgesamt unbrauchbar ist.
Umfang der Prüfpflicht
Und die Krux hierbei ist stets: Wo fängt diese Prüfpflicht an und wo hört sie auf. Die Wahrheit ist: Das kann man nicht pauschal, gar rechtssicher sagen. Denn die Rechtsprechung sagt: Der Umfang der Prüfungspflicht hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Es kommt z. B. auf das von SHK-Unternehmer zu erwartende Fachwissen, die sonstigen Umstände der Vorgaben und Vorleistungen und die Möglichkeiten zur Untersuchung an. Vor allem bei einem SHK-Unternehmer werden das zur Herstellung seiner Leistung erforderliche Fachwissen und die hierfür nötigen fachlichen Fertigkeiten vorausgesetzt. Er muss für das dazu nötige Wissen und Können einstehen (auch wenn er es möglicherweise nicht hat).
Das KG Berlin urteilte wie folgt: Der SHK-Unternehmer war mit der Verlegung von Außenwasserleitungen beauftragt. Sie sollten an einen Übergabepunkt im Außenbereich angeschlossen werden; das Vorgewerk. Eine Klemmverbindung dieses Vorgewerks war nicht richtig hergestellt. An der Klemmverbindung sei auch keine Druckprüfung vorgenommen worden. Zudem war im Gartenbereich eine Bodenöffnung über der Zuleitung belassen worden, die erst nach Fertigstellung der Außenanlagen verschlossen wurde.
Es gilt der Einzelfall
„Schuldet der mit der Verlegung von Außenwasserleitungen beauftragte SHK-Unternehmer nur den Anschluss an einen Übergabepunkt im Außenbereich, hat er nicht für die Mängelfreiheit der Wasserleitungen im Gebäude und via Vorstreckung bis zu diesem Übergabepunkt einzustehen. Ihn trifft keine Vorprüfungspflicht für das Vorgewerk Sanitär im Gebäude und das in den Außenbereich vorgestreckte Rohr (hier: Einholung von Druckprüfungsprotokollen).“
Fazit
Es gilt stets der Einzelfall. Diese und auch andere Urteile zur Reichweite einer Prüfungspflicht können und sollten daher nicht verallgemeinert werden. Sie können nur erste grobe Leitplanken für eine Einschätzung geben. Hier bezog sich der Auftrag klar auf die Verlegung und den Anschluss im Außenbereich; das war die Besonderheit. Um Streit über die Reichweite der Prüfpflicht vorzubeugen, empfehlen sich z. B. Vertrags- oder Formulierungen in den Angeboten, Auftragsschreiben etc.