
Schwarzarbeit bleibt ein großes Thema in Deutschland: Vor allem im Bauwesen, der Gastronomie und Hotellerie wird ein erheblicher Teil der Arbeit ohne Rechnung ausgeführt – doch was passiert, wenn ein solcher Auftrag mangelhaft ist?
Steuern, Sozialabgaben, Bürokratie: Die Belastung auf Arbeit gehört in Deutschland zur Weltspitze. Vor diesem Hintergrund wirkt der Satz „Machen wir es ohne Rechnung, dann wird es günstiger“ für viele nachvollziehbar. Schätzungen sehen rund 10 bis 11 % der Wirtschaftsleistung in der Schattenwirtschaft; im Bauhauptgewerbe werden teils bis zu ein Drittel der Arbeitsstunden als „schwarz“ eingestuft. Gastronomie und Hotellerie zählen ebenfalls zu den Schwerpunktbranchen. Doch was bedeutet es konkret, wenn ein solcher „Ohne-Rechnung-Auftrag“ am Bau mangelhaft ist?
1. Was rechtlich als Schwarzarbeit gilt
Schwarzarbeit liegt vor, wenn bei einer Dienst- oder Werkleistung bewusst gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten verstoßen wird. Typisch sind: keine ordnungsgemäße Rechnung, keine oder unvollständige Abführung von Umsatzsteuer sowie nicht oder nur teilweise angemeldete Mitarbeiter. Entscheidend ist die gemeinsame Abrede: Beide Seiten wissen, dass „ohne Rechnung“ gearbeitet wird, und nehmen die Ersparnis bewusst in Kauf.
2. Folge: Der Werkvertrag ist nichtig
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eindeutig: Vereinbaren Auftraggeber und Unternehmer bewusst Schwarzarbeit, ist der Werkvertrag insgesamt nichtig (§ 134 BGB i. V. m. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).
Die wichtigsten Folgen:
– Es gibt keinen wirksamen Werkvertrag.
– Werklohnforderungen lassen sich daraus nicht einklagen.
– Umgekehrt entfallen die vertraglichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers.
3. Mängel am Gewerk – wer trägt das Risiko?
„Ohne Rechnung“ eingebaute Heizkörper, eine ungleichmäßig heizende Fußbodenheizung oder eine undichte Leitung: In solchen Konstellationen könnte der Auftraggeber im Rahmen eines regulären Werkvertrags Nachbesserung verlangen. Bei bewusst vereinbarter Schwarzarbeit ist das rechtlich kaum möglich – ohne wirksamen Vertrag fehlt die Grundlage für solche Rechte. Denkbar bleiben nur Ausnahmefälle, etwa deliktische Ansprüche bei gravierenden Folgeschäden. Das wirtschaftliche Risiko eines mangelhaften „schwarzen“ Gewerks liegt damit weitgehend beim Auftraggeber.
4. Und der Unternehmer?
Für den Unternehmer bedeutet die Nichtigkeit des Vertrages Folgendes: Er kann seinen Lohnanspruch aus dem Schwarzarbeitsvertrag vor Gericht nicht durchsetzen. Gleichzeitig kann die Tätigkeit von den Behörden aufgegriffen werden – mit möglichen Steuernachforderungen, Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Bußgeldern und strafrechtlichen Ermittlungen. Ob und in welchem Umfang aus Kulanz nachgebessert wird, ist eine reine Einzelfallentscheidung – einen rechtlich abgesicherten Rahmen dafür gibt es nicht.
5. Was bedeutet das für die Praxis?
Das Vergütungsrisiko liegt vollständig beim Betrieb, bei Mängeln fehlt eine Grundlage für die geordnete Nachbesserung. Zudem drohen steuer- und sozialrechtliche Folgen. Viele Kunden sind sich dessen nicht bewusst. Wer im Gespräch ruhig erklärt, dass bei „ohne Rechnung“ keine Gewährleistungsrechte bestehen, schafft häufig Verständnis für ein korrektes, transparent kalkuliertes Angebot.
Fazit
Die hohe Steuer- und Abgabenlast mag erklären, warum sich gerade im Bau und in der Gastronomie eine beachtliche Schattenwirtschaft entwickelt hat. Sie ändert jedoch nichts daran, dass bewusst vereinbarte Schwarzarbeit am Bau den Werkvertrag rechtlich entwertet.Im Mangelfall steht der Auftraggeber ohne Gewährleistungsrechte da, der Unternehmer ohne einklagbaren Vergütungsanspruch und beide Seiten öffnen das Tor für nachgelagerte steuer- und sozialrechtliche Folgen. Für SHK-Betriebe spricht daher viel dafür, konsequent auf transparente, ordnungsgemäß abgerechnete Leistungen zu setzen.