Seit Mai: Übergabepflicht für Energieausweis

Verkauf oder Vermietung von Immobilien: Der Energieausweis gewinnt mit der Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zum 1. Mai an Bedeutung. Dieser muss nun unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung zumindest in Kopie an Käufer oder Mieter übergeben werden.

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Außerdem müssen bei Vermietung oder Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses bereits in den meisten Immobilienanzeigen Inhalte aus dem Energieausweis veröffentlicht werden. Das Dokument enthält dazu zahlreiche Informationen zum Energiebedarf/-verbrauch von Gebäuden.

Diese Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot (Bandtacho) dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+ (niedriger Energieverbrauch) bis H (hoher Energiebedarf). Die energetische Qualität des Gebäudes soll so noch transparenter und vor allem verständlicher dargestellt werden. Zudem wird der bereits in bisherigen Energieausweisen vorhandene Bandtacho deutlich verändert und dem Gebäudeenergieeffizienzniveau der neuen EnEV angepasst. Statt der maximal 400 kWh/(m²a) wird die Skala bereits bei 250 kWh/(m²a) enden.

Primärenergieverbrauch und individuelle Registriernummer

Neu ist auch die Angabe des Primärenergieverbrauchs bei verbrauchsorientierten Energieausweisen. Dieser Wert berücksichtigt den Energieverbrauch eines Gebäudes sowie die Energiemenge für die vorgelagerten Prozesse für Erschließung und Transport des Energieträgers. Die neuen Energieausweise müssen außerdem eine individuelle Registriernummer aufweisen. Diese wird vom Aussteller des Ausweises individuell unter Angabe der Ausweisart, des Gebäudetyps, des Bundeslandes, der Postleitzahl der Liegenschaft, der Daten des Ausstellers sowie wenn nötig der Nennleistung inspizierter Klimaanlagen beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) beantragt und kann für Überprüfungen des Energieausweises herangezogen werden. Durch diese Registrierung soll unter anderem die Qualität des Energieausweises verbessert und die Kontrolle erleichtert werden.

Alte Ausweise behalten Gültigkeit

Energieausweise, die bereits nach EnEV 2007 beziehungsweise EnEV 2009 ausgestellt wurden, haben grundsätzlich eine Gültigkeit von zehn Jahren. Daran ändert auch die neue EnEV nichts. Für Energieausweise, die vor Inkrafttreten der EnEV 2007 erstellt wurden, gelten spezielle Übergangsvorschriften. Werden an einem Gebäude allerdings bauliche Änderungen vorgenommen, etwa eine Erweiterung oder Veränderung der Gebäudehülle, können unter Umständen die Vorgaben der EnEV 2014 greifen und einen neuen Energieausweis nötig machen.

 Bezugsquellen für neue Energieausweise

Die verbrauchsorientierten Energieausweise bieten in der Regel die Stellen an, die bereits die bisherigen Energieausweise ausgestellt haben. Dazu gehört auch der Energiemanager Techem. Für Fragen rund um den Energieausweis steht das Techem-Energieausweisteam unter der Telefonnummer 0 18 03 / 68 43 12  oder per E-Mail unter energieausweis@techem.de zur Verfügung. Unter www.techem.de können die Ausweise spätestens ab 10. Juni über ein Online-Auftragsformular bestellt werden.