„Sorgfalt lohnt sich“ – Die Haftung des SHK-Unternehmers verlangt grundsätzlich kein Verschulden!

Ein immer wieder anzutreffendes Argument des SHK-Unternehmers bei (behaupteten) Mängeln an seinen Arbeiten ist, dass er „dafür nichts könne“, weil z.B. ein Fehler des von ihm zugekauften Bauteils vorliegt oder seine Arbeiten durch Dritte (z.B. andere Handwerker) beschädigt oder manipuliert worden seien.

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Ob eine solche Argumentation wirklich hilft und wie weit der SHK-Unternehmer damit kommt, zeigt das OLG Bamberg in seinem Urteil vom 16.02.2017 auf (Az.: 1 U 111/15).

Der Fall spielt sich wie folgt ab: Der SHK-Unternehmer wurde unter Geltung der VOB/B mit den Sanitärarbeiten im Rahmen der Neuerrichtung ­eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Seine Arbeiten wurden nach Fertigstellung abgenommen. Kurz danach kam es zu einem Wasserschaden, der vier Wohnungen betraf: durch ein undichtes Verbindungsstück in einer vom SHK-Unternehmer verlegten Warmwasserleitung trat Wasser aus. Der SHK-Unternehmer setzte die ­undichte Leitung in Stand, verweigerte aber die Übernahme der Folge­schäden:

„Eine Haltekralle ist nicht vorhanden. Insbesondere ist diese nicht durch uns entfernt worden. Es fragt sich schon, welchen Anlass wir gehabt ­hätten, die Haltekralle zu entfernen, wozu – wie Sie richtig ausführen – die Schraubhülse hätte demontiert werden müssen; auch das haben wir nicht getan. Wir haben zudem erfolgreich eine Druckprobe durchgeführt.“

Der Auftraggeber lässt sich davon nicht beeindrucken und verklagt den SHK-Unternehmer auf Schadensersatz (für die Folgeschäden) in Höhe von ca. EUR 270.000,00.

Ebenso unbeeindruckt ist das OLG Bamberg von der Einlassung des SHK-Unternehmers. Seine Leistungen sind mangelhaft. Die Ursache für den Wasserschaden liegt im Leistungsbereich des SHK-Unternehmers. In einem von ihm installierten Verbindungsstück der Warmwasserleitung fehlt eine ­Haltekralle. Andere Ursachen für den Wasseraustritt habe der SHK-Unternehmer nicht vorgetragen, vor allem nicht, wer oder durch welches Ereignis die Haltekralle entfernt worden sein soll (z.B. durch Manipulation). Für die Haftung des SHK-Unternehmers kommt es ebenso nicht darauf an, ob das schadensauslösende Verbindungsstück bereits beim Einkauf vom Großhändler oder ab Werk mangelhaft war. SHK-Unternehmer müssen auch für Mängel zugekaufter Baustoffe einstehen. Dies beruht darauf, dass der SHK-Unternehmer nicht eine ­bloße Tätigkeit schuldet. Er schuldet seinem Auftraggeber vielmehr einen Erfolg, nämlich die Funktionstauglichkeit seiner Arbeiten. Dies ist bei einem VOB/B Vertrag nicht anders. Der Erfolg des Werkes wird auch beim VOB-Vertrag grundsätzlich verschuldens­unabhängig geschuldet. Im Grund-satz trägt der SHK-Unternehmer die alleinige Verantwortung für das Ge­lingen seiner Arbeiten. Die Funktionstauglichkeit seiner Arbeiten „Wasserleitung“ war aber aufgrund der fehlen-den Haltekralle in dem ­Verbindungs-element nicht gegeben.

Für den Mangel „kann“ der SHK-­Unternehmer auch etwas, d.h., er ist für diesen verantwortlich: Das Fehlen der Haltekralle hätte bei der Montage durch eine Sicht- und eine Zugprobe erkannt werden können. Der gericht­liche Sachverständige führt aus: „Die Durchführung einer manuellen Zugprobe an der Rohrverbindung würde das Fehlen einer Halteklaue, auch bei einer herkömmlichen Hausinsta­l­lation, erkennen lassen. […] die DIN EN 806 Teil 4, Ausgabe 2010, mit ­deren Hinweisen zur Verarbeitung derartiger Stecksysteme, ist als anerkannte Regel der Technik zu betrachten und die Prüfung ist in jedem Fall durchzuführen. Die Zugprobe an Stecksystemen ist, aus der Sicht des Unterzeichners, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund hygienischer Vorgaben nahezu ausschließlich Dichtheitsprüfungen mit Inertgasen an Trinkwasserinstalla­tionen durchgeführt werden, unabdingbar“.

Das Unterlassen solcher Zugproben stellt also einen Verstoß gegen die ­anerkannten Regeln der Technik dar. ­Dafür haftet der SHK-Unternehmer umfassend auf Schadenersatz (§ 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 a VOB/B).

Fazit

Die Entscheidung zeigt deutlich auf, wie „scharf“ die erfolgsbezogene Haftung des SHK-Unternehmers bereits nach dem Gesetz und der VOB/B ausgestaltet ist. Zudem zeigt sie, wie stark der Ausgang eines Rechtsstreits von der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik abhängt. Es gilt daher umso mehr: wer sorgfältig arbeitet, hat nichts zu befürchten.

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