Stolperfalle Widerrufsbelehrung – keine Vergütung bei Widerruf!

Das 14-tägige Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag ist vielen bekannt. Meistens dreht es sich hier um Verträge, die über Onlineshops zustande kommen. Dass eine fehlende Widerrufsbelehrung aber auch dem SHK-Bauunternehmer zum Verhängnis werden kann, zeigt der Fall des Landgericht Coburg (Urteil vom 09.08.2018, Az. 21 O 175/18):

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    Widerrufsrecht
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    Rechtsanwalt Maximilian Gawlik ist vorwiegend im Bereich des privaten Baurechts tätig.
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Im Anwesen des Beklagten kam es nach der Betankung der Ölanlage zum Ölaustritt. Der Beklagte kontaktierte die Klägerin. Sie machte sich vor Ort ein Bild der Lage und überbrachte dem Beklagten in der Folgezeit mehrere Kostenvoranschläge für die „Erneuerung der Heizungsanlage mit Systemtrennung sowie hydraulischem Abgleich“. Sodann erbrachte die Klägerin die wesentlichen Bau­leistungen: Das komplette Material wurde angeliefert, die Altanlage samt Speicher und Armaturen wurden ­demontiert und entsorgt, ein Brennwertkessel wurde installiert.

Der Beklagte forderte dann die Klägerin auf, die Arbeiten einzustellen. Die Klägerin zog ihre Mitarbeiter von der Baustelle ab und stellte Rechnung, der Beklagte erklärte den Widerruf und zahlte nicht.

Die Klägerin klagte auf Zahlung – das Landgericht wies die Klage ab: Nach dem Gesetz handele es sich um ­einen Vertrag, der außerhalb von ­Geschäftsräumen – nämlich beim ­Beklagten zu Hause – abgeschlossen wurde. Die aktuelle Gesetzesfassung nimmt keine Rücksicht darauf, ob der Unternehmer erst auf Initiative des Verbrauchers zu diesem nach Hause gekommen ist. Damit bejahte das Gericht das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechts.

Für die Frist des Widerrufs gilt ebenfalls streng das Gesetz: Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt erst mit Aushändigung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung an den Verbraucher. Unterlässt der SHK-Unternehmer die Belehrung kann der Widerruf binnen eines Jahres und 14 Tagen ab Vertragsschluss erklärt werden!

Die Rechtsfolge ist scharf: Der Vertrag ist nach § 355, 357 Abs. 8 BGB rückabzuwickeln. Das heißt: Die erbrachten Leistungen sind jeweils zurück zu gewähren: Der SHK-Unternehmer muss die bereits gezahlte Vergütung vollständig zurückzahlen; der Verbraucher muss zurückgeben, was er erhalten hat.

Probleme entstehen, wenn die Bauleistung (teilweise) abgeschlossen ist: Eingebaute Baumaterialien können nicht wieder ausgebaut werden.

Können bereits erbrachte Leistungen – wie bei Bauleistungen typischerweise der Fall – nicht zurückgegeben werden, kann Wertersatz verlangt werden. Das aber nur, wenn er seinen Kunden darüber aufgeklärt hat, dass der Kunde im Falle des Widerrufs Wertersatz schuldet. Hat der SHK-Unternehmer hierüber nicht aufgeklärt, hat er keinen Anspruch auf Wertersatz.

Im Extremfall führt das dazu, dass der Unternehmer Leistungen erbracht hat, den Ausbau von Teilen auf eigene Kosten vornehmen muss und keinerlei Vergütung erhält.

Dass diese Fälle nicht völlig abwegig sind zeigt auch die eigene Praxiserfahrung: Ein Bauunternehmer wurde seitens einer Verbraucherin mit umfangreichen Umbauarbeiten beauftragt. Knapp ein Jahr, nachdem bereits ein Großteil der Bauleistungen erbracht wurden, widerruft die Kundin und verlangt die gesamte bisher gezahlte Vergütung zurück – immerhin mehr als 100.000 Euro. Der Prozess läuft noch – mit schlechten Aussichten für den Unternehmer.

Fazit

Egal ob Vertragsschluss per E-Mail, Telefon oder beim Kunden: Das Risiko einer fehlenden Widerrufsbelehrung darf der SHK-Unternehmer nicht unterschätzen – die gesetzlichen Regelungen kennen kein Pardon! Das ist umso wichtiger, als viele Verträge zwischen dem SHK-Unternehmer und seinem Kunden vor Ort abgeschlossen werden.

Hier muss der SHK-Unternehmer sich absichern: Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sollte dem Kunden ausgehändigt werden, den Empfang muss der Kunde quittieren.

Leistungen, die der SHK-Unternehmer bis zum Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erbringt, werden nur vergütet, wenn er vorher vom Verbraucher das Einverständnis einholt, dass er vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seinen Arbeiten beginnen darf. Dabei muss der Verbraucher aufgeklärt werden, dass er mit dem Beginn der Arbeiten, sein Recht zum Widerruf verliert.

Dem verwendeten Widerrufsformular kommt erhebliche Bedeutung zu. Muster-Widerrufsformulare und Einverständniserklärungen sind kostenlos – beispielsweise über die Seiten der Handelskammern – abrufbar.

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