UBA verlängert Ausnahmeregelung

Das Umweltbundesamt (UBA) hat die Ausnahmeregelung für den Einsatz von Membranen, Kalkschutzgeräten und Filtermedien bis zum 1. Januar 2031 verlängert. Zudem hat es Regelungen zu Ionenaustauschern veröffentlicht. Darauf weist die figawa hin.

Die figawa weist auf die Verlängerung einer Ausnahmeregelung des Umweltbundesamtes hin.
Die figawa weist auf die Verlängerung einer Ausnahmeregelung des Umweltbundesamtes hin. Diese verlängert die Verwendung von Membranen, Kalkschutzgeräten und Filtermedien bis zum 1. Januar 2031. – © Screenshot www.figawa.org (Stand 06.02.2024)

Mit dem 31. Januar 2024 hat das Umweltbundesamt (UBS) die Ausnahmeregelung für die Verwendung von Membranen, Kalkschutzgeräten und Filtermedien bis zum 1. Januar 2031 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Membranen, Kalkschutzgeräte und Filtermedien in Anlagen auch neu eingesetzt werden. Das gilt, wenn diese schon vor dem 24. Juni 2023 eingesetzten Membranen, Kalkschutzgeräten und Filtermedien entsprechen.

Ursprünglich hat das Umweltbundesamt in Bezug auf Ionenaustauscher in der Tabelle 2 der derzeit gültigen § 20 Liste vom Januar 2023 angekündigt, dass die Übergangsregelung nach Absatz 7 der Einleitung der § 20 Liste für den weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor dem 24. Juni 2023 eingesetzt wurden, zum 1. Januar 2025 entfalle. Das UBA weist darauf hin, dass es sich hierbei zunächst lediglich um eine Ankündigung gehandelt habe, die nicht umgesetzt wird. Ionentauscher dürfen so lange weiterverwendet werden, bis die § 20 Liste angepasst wird.

§ 20 Liste integraler Bestandteil der TrinkwV

Da die § 20 Liste nunmehr ein integraler Bestandteil der aktuellen TrinkwV ist, kann sie nur angepasst werden, wenn der eigentliche Verordnungstext überarbeitet wird. Dies wird voraussichtlich im Jahr 2025 oder erst 2026 passieren.

Im Zuge der Überarbeitung wird die vorgenannte Frist zur Verwendung von Membranen, Kalkschutzgeräten und Filtermedien in der § 20 Liste angepasst und die starksauren Kationentauscher, CAS-Nummer 69011-22-9, die in der dezentralen Enthärtung eingesetzt werden, in die Liste aufgenommen.

Starksaure Kationentauscher in § 20 Liste aufgenommen

Starksaure Kationentauscher haben bereits eine von der figawa initiierte erweiterte Wirksamkeitsprüfung in 2022 erfolgreich durchlaufen. Deshalb wurden sie im Herbst 2023 von der § 21 Liste „Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb)“ gestrichen.

Starksaure Kationentauscher erfüllen damit die Vorgaben für eine Listung gemäß § 20. Sie können bis zur ordentlichen Listung gemäß § 20 im Rahmen der nächsten Überarbeitung der TrinkwV eingesetzt werden.

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