Umsetzungsvorschläge zu EU-Anforderungen an Innenraumluftqualität

Die EU-Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie formuliert erstmals Anforderungen an die Innenraumluftqualität. Ein Kurzgutachten des ITG Dresden im Auftrag der HEA gibt Orientierung und formuliert steckbriefartige Umsetzungsvorschläge.

Das ITG Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden hat im Auftrag der HEA eine Kurzstudie zur Umsetzung der Anforderungen an die Raumluftqualität in der EPBD erstellt.
Das ITG Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden hat im Auftrag der HEA eine Kurzstudie zur Umsetzung der Anforderungen an die Raumluftqualität in der EPBD erstellt. – © ITG/HEA

Die Bedeutung der Raumluftqualität in Gebäuden kann angesichts luftdicht errichteter Neubauten und der Bestandssanierung auf dem Pfad hin zu einem komfortablen, klimaneutralen Gebäudebestand nicht hoch genug eingeschätzt werden. Dem folgt auch die EU-Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie (EPBD. Diese formuliert erstmals Anforderungen an die Innenraumluftqualität. Ein Kurzgutachten des ITG Dresden im Auftrag der HEA gibt Orientierung und gibt steckbriefartige Umsetzungsvorschläge.

Umsetzung ohne neue Regelwerke möglich

Das HEA-Kurzgutachten zeigt unter anderem, dass sich die neuen EU-Anforderungen am Beispiel der Innenraumluftqualität für Wohngebäude praxisnah und ohne neue komplexe Regelwerke umsetzen lassen, indem die bestehende Normenreihe DIN/TS 18599:2025 sowie die Norm DIN 1946-6 genutzt und durch einfache Maßnahmen wie Fensterlüftung, Filter und Sensorik ergänzt werden.

Für die Festlegung der Raumluftqualität kann auf den bereits in der energetischen Bilanzierung berücksichtigten Mindestaußenluftwechsel nach DIN/TS 18599-10 zurückgegriffen werden, die für Neubau und Bestand gilt und sich für eine gesetzliche Verankerung eignet. Die daraus abgeleiteten Maßnahmen lassen sich flexibel durch Fensterlüftung oder Filter unterstützen.

Ergänzend empfiehlt das Kurzgutachten für die Messung und Regelung in Wohngebäuden den Einsatz bedarfsgeführter Lüftung nach DIN 1946-6, für neue oder zu erneuernde Anlagen. Im Falle einer freien Lüftungslösung (z. B. Fensterlüftung) sollten zudem Anreize für Sensorik (z. B. Lüftungsampeln) geschaffen werden.

Hintergrund: EU-Recht muss national umgesetzt werden

Die Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie ist der europäische Rechtsrahmen, der den Gebäudesektor fit für eine klimaneutrale EU im Zieljahr 2050 machen soll. Dafür trat die novellierte EPBD im Mai 2024 in Kraft. Sie muss bis Ende Mai 2026 in das nationale Recht, z. B. in Form des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes, überführt werden. Erstmals haben sich Mitgliedsstaaten, EU-Parlament und Rat dabei auf die Aufnahme von Innenraumluftqualitätsanforderungen geeinigt. Aus Sicht der HEA ist dies in später, aber wichtiger Meilenstein, der der Wohngesundheit zurecht einen neuen Stellenwert einräumt.

Wichtig dabei: Die EPBD stellt den Mitgliedsstaaten die Instrumente zur Umsetzung frei, dabei gilt es, grundsätzlich Wohn- und Nichtwohngebäude zu unterscheiden.

  • Für Nichtwohngebäude sollen im Rahmen der nationalen Umsetzung sowohl das Niveau der Raumluftqualität als auch die technische Ausstattung festgelegt werden.
  • Für Wohngebäude ist die Festlegung der Ausstattung optional, jedoch müssen die Anforderungen an die Innenraumluftqualität in der nationalen Gesetzgebung formuliert werden.

Das Kurzgutachten kostenfrei lesen

Das Kurzgutachten im Auftrag der HEA wurde vom ITG Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden Forschung und Anwendung GmbH erarbeitet. Dabei wurde das ITG Dresden von der HEA-Projektgruppe Lüftungsanlagen begleitet. Das Kurzgutachten finden sie hier:

www.hea.de