Und wieder: Hohe Anforderungen an Bedenkenhinweis!

Für den SHK-Unternehmer kann die Mangelhaftung verzwackt werden: Seine Arbeit beruht auf der Planung oder Vorarbeiten Dritter. Auch der Auftraggeber macht mehr oder ­weniger sinnige Vorgaben.

  • Bild 1 von 3
    © HF+P legal
    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator.
  • Bild 2 von 3
    © HF+P legal
    Rechtsanwalt Maximilian Gawlik ist vorwiegend im Bereich des privaten Baurechts tätig.
  • Bild 3 von 3
    © HF+P lega
    HF+P legal Hunold Farian Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Fritz-Erler-Straße 30 81737 München Tel. + 49 (0)89 921 315 630 Fax + 49 (0)89 921 315 639 muenchen@hfp-legal.de

Führt man sich vor Augen, dass der SHK-Unternehmer unbedingt ein funktions­taugliches Werk schuldet – und hierfür haftet –, hat er folgendes zu erledigen: Er muss im Rahmen seiner Fachkompetenz (1) Planung und (2) Vorleistung Dritter sowie (3) die ­Vorgaben des Auftraggebers prüfen und (4) ggf. Bedenken anmelden. Zur grundsätzlichen Thematik siehe den Beitrag aus der Ausgabe 02/2019.

Das aktuelle Urteil des OLG Brandenburg vom 20.05.2020, Az. 11 U 74/18 betont erneut, wie hoch die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis sind:

Der Beklagte, ein SHK-Unternehmen, war seitens der Klägerin – ein auf Holzbau spezialisiertes Unternehmen – beauftragt, als Subunternehmer bei einem Bauvorhaben vor­gefertigte Holztafelbauteile mit Sanitärsystemen auszustatten.

Das Architekturbüro der Bauherrin – einer Immobilienverwaltungsgesellschaft – hatte zunächst eine über Dach geführte Lüftung des Abwassersystems geplant, welche der Beklagte ausführen sollte. Zu Beginn der Bauausführung verlangte der Architekt jedoch, Rohrbelüfter so anzubringen, dass sie in die Wände der einzelnen ­Bäder eingebaut werden können. Der Beklagte hatte gegen diese Ausführungsart bedenken und äußerte sie in ­einer Baubesprechung. In der Folgezeit erstellte er trotzdem ein Angebot und führte die Arbeiten nach den Vorgaben des Architekten aus.

Tatsächlich stellte sich nach Fertig­stellung heraus, dass diese Ausführungsart nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und es zu ­Geruchsbelästigungen kommt. Die ­Klägerin wurde in einem getrennten ­Prozess seitens der Bauherrin in Anspruch genommen und verlangt nun vom Beklagten Schadensersatz. Dieser verteidigt sich mit dem Argument, er ­habe sich mit einem Bedenkenhinweis enthaftet.

Ohne Erfolg! Das Gericht sah einen ­ausreichenden Bedenkenhinweis nicht als bewiesen an und verurteilte den ­Beklagten zum Schadenersatz. Zunächst führt das Gericht die bekannte Formel aus, dass der Hinweis speziell zur rechten Zeit (unverzüglich), in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit (und Vollständigkeit) gegen-über dem richtigen Adressaten (dem Auftrag­geber) zu formulieren ist.

Dass der Beklagte dem nachgekommen ist, konnte er im Prozess nicht zweifelsfrei nachweisen. Beweisen konnte er nur, dass er grundsätzlich darauf hin­gewiesen hatte, „dass es mit der Ausführung Probleme geben“ würde. Das ist zu ­unkonkret. Das Gericht war der Ansicht, dass der Beklagte auf den Einsatzbereich des konkret ­verbauten Produktes gemäß dem ­Produktdatenblatt und der daraus ­resultierenden Inkompatibilität für das konkrete ­Vorhaben hätte hin­weisen müssen.

Fazit

Egal ob VOB/B- oder BGB-Werk­vertrag: Der Bedenkenhinweis sollte vom SHK-Unternehmer keinesfalls vernachlässigt werden. Aufgrund des i. d. R. hohen Haftungsrisikos (Stichwort: Funktionstauglichkeit) ist es in seinem eigenen Interesse, Bedenken anzumelden. Sein Hinweis muss aber den hohen Anforderungen genügen. Der SHK-Unternehmer sollte stets umfassend und unter Zugrunde­legung seiner technischen Einschätzung den Bedenkenhinweis formu­lieren, so dass ihn auch ein Laie eindeutig versteht.

Achten muss der SHK-Unternehmer darauf, seinen Hinweis an den rich­tigen Adressaten zu richten: Das ist der eigene Auftraggeber. Eine Anzeige an den Bauleiter oder Bauherrn genügt nicht.

Nach der VOB/B muss der Hinweis schriftlich erfolgen. Auch im Werk­vertrag ist ein schriftlicher Hinweis zu empfehlen – im Streitfall muss der SHK-Unternehmer beweisen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist. Kann er den Beweis nicht führen, hat er das Nachsehen.

www.hfp-legal.de