Verzug des Auftraggebers: Ersatz von Vorhaltekosten? – Teil I

Oft ist der SHK-Unternehmer auf die Mitwirkung seines Auftraggebers angewiesen. Problematisch wird es dann, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkung nicht erbringt, der SHK-Unternehmer ohne sie aber nicht ­beginnen kann zu arbeiten (z. B. Zurverfügungstellung von Ausführungsplänen).

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Dann stehen Vorhaltekosten des SHK-Unternehmers im Raum, z. B. für Mitarbeiter, die nicht anders eingesetzt werden können.

Mit dem Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat sich das Landgericht ­Mosbach (Urteil vom 18.04.2019, Az.: 2 O 232/17) auseinandergesetzt. In Teil I geht es um den grundsätz­lichen Anspruch des SHK-Unternehmers in solchen Fällen. Teil II wird die Höhe des Anspruchs behandeln.

Dem Rechtsstreit lag ein Vertrag ­­zwi-schen einer Kommune und einem Bauunternehmer zugrunde, wel-cher Parkettarbeiten betraf. Beginn sollte der 09.05.2016 sein; bis zum 08.07.2016 sollten die Arbeiten ab­geschlossen sein. Die VOB/B wurde in den Vertrag wirksam einbezogen.

Wegen Restfeuchte des zuvor verlegten Estrichs konnte jedoch der Bauunternehmer bis zum Fertigstellungstermin seine Arbeiten nicht ausführen. Am 15.06.2016 zeigte der Bauunternehmer nach § 6 Abs. 1 VOB/B an, dass er zur Ausführung seiner Leistung verhindert sei. Erst ab dem 13.09.2016 konnte er beginnen.

Der klagende Bauunternehmer trägt vor, die eingeplanten Mitarbeiter ­hätte er während des gesamten Zeitraums vom 09.05.2016 bis zum 08.07.2016 vorhalten müssen. Die ­beklagte Kommune hätte diese daher für diesen Zeitraum bezahlen müssen. Der Bauunternehmer zieht von seiner Forderung einen Betrag ab, den er durch den anderweitigen Einsatz seiner Mitarbeiter erzielt hatte. Den restlichen Betrag klagt er von der Kommune ein.

Die beklagte Kommune setzt dem vor allem entgegen, die ursprünglichen Termine wären neu vereinbart worden. So hätten die Bauleiter neue Termine auf der Baustelle besprochen.

Das Landgericht gab dem Bauunternehmer dennoch Recht. Es bejahte einen Anspruch des Unternehmers gem. § 642 Abs. 2 BGB. Den Einwand der Kommune sah das Gericht nicht. Es seien keine neuen Termine vereinbart worden, da es in sämtlichen ­Gesprächen der Bauleiter nur um die ­Koordinierung der Baustelle ging. Diesen Bauleitern fehlten zudem die entsprechenden Vollmachten zur Abänderung des Vertrages – und damit zur Vereinbarung neuer Vertrags­fristen.

Das Gericht bejahte die weiteren Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch in ausführlicher und mustergültiger Weise: Die Kommune war bereits ab dem vereinbarten Beginn der Arbeiten am 09.05.2016 in Annahmeverzug. Ist nämlich ein Termin für die Leistung vereinbart, tritt Verzug automatisch an diesem Tag ein, wenn der Auftraggeber dem Bauunternehmer seine Leistung nicht ermöglicht (im Fall also keinen trockenen Estrich zur Verfügung stellt).

In diesem speziellen Fall bedurfte es zudem einer Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B nicht: Dem Auftraggeber war von vornherein ­bekannt, dass der Bauunternehmer seine Arbeiten wegen zu hoher Restfeuchte des Estrichs nicht verrichten kann.

Der Bauunternehmer konnte schließlich auch beweisen, dass er gerade mit den benannten vier Mitarbeitern kalkuliert hatte und nicht mit Subunternehmern. Diese vier konnten während des Zeitraums vom 09.05.2016 bis zum 08.07.2016 nur teilweise in anderen Projekten eingesetzt werden. Sie waren teilweise produk­tionslos.

Fazit

Vorsicht ist geboten, wenn es um die nachträgliche Verschiebung von Beginn- und Fertigstellungsterminen geht. Hierin kann eine Vertragsänderung liegen. Dann entfällt der Verzug des Auftraggebers. Will der SHK-­Unternehmer sich den Anspruch nach § 642 Abs. 2 BGB erhalten, muss er darauf achten, keine Erklärungen abzugeben, die sich als Abänderung des Vertrages verstehen lassen. Insbesondere sollten Vorarbeiter etc. ­dazu angehalten werden, keine Äußerungen zu tätigen.

Empfehlenswert ist es außerdem, ­bereits in den Vertrag Angaben dazu aufzunehmen, welche Mitarbeiter für das Projekt eingeplant werden, soweit der SHK-Unternehmer das bereits voraussehen kann, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden.

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