Wärmepumpen-Branche fordert Rechtssicherheit beim GEG

Ein Rechtsgutachten im Auftrag des BWP zeigt, warum die Novellierung des GEG besonders herausfordernd ist. Eine bloße Streichung des Paragrafen 71 im GEG („Heizungsgesetz“) würde gegen Europarecht und deutsches Verfassungsrecht verstoßen.

Absatz der Heizungs-Wärmepumpen in den ersten acht Monaten 2025.
Absatz der Heizungs-Wärmepumpen in den ersten acht Monaten 2025. – © BWP

Eine Rücknahme des Heizungsgesetz durch die Bundesregierung würde mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von Gerichten kassiert. Das sagt ein Rechtsgutachten, das der Bundesverbands Wärmepumpe (BWP) e. V. in Auftrag gegebenen hat.

Das könnte fatale Folgen für Verbraucher, Branche und die Glaubwürdigkeit der Politik nach sich ziehen. Der Branchenverband appelliert daher an die Bundesregierung, die angekündigte Novelle von Anfang an rechtssicher umzusetzen.

Dr. Martin Sabel fordert belastbare Planungssicherheit

„Wir brauchen eine belastbare Planungssicherheit im GEG und in der Heizungsförderung“, fordert BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel. „Die Wärmepumpe war im ersten Halbjahr 2025 das am häufigsten verkaufte Heizungssystem, noch vor Gas- und Ölheizungen. Allein im August 2025 wurden rund 24.000 Wärmepumpen abgesetzt. Es ist ein großer Vorteil, dass die Wärmewende mit in Deutschland produzierten Wärmeerzeugern umgesetzt werden kann. Es geht um Arbeitsplätze für viele Tausend Beschäftigte in Industrie, Fachhandwerk und in der Energiewirtschaft. Statt neuer Schlupflöcher für das Verheizen von Öl und Gas brauchen wesentliche Teile des deutschen Mittelstands jetzt Rechtssicherheit. Die Wärmewende mit Wärmepumpen reduziert zudem die Abhängigkeit Deutschlands von fossilen Brennstoffen, für deren Import Jahr für Jahr etwa 70 Milliarden Euro ausgegeben werden müssen.

BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel erläuterte in einem Pressegespräch, dass Juristen bezweifeln, dass Klimaschutzmaßnahmen rechtssicher zurückgenommen werden dürfen. Warum dies so ist, erläuterte die Juristin Dr. Miriam Vollmer.
BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel sagt, dass Juristen bezweifeln, dass Klimaschutzmaßnahmen wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) rechtssicher zurückgenommen werden dürfen. – © BWP

Warnung vor Rechtsstreit um GEG

Der BWP befürchtet, dass der Gesetzgeber das GEG aus rein populistischen Gründen in einer Weise reformieren könnte, die vor Gericht angreifbar wäre. Die resultierende Unsicherheit würde den Erfolg der Wärmewende gefährden und die aktuell positive Marktentwicklung der erneuerbaren Heizungen wie Wärmepumpen oder Pelletsheizungen erneut abrupt stoppen. Dies sei ebenso zu befürchten, wenn die Regelung nicht gestrichen, sondern in ihrem Anforderungsniveau ausgehöhlt werde. Um Klarheit über den rechtlichen Handlungsraum der Bundesregierung zu erhalten, habe der BWP das Rechtsgutachten beauftragt.

„Die seit Anfang 2024 im Gebäudeenergiegesetz verankerte Vorschrift, dass neue Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie einsetzen müssen, setzt verbindliches Europa- und Verfassungsrecht um“, so die Verfasserin des Gutachtens, Dr. Miriam Vollmer. Das erklärt die Partnerin bei der Energierechtskanzlei re | Rechtsanwälte mit Blick auf eine mögliche Neuregelung. „Der Gesetzgeber hat Spielräume, aber er darf Hauseigentümern im Gebäudeenergiegesetz nicht freistellen, weiterhin wie bisher auf Erdgas oder Heizöl zu setzen. Ein bloßer Verweis auf den deutschen oder europäischen Emissionshandel würde nicht ausreichen.“

Verfassungsrecht und Europarecht binden den Gesetzgeber

Das Rechtsgutachten verweist auf Artikel 20a des Grundgesetzes und das Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021. Demnach würde der Gesetzgeber durch eine Rücknahme des Paragrafen 71 im GEG seine Pflichten verletzen, die Bürger vor den Folgen des Klimawandels zu schützen und zu berücksichtigen, dass unterlassener Klimaschutz die Freiheitsrechte zukünftiger Generationen einschränke. Eine bewusste Verschlechterung des Klimaschutzes ließe sich auch nicht damit begründen, dass eine entsprechende Regelung erst mit der letzten GEG-Novelle geschaffen wurde. Aus dem Grundgesetz ergebe sich ein Verschlechterungsverbot, wenn sich der vom Gesetz adressierte Sachverhalt nicht so eindeutig verbessert habe, dass strenge Regeln nicht mehr nötig seien. Dies sei nicht der Fall.

Im Europarecht seien die Vorgaben zudem teilweise noch konkreter. Die EU-Lastenteilungsverordnung verpflichte zu wirksamen Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor. Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) erfordere die Aufstellung von Renovierungsplänen. Und die Erneuerbare-Energie-Richtlinie (RED) setze insbesondere mit Blick auf das Heizen sogar das Ziel, dass der Erneuerbaren-Anteil der in Gebäuden eingesetzten Energie bis 2030 um jährlich 1,1 % steigen müsse.

In der Gesamtbetrachtung trägt die 65-Prozent-Regelung im Gebäudeenergiegesetz erheblich dazu bei, die ambitionierten Vorgaben des europäischen Rechts zu erfüllen. Sie bewirkt über den Heizungstausch wachsende Anteile erneuerbarer Energie, einen sinkenden Energiebedarf der Gebäude, und hält die CO2-Ziele in Reichweite“, so Dr. Vollmer.

GEG als Bestandteil des Klimaschutzprogramms

Für den BWP ist deshalb klar, dass sowohl die Heizungsregelungen auf einem unveränderten Ambitionsniveau als auch die BEG-Heizungsförderung in ihrer gegenwärtigen Form zentrale Inhalte des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung werden müssten. Zum 25. September 2025 mussten die zuständigen Fachministerinnen Reiche und Hubertz gegenüber Bundesumweltminister Schneider benennen, mit welchen Maßnahmen sie die CO2-Ziele im Gebäudesektor erreichen wollen.

Laut Expertenrat für Klimafragen befand sich der Gebäudesektor im vergangenen Jahr knapp innerhalb des Zielpfads. Doch das Ziel für 2030 werde voraussichtlich verfehlt. Als wirksamste Klimaschutzinstrumente für den Gebäudesektor machte der Expertenrat das GEG und die BEG aus.

BWP-Stellungnahme zu GEG und BEG

Zeitgleich zum Rechtsgutachten hat der BWP eine Stellungnahme vorgelegt. Darin plädiert er für eine rechtskonforme Bestätigung der Heizungsregelungen. Zudem setzt er sich für eine Fortsetzung der erfolgreichen Förderung ein. Das Gebot, 65 % erneuerbare Energien in neuen Heizungen zu nutzen, dürfe nicht unterlaufen werden. Zudem dürften die Kriterien der Erfüllungsoptionen nicht ausgehöhlt werden. Dies gelte besonders für die sogenannten „H2-ready-Gasheizungen“. Diese dürften nicht allein aufgrund der aus Verbandssicht zweifelhaften Behauptung anerkannt werden, dass fossiles Gas zukünftig grün werde.

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