ZIV informiert über GEG-Referentenentwurf

Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) äußert sich zur aktuellen Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Der Verband möchte die Verunsicherung vor allem bei Besitzern von bestehenden Gebäuden ausräumen und gibt einen Überblick der Fristen beim Heizungstausch.

Das Schornsteinfegerhandwerk bietet die verpflichtende Heizungsprüfung nach EnSimiMaV* als Effizienz.Check für bestehende Gasheizungen und Energieberatung an. – © Sandra Seifen Fotografie/ZIV Sankt Augustin

Ein aktueller (Stand März 2023) Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des GEG beschreibt ambitionierte Ziele für die nationale Wärmewende. Ein Anteil von 65 % erneuerbarer Energien ab 2024, weniger Ausnahmen für alte Heizkessel und keine fossilen Brennstoffe mehr ab 2045 – so lauten die Eckpunkte des Entwurfs, der noch vom Parlament bestätigt werden muss.

Bauherren haben dabei die Wahl zwischen verschiedenen Lösungen wie Wärmepumpen, Fernwärme und Stromdirektheizungen. Beim Einbau einer neuen Heizung in Bestandsgebäuden sind außerdem bestimmte Hybridanlagen, nachhaltige Biomasse, Solarthermie oder eine Kombination dieser Technologien möglich. Welche Anforderungen an die jeweiligen Technologien gelten, beschreibt der Referentenentwurf.

Schornsteinfegerkunden sind verunsichert

Da im Neubau bereits Effizienzhausstandards gelten, sorgt der Gesetzesentwurf vor allem bei Besitzern von bestehenden Gebäuden für Verunsicherung, so der ZIV. Ist ab dem Jahr 2024 wirklich Schluss mit herkömmlichen Öl- und Gasheizungen? Dürfen bereits installierte Anlagen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr betrieben werden? „Nein, so ist es nicht“, erklärt Dr. Julian Schwark vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks. „Es gibt kein generelles Betriebsverbot ab dem Jahr 2024 für bestehende Öl- und Gasheizungen. Der 65-%-Anteil gilt zunächst nur für neu installierte Anlagen.“

Drei Jahre Übergangszeit für defekte Heizungen

Dennoch ist ein rascher Austausch der bestehenden Öl- und Gasheizungen ausdrücklich erwünscht. Sollte eine bestehende Anlage defekt und nicht mehr zu reparieren sein, darf sie ab dem Jahr 2024 nur übergangsweise durch gleichwertige Technik ersetzt und für maximal drei Jahre ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach muss sie durch eine klimafreundliche Lösung mit einem Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien ersetzt werden. Spätestens nach drei Jahren steht also ein Heizungs- und ggf. ein Energiewechsel an.

Die neue Regelung könnte dafür sorgen, dass sich Eigentümer bei einem Defekt – ob reparabel oder nicht – gleich für erneuerbare Energien entscheiden und damit die Dekarbonisierung voranbringen. „Wir empfehlen Hausbesitzern mit älteren Öl- und Gasheizungen, sich jetzt mit dem Thema auseinanderzusetzen“, so Dr. Julian Schwark. „Die Energieberater im Schornsteinfegerhandwerk prüfen individuell, welche Technologien beziehungsweise Energieträger möglich und wirtschaftlich sinnvoll wären und welche Fördermittel zur Verfügung stehen.“

Längere Übergangsfristen für Etagenheizungen

Übergangszeiten gelten außerdem für einen geplanten, absehbaren Anschluss an ein Wärmenetz oder bei der Umstellung von Einzelraumfeuerstätten wie Pellet-, Kamin-, Kachelöfen und Etagenheizungen. Sollte im Geschosswohnungsbau die erste Etagenheizung ausfallen, sieht der Entwurf eine Übergangszeit für Planung und Umsetzung einer zentralen Wärmeerzeugung für das gesamte Gebäude vor.

Keine Ausnahmen mehr für Altanlagen

Weitere Dynamik beim Austausch von Öl- und Gasheizungsanlagen erhofft sich die Bundesregierung durch die Ausweitung des Betriebsverbotes für Altanlagen. Öl- und Gasheizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind. Sie dürfen bereits seit Einführung des GEG im Jahr 2020 nicht mehr betrieben werden. Bislang ist jedoch faktisch nur eine begrenzte Anzahl der Anlagen betroffen. Alle Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Öl- und Gasheizungen in seit 1. Februar 2002 selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern sind bis jetzt von der Verpflichtung ausgenommen. Dies soll sich nach Plänen der Bundesregierung bald ändern. Der Referentenentwurf weitet das Betriebsverbot auf alle fossil betriebenen Wärmeerzeuger aus – gestaffelt nach Datum der Inbetriebnahme. Damit sollen die bisher gebilligten Ausnahmen nach und nach außer Kraft gesetzt werden.

Fristen ab 2027

Die Staffelung lässt Haus- und Wohnungsbesitzern genügend Zeit für die Planung und Umsetzung einer Alternative. Niedertemperatur- und Brennwertkessel, die vor dem 1. Januar 1990 in Betrieb genommen wurden, sollen bis zum Jahr 2027 ausgetauscht werden.

Die Austauschverpflichtung setzt sich für die anschließenden Baujahre schrittweise fort. Auch die Ausnahmeregelung für seit Februar 2002 selbst bewohntes Eigentum soll ab dem Jahr 2031 fallen. Zunächst müssten alle fossil betriebenen Anlagen, die vor dem 1. Januar 1996 eingebaut wurden, bis Ende 2030 ersetzt werden. Es folgen stufenweise die nächsten Baujahre.

Sollte also eine Öl-, Gas- oder Kohleheizung nicht vorher durch einen Defekt ausfallen, greift das neue altersabhängige Betriebsverbot. Beide Regelungen sollen dafür sorgen, dass der Bestand nach und nach durch klimafreundliche Lösungen ersetzt wird. Mit Anpassungen der Förderangebote möchte der Staat gezielt auch einkommens- und kapitalschwache Eigentümer erreichen. Ziel ist, dass alle Heizungen bis zum Jahr 2045 ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Effizienz.Check des Schornsteinfegerhandwerks

Im Referentenentwurf verweist die Bundesregierung auch auf die Bedeutung der im Oktober 2022 eingeführten Prüfung und Optimierung von Gasheizungsanlagen. „Das Schornsteinfegerhandwerk bietet die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV* als Effizienz.Check an“, so Dr. Julian Schwark. „Bis November 2024 sollte jede Gasheizungsanlage hinsichtlich ihrer Effizienz überprüft und ein möglicher Optimierungsbedarf festgestellt worden sein.“ Die Maßnahme soll dazu beitragen, mittelfristig fossile Energie zu sparen – der angestrebten Klimaneutralität wegen und um die Energieversorgung in Deutschland unabhängiger von russischen Energieimporten aufzustellen.

*EnSimiMaV: Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen

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