VOB/B vereinbaren? Ja oder nein? Oder: „Die Katze im Sack“

VOB/B Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator.
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator. – © HFP+ legal

Regelmäßig nehmen Unternehmen in ihr Angebot, ihr Leistungsver­zeichnis etc. die Formulierung auf, dass die VOB/B gelte, zur Anwendung komme. Aber ist dieses Vertrauen berechtigt?

Regelmäßig nehmen Unternehmen in ihr Angebot, ihr Leistungsver­zeichnis etc. die Formulierung auf, dass die VOB/B gelte, zur Anwendung komme. Die hierfür oft anzutreffende Motivation des SHK-Un­ternehmers ist, dass die VOB/B „doch ein sicheres Regelwerk sei“, „man habe es doch auf der Meisterschule so gelernt“ oder, dass es die Kollegen doch auch so machen. Mit anderen Worten: Der SHK-Unternehmer vertraut der VOB/B.

VOB/B ist kein Gesetz

Aber ist dieses Vertrauen berechtigt? Grundsätzlich ja. Hierfür muss man indes Folgendes wissen: Die VOB/B, oder besser – alle ihre 18 Paragraphen (§§) sind sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen. Die VOB/B ist also kein Gesetz oder eine Verordnung. Die Konsequenz ist, dass alle ihre­ Paragraphen einer gesetzlichen ­Kon­trolle unterworfen sind, die ein Gericht im Streitfall von sich aus vornimmt; man spricht von der sogenannten AGB-Kontrolle. Folge wäre daher eigentlich, dass jeder Paragraph der VOB/B vor ­Gericht geprüft wird und je nach Sichtweise des Gerichts hier oder dort als wirksam oder unwirksam eingestuft werden könnte.
Die damit einhergehende Unsicherheit für die Baupraxis hat der Gesetzgeber dadurch ausgeschlossen, dass er sagt: Wenn Du, SHK-Unternehmer, oder Du, Auftraggeber, die VOB/B „als Ganzes“ – also ohne inhaltliche Abweichung – ­vereinbarst, findet diese AGB-Kontrolle nicht statt. Anders gewendet: Die VOB/B ist dann wie in Beton ge­gossen.

VOB/B – inhaltliche Abweichung

Aber wann liegt eine solche inhaltliche Abweichung vor? Ist dies bereits jede Kleinigkeit? Das OLG Nürnberg hat hierzu Folgendes festgehalten (Beschluss, 14.01.2025, 2 W 2077/24 Bau): Jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, dass sie nicht als Ganzes vereinbart ist. Dies gilt unabhängig davon, welches Gewicht der Eingriff hat, ­also ob groß oder klein. Ob eine solche Abweichung von der VOB/B vorliegt, ­ist so zu ermitteln, dass man stets die ­kundenfeindlichste Lesart zugrunde legt (Anmerkung: Was in der Regel dazu ­führen wird, dass eine Abweichung ­vorliegt).

Die Katze im Sack

Im Fall des OLG Nürnberg ging es um eine Regelung, nach der „zusätzliche Aufträge bzw. Nachträge (…) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“ bedürfen. Nach der Auffassung des OLG Nürnberg weicht dies von der VOB/B ab.
Was folgt daraus für den SHK-Unter­nehmer? Im Grundsatz ist es einfach: Man vereinbart die VOB/B, wie sie steht und liegt, ohne Abweichungen. Denn weicht man ab, prüft das Gericht jeden für den Fall des SHK-Unternehmers maßgeblichen Paragraphen der VOB/B dahingehend, ob dieser wirksam ist oder nicht. Und das möglicherweise Gravierende hieran ist, dass man die Baustelle im Glauben darauf, dass die Paragraphen der VOB/B wirksam sind, abgewickelt und den hierfür erforderlichen Schriftverkehr an der VOB/B ausgerichtet hat.
Das Gericht sagt dem SHK-Unternehmer dann – möglicherweise erstmalig –, dass alles dies für den Rechtsstreit keine Bedeutung habe, da die Regelungen, auf die er sich beruft, unwirksam sind. Dann springt die Katze aus dem Sack …

Fazit

Die VOB/B ist dann nicht für den SHK-Unternehmer die Katze im Sack, wenn er sie ohne inhaltliche Abweichung vereinbart. Der Grundsatz ­
ist aus Sicht des SHK-Unternehmers also: Finger weg von der VOB/B-abändernden oder weiteren Regelungen, die man in seinem Angebot, seinem Leistungsverzeichnis hat (z. B., weil man es schon immer so macht). Zur Wahrheit gehört indes auch, dass die VOB/B an einigen wenigen Stellen abweichende Regelungen ausdrücklich zulässt, so z. B. bei der Dauer der Gewährleistung („Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart …“, § 13 Abs. 4, Nr. 1). Solche Änderungen sollten indes sicherheitshalber von einem Anwalt begleitet werden.

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