GModG senkt Hürden für Infrarotheizungen im Gebäudebestand

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz erleichtert den Einbau von Infrarotheizungen im Gebäudebestand. Die 45-Prozent-Anforderung bei vorhandener wasserführender Heizung entfällt. Zudem sinkt ab Januar 2027 der Primärenergiefaktor für Netzstrom – ein Vorteil für alle strombasierten Heizsysteme im energetischen Nachweis.

Infrarot-Deckenheizung in einem Neubau, offener Küchenbereich
Einen Neubau dürfen Infrarotheizungen beheizen, wenn die Gebäudehülle den baulichen Wärmeschutz nach GModG um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Die Anforderung gilt nicht für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. – © 3lectrify

Die Novelle des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). bringt zahlreiche Änderungen mit sich – u. a. für den Einsatz von Stromdirektheizungen und damit auch von Infrarotheizungen. Der Branchenverband IG Infrarot Deutschland sieht darin eine spürbare Verbesserung der Rahmenbedingungen, insbesondere im Gebäudebestand.

Einbau in hochgedämmte Altbauten erlaubt

Die wohl wichtigste Änderung für die Praxis: Im Gebäudebestand gilt jetzt eine einheitliche Anforderung an den baulichen Wärmeschutz. Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Wohngebäude eingebaut werden, wenn dieses die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 % unterschreitet, also wenn es deutlich besser gedämmt ist als im Gesetz vorgeschrieben.

Ausnahme: Die besonderen Wärmeschutzanforderungen für Stromdirektheizungen gelten zudem weiterhin nicht für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

Bisher war die Lage (GEG) komplizierter. Verfügte das Gebäude bereits über eine wasserführende Heizungsanlage, galt eine verschärfte Schwelle von 45 %. Diese Differenzierung ist mit dem GModG entfallen. Ob zuvor eine Zentralheizung installiert war oder nicht, spielt für die neue Regel keine Rolle mehr.

Neubau: 45-%-Schwelle bleibt

Bauherren, die neu bauen, müssen weiterhin die strengere Vorgabe erfüllen. In Neubauten sind Stromdirektheizung nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz die gesetzlichen Anforderungen um mindestens 45 % unterschreitet. Die Ausnahme für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser gilt auch hier.

Befreiung im Einzelfall weiterhin möglich

Auch unter dem neuen GModG bleibt die aus dem GEG bekannte Befreiungsmöglichkeit nach § 102 erhalten. Eigentümer können bei der zuständigen Landesbehörde beantragen, von einzelnen gesetzlichen Anforderungen befreit zu werden. Voraussetzung: Die Ziele des Gesetzes – insbesondere Treibhausgasminderung, Nutzung erneuerbarer Energien und Wirtschaftlichkeit – müssen durch alternative Maßnahmen in gleichem Umfang erreicht werden.

Primärenergiefaktor für Strom sinkt auf 1,5

Mit dem GModG sinkt der Primärenergiefaktor für Netzstrom von bisher 1,8 auf 1,5. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Wert fließt in die energetische Bilanzierung nach dem GModG ein und beeinflusst, wie der Einsatz von Strom im gesetzlich vorgeschriebenen Nachweisverfahren bewertet wird. Ein niedrigerer Faktor führt dazu, dass der rechnerische Primärenergiebedarf bei der Nutzung von Strom geringer ausfällt als nach der bisherigen Bewertung.

„Der niedrigere Primärenergiefaktor stärkt die Wettbewerbsfähigkeit von Infrarotheizungen im energetischen Nachweis“, sagt Christoph Weiland, Vorstand des IG Infrarot Deutschland e. V. Der Branchenverband vertritt die führenden Hersteller und Inverkehrbringer von Infrarotheizungen in Deutschland.

Rückenwind aus Brüssel

Auch auf europäischer Ebene gewinnt die Elektrifizierung der Wärmeversorgung an Bedeutung. Die EU-Kommission hat am 17. Juli 2026 ihren „Electrification Action Plan“ vorgelegt. Darin ist vorgesehen, den Elektrifizierungsanteil am Endenergieverbrauch in der EU bis 2040 auf 46 % zu steigern. Gebäude sind eines der zentralen Handlungsfelder. Laut IG Infrarot ändere dies an den Bedingungen für Stromheizungen in Deutschland vorerst nichts, aber die energiepolitische Richtun geht zu mehr Strom aus erneuerbaren Quellen – auch im Wärmesektor.

Bessere Ausgangslage, aber noch Luft nach oben

Noch bevor die Bundesregierung das GModG auf den Weg brachte, veröffentlichte die IG Infrarot Deutschland ein Forderungspapier. Darin kritisierte der Branchenverband, dass elektrische Infrarotheizungen im Ordnungs- und Fördersystem „systematisch benachteiligt“ würden – nicht aus technischen Gründen, sondern aufgrund veralteter Bewertungslogiken.

Mit dem GModG verbessern sich die Voraussetzungen, Infrarotheizungen in energetisch geeigneten Bestandsgebäuden als Heizung einzusetzen. Die einheitliche 30-Prozent-Schwelle und der sinkende Primärenergiefaktor erleichtern sowohl den rechtlichen Zugang als auch die energetische Bilanzierung. Den von der IG Infrarot Deutschland geforderten grundlegenden Paradigmenwechsel hin zu einer rein CO₂-orientierten, technologieoffenen Bewertung hat der Gesetzgeber allerdings nicht vollzogen.

Quellen: IG Infrarot, BMWE, www.gesetze-im-internet.de