Anerkannte Regeln der Technik eingehalten – Leistung dennoch mangelhaft!

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator. – © HF+P legal

Die vom SHK-Unternehmen zu erbringenden Leistungen müssen – auch wenn es nicht ausdrücklich vereinbart ist –, immer die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten. Sind sie nicht eingehalten, ist die Leistung grundsätzlich mangelhaft.

Hieraus zieht der SHK-Unternehmer oft den Schluss auf der ­sicheren Seite zu sein, wenn seine Arbeiten jedenfalls die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten (z. B. in Zweifelsfällen).

Dass dieser Schluss trügerisch ist und für den SHK-Unternehmer rechtlich gefährlich werden kann, zeigt anschaulich die Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 27.03.2020 – 20 U 4425/19 Bau):

Der Auftraggeber beauftragte den SHK-Unternehmer mit dem Einbau einer Solarthermieanlage. Sie sollte die Heizungsanlage optimieren, ­speziell nach ökologischen Gesichtspunkten. Der SHK-Unternehmer ­erläuterte, dass er mit dem Einsatz eines Durchlauferhitzers gute öko­logische Ergebnisse erreicht habe. Der Auftraggeber stimmte dieser ­Vorgehensweise sodann zu.

Der Auftraggeber moniert nun, dass der Betrieb des Durchlauferhitzers zu viel Strom verbrauche; dies entspräche nicht der von ihm gewünschten ökologischen Optimierung.

Der gerichtliche Sachverständige ­bestätigt dies: die vom SHK-Unternehmer gewählte Konstruktion ist energetisch nicht sinnvoll. Die Wärmeaufbereitung des Brauchwassers könne besser über die Wärmepumpe umgesetzt werden (z. B. könnten aus 0,25 Euro pro KWh Stromkosten 3–5 mal mehr KWh Wärme für Brauchwarmwasser und Heizleistung erzeugt werden). Ferner laufen durch die vom SHK-Unternehmer gewählte Konstruktion mit einem nachgeschalteten Durchlauferhitzer auf 20 Jahre gerechnet zusätzliche elektrische Leistungen von über 10.000 Euro ­Fixkosten auf.

Der SHK-Unternehmer vertrat demgegenüber in allen Instanzen die Auffassung, dass seine Vorgehensweise den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspräche und daher nicht zu beanstanden sei.

Das OLG München hält diesen Einwand des SHK-Unternehmers bereits für unbeachtlich:

Auch wenn der Auftragnehmer (hier der SHK-Unternehmer) regelmäßig dazu verpflichtet ist, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, schließt die Beachtung dieser Regeln die Annahme eines Mangels nicht aus. Selbst eine den anerkannten ­Regeln der Technik entsprechende Leistung ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit, den erkennbaren Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht oder die Leistung in seiner Funktions­tauglichkeit eingeschränkt ist.

Begründung: Die Werkleistung des SHK-Unternehmers entspricht nicht der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, nämlich der Optimierung der Heizungsanlage unter ökologischen Gesichtspunkten.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass die Leistungen des SHK-Unternehmers primär die konkrete Vereinbarung mit ihrem Auftraggeber einhalten müssen. Genügen seine Arbeiten dem nicht, kann sich der SHK-Unternehmer grundsätzlich nicht durch das Argument entlasten, sie entsprächen doch jedenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Die Entscheidung verdeutlicht aber auch: der SHK-Unternehmer kann und darf sich nicht „blind“ auf die ­allgemein anerkannten Regeln der Technik verlassen. Nicht nur, dass er dann – wie der vorliegende Fall zeigt – Gefahr läuft, die Wünsche seines Kunden zu verfehlen. Es sind auch technische Konstellationen denkbar, für welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik unzureichende oder nur allgemeine Vorgaben enthalten. Hier darf der SHK-Unternehmer ebenfalls nicht unreflektiert nach ­ihnen installieren, sondern muss sich vorher kritisch fragen, ob ihre Einhaltung gerade für das vorliegende technische Thema zu einer dauerhaft funktionierenden Lösung führt. Ist dies der Fall, kann er nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführen. Ist dies nicht der Fall, muss zwingend eine alternative und dauerhaft funktionierende Ausführung gewählt werden.

Es gilt also: Vorschnelle „DIN-­Gläubigkeit“ schadet.

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