Arglist – Haftung des SHK-Unternehmers für Schäden am Eigentum?

Häufig kommt der Einwand des Auftraggebers, der SHK-Unternehmer habe ihm Mängel arglistig verschwiegen, für die dadurch entstandenen Schäden habe er einzustehen und der SHK-Unternehmer habe sein Eigentum verletzt.

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Dass diese Argumentation rechtlich nicht ohne Weiteres greift, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg vom 30.01.2019 (Az.: 4 U 139/17):
Der Auftraggeber nimmt sein beauftragtes Spezialunternehmen nach sechs Jahren dafür in Anspruch, dass die Feuerfestauskleidung für die Heizkesselanlagen beschädigt sei. Er stützt sich darauf, dass das Spezialunternehmen die Mängel arglistig verschwiegen habe. Daher sei auch ­keine Verjährung nach fünf Jahren eingetreten. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht nur aus dem Vertrag, sondern auch aus Eigentumsverletzung (§ 823 BGB) und sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).

Ursache für die Beschädigung sei ein Abreißen der Metallverankerung. Dies, weil die Ankerbolzen ohne den Anker vollständig umschließenden Schweißring angeschweißt seien. Dieser Mangel wäre dem Unternehmen, weil sie bei der erforderlichen Sicht- und Hammerprobe offensichtlich gewesen wären, bekannt gewesen. Zudem wurden Schweißer ohne Zertifikate und Prüfungen eingesetzt. Auch wurden Sichtprüfung aller Anker und stichprobenartige Biegeprüfungen weder angeordnet noch durchgeführt. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, dass bereits bei einer Sichtprüfung diese gravierenden Mängel aufgefallen wären. Offenkundig habe das Unternehmen keine Sichtprüfung sowie keine Biege- und Hammerprüfung durchgeführt.

Das OLG Brandenburg ist bereits aus Rechtsgründen der Auffassung, dass ­eine Haftung aus Eigentumsverletzung nicht besteht. Dies, da sich der Schaden, der durch Mangelhaftigkeit der Heizkesselanlagen und ihrer Feuerfestauskleidung verursacht ist, mit dem Schaden deckt, den das Unternehmen gerade durch eine ordnungsgemäße Vertragsausführung vermeiden sollte. Eine Haftung wegen Eigentumsverletzung kommt neben einem Vertrag nur in Frage, wenn ein Schaden eingetreten ist, der nicht durch eine ordnungsgemäße Vertragsausführung vermieden werden sollte. Es muss sich um einen Schaden handeln, der sich „weiter gefressen hat“ und nicht „stoffgleich“ mit der Leistung ist, die das Spezialunternehmen nach dem Vertrag zu erbringen hatte. Den Heizkesseln haftete wegen der mangelhaften Anschweißung der Ankerbolzen und falsch dimensionierten Dehnungsfugen von vornherein das Risiko der ­Lockerung, Aufwölbung und Ausbrechen der Feuerfestauskleidung an. Dies ist ein klassischer Ausführungsfehler, der sich nur auf die vom Vertrag umfasste Leistung ausgewirkt hat – und nicht auf andere Rechtsgüter (sog. „Weiterfresser“). In solchen Fällen liegt keine neben dem Vertrag gesondert ersatz­fähige Eigentumsverletzung vor. Auch eine Haftung wegen sittenwidriger ­Schädigung kommt nur in Frage, wenn ein Schädigungsvorsatz nachgewiesen wird; hieran fehlt es.

Allerdings könnten trotz der vergangenen sechs Jahre die vertraglichen Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sein. Dies dann, wenn das Spezialunternehmen die Mängel arglistig verschwiegen hat (§ 634 a Abs. 3 BGB). Hierfür müssen drei Dinge zusammentreffen: (1) ein offenbarungspflichtiger Mangel, (2) seine Kenntnis und (3) seine Verheimlichung. Über diese Voraussetzungen wurde in erster Instanz nicht Beweis erhoben; das OLG hat die Sache daher an das Landgericht zurückverwiesen; die Entscheidung steht noch aus.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass der SHK-Unternehmer sich nicht zu schnell von Anmerkungen, er sei für Eigentumsverletzungen verantwortlich und er habe „vorsätzlich“, ­„sittenwidrig“ etc. gehandelt, unter Druck setzen lassen sollte. Er sollte den Sachverhalt mit Bedacht unter Heranziehung der vom OLG Brandenburg aufgezeigten Grundsätze bewerten. Es dürfte daher i. d. R. für Auftraggeber schwer sein, mit solchen Argumenten rechtlichen Boden gegenüber dem SHK-Unternehmer zu gewinnen. Dies gilt vor allem für die Frage, ob eine längere, als die übliche fünfjährige Verjährung für Gewährleistungsansprüche in Betracht kommt. Dies ist nur bei „Arglist“ der Fall (§ 634 a Abs. 3 BGB).

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