Das Bundeskabinett hat am 1. Juli den Entwurf zur Reform der Biomasseverordnung beschlossen. Die EEG-Förderung von Strom aus Rundholz wird gestrichen so wie es die EU in der RED III-Richtlinie vorschreibt. Die Vergütung der Stromerzeugung aus Industrieholz bleibt erhalten.

Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) eingebrachte Entwurf passt die Förderbedingungen für die Nutzung von Holzbiomasse in der Biomasseverordnung (BiomasseV) an die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) an. Nur die Stromerzeugung von Biomasse im Sinne der BiomasseV kann über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden.
EU-Vorgaben RED III
Die RED III (Renewable Energy Directive III) gilt seit 2023 und verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten u. a., die Förderung von Strom aus Holzbiomasse zu beschränken, wenn hochwertigere industrielle Verwertungswege zur Verfügung stehen. Der vorliegende Entwurf der BiomasseV setzt diese Vorgaben in nationales Recht um, indem er hochwertige Holzsortimente (forstwirtschaftliche Biomasse) von der EEG-Förderung ausschließt. Das betrifft Sägerundholz, Furnierrundholz, sonstiges Rundholz in Industriequalität, im Wald geerntete Stümpfe und Wurzeln.
Die EEG-Vergütung für diese Sortimenten ist aber weiterhin zulässig, wenn sie zur Wahrung der Energieversorgungssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist oder wenn die lokale Industrie quantitativ oder technisch nicht in der Lage ist, forstwirtschaftliche Biomasse mit einem höheren wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert zu nutzen als zur Energieerzeugung.
Ausgenommen sind Holzkraftwerke die zusätzlich Technologien zur Biomasse-CO₂-Abscheidung und -Speicherung einsetzen.
Industrieholzverstromung weiterhin gefördert
Stromproduktion aus Industrierestholz bleibt laut BMWE nach wie vor förderfähig. Die Änderungen in der BiomasseV basieren auf der Schonung begrenzter Ressourcen. Sie wahren gleichzeitig die für eine wirtschaftliche Nutzung notwendige Flexibilität, so das BMWE. Die neuen Regelungen gelten nur für Neuanlagen sowie für Bestandsanlagen, die in eine Anschlussförderung wechseln. Bereits laufende Förderungen bleiben unberührt.
Der Verordnungsentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundestages.
Weiterführende Informationen:
• Stellungnahme (29.06.2026) von Bayerns Wirtschafts- und Energieminister Hubert Aiwanger hier.
• Stellungnahme (01,12.2025) der von der Regelung betroffenen Verbände (u. a. Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung, Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie)
Quelle: BMWE