BNetzA: Strombremse bei Spitzenlast kommt 2024

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 27. November 2023 festgelegt, dass Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Wallboxen für E-Autos ab 2024 bei Netzüberlastung drosseln dürfen. Im Gegenzug bekommen Haushalte mehr Handlungsspielraum bei den Netzentgelten.

Strommaste vor blauen Himmel
Neue Regeln der BNetzA ab Januar 2024: Strombezug von Wärmepumpen und Ladestationen darf der Netzbetreiber bei Überlastung „dimmen“. Im Gegenzug gibt es Kostenanreize für Kunden, wenn sie ihren Stromverbrauch über ein Energiemanagementsystem steuern lassen. – © Si/ch

BNetzA-Präsident Klaus Müller sagt, dass die neuen Regelungen der sogenannten 14a-Reform einen „zügigen und sicheren Ausbau der E-Mobilität und der Wärmepumpen ermöglichen“. Hintergrund ist, dass Wärmepumpen und private Ladeeinrichtungen für E-Autos eine höhere Leistung als die meisten Haushaltsgeräte besitzen. Sie beziehen auch häufiger gleichzeitig Strom. Das vorhandene Niederspannungsnetz kann einzelne neue Anwendungen aufnehmen. Aber auf den geplanten, schnellen Hochlauf ist der größte Teil der Niederspannungsnetze aktuell noch nicht ausgelegt, so die BNetzA.

Sicherer Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Mit den neuen Regeln darf der Netzbetreiber den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Netzüberlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Stromnetzes reduzieren.

Der Netzbetreiber darf dann den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“. Diese Maßnahme muss sich aus objektiven Kriterien der Netzzustandsermittlung ableiten. Die Netzzustandsermittlung stellt die aktuelle Netzauslastung anhand von Echtzeit-Messwerten dar. Zu diesem Zweck ist laut BNetzA eine zügige Digitalisierung der Niederspannungsnetze inklusive Erhebung von Echtzeit-Messwerten notwendig.

Strombezug bei Netzüberlastung

Dabei muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Die Netzbetreiber dürfen dabei den Strombezug bei Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in 2 Stunden für 50 km Strecke nachgeladen werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Die besonderen Anforderungen von Großwärmepumpen werden berücksichtigt.

Die BNetzA geht davon aus, dass Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen verbunden sein werden. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig.

Was die Regelungen für Stromkunden bedeuten

Verbraucher können ab 2024 einzelne Anlagen direkt vom Netzbetreiber ansteuern lassen. Alternativ können sie wählen, von ihrem Netzbetreiber den Wert für einen zulässigen Strombezug zu erhalten, der insgesamt nicht überschritten werden darf. In diesem Fall koordinieren sie die Reduzierung durch ein Energiemanagementsystem (EMS) für mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen eigenständig. Selbst erzeugter Strom kann eingerechnet werden. Eine Wallbox darf also zum Beispiel mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage stammt. Mit einem EMS können Kunden so das ganze Jahr über von reduzierten Netzentgelten profitieren.

Betreiber von Wärmepumpen und Ladestationen sollen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Die Reduzierung besteht entweder aus einem pauschalen Betrag vom Netzbetreiber (Modul 1) oder einem um 60 % gesenkten Arbeitspreis (Modul 2). Letzteres Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG). Modul 2 dürfte sich laut Bundesnetzagentur daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.

Der pauschale Rabatt (Modul 1) kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen. Das entspricht einer Reduzierung um 50 bis 95 % des für den jährlichen Verbrauch eines E-Autos (ca. 2.500 kWh) zu zahlenden Netzentgelts. Die BNetzA legt außerdem erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt fest, die sicherstellen, dass sich zeitliche Verbrauchsverschiebungen für die Kunden lohnen werden.

BNetzA: Neue Regeln gelten ab Januar

Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2024. Sie konkretisieren den § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Bei bestehenden Anlagen, für die bereits eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, gibt es langjährige Übergangsregelungen. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen, können aber freiwillig mitmachen. Nachtspeicherheizungen sollen dauerhaft nicht unter die neuen Regeln fallen. Auch für den Netzbetreiber gibt es Übergangsregelungen.

Weitere Informationen zu den Festlegungen gibt es unter www.bundesnetzagentur.de/14aenwg und www.bundesnetzagentur.de/steuerbare-ve.

www.bundesnetzagentur.de