Bundesregierung beschließt Eckpunkte für Wärmenetzpaket

Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 Eckpunkte für ein umfassendes Wärmenetzpaket verabschiedet. Ziel ist es, den klimafreundlichen Aus- und Umbau von Wärmenetzen zu erleichtern und zugleich Verbraucherrechte und Preistransparenz zu stärken. Branchenverbände begrüßen die Richtung weitgehend – warnen aber vor neuer Bürokratie und fordern eine praxistaugliche und soziale Ausgestaltung.

Verlegung Fernwärmeleitungen in Leipzig-Südvorstadt
Kommunen müssen neue Fernwärmeleitungen verlegen. Die Bundesregierung will mit einem neuen Wärmenetzgesetz jahrelange Investitionsblockaden lösen. – © Claudia Hilgers/Si

Über Wärmenetze kann klimaneutrale Wärme aus Geothermie, Großwärmepumpen und Abwärme wirtschaftlich erschlossen werden. Aktuell beziehen rund 15 Prozent der Haushalte Nah- oder Fernwärme – mit dem Umbau zu einem klimaneutralen Wärmemarkt dürfte dieser Anteil steigen.

Der Eckpunkte-Entwurf des Wirtschaftsministeriums (BMWE) soll die Weichen stellen für das kommende neue Wärmenetzgesetz. Laut Bundesregierung war ein umfangreicher Dialog mit allen beteiligten Interessenvertretern vorausgegangen.

Wärmenetzpaket löst alte Gesetze ab

Die bisherigen Regelungen aus AVBFernwärmeV und FFVAV sollen in einem Mantelgesetz in ein neues Wärmenetzgesetz überführt werden. „Ein moderner und kohärenter Rechtsrahmen bedeutet verlässliche Bedingungen für Investitionen“, so Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche. Der Geschäftsführer vom Fernwärmeverband AGFW Frank Mattat begrüßt, „dass nun endlich wichtige Themen wie die Anpassung der AVBFernwärmeV und der Wärmelieferverordnung in den politischen Fokus rücken“. Entscheidend sei, dass nach den Eckpunkten zügig die Umsetzung des angekündigten Wärmenetzgesetzes erfolge.

Einseitige Preisanpassung für Dekarbonisierung

Versorger können künftig einseitig Preisänderungsklauseln und Ausgangspreise anpassen, wenn sie in die Dekarbonisierung oder den Netzausbau investieren. Eine Preiserhöhung darf allerdings erst ab Inbetriebnahme der neuen Anlage erfolgen und muss mit angemessener Frist angekündigt werden. Bei Erhöhung der Ausgangspreise besteht ein Sonderkündigungsrecht des Kunden. Die Nutzung von Gas-Börsenindizes im Marktelement wird ausgeschlossen.

Der Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) bewertet die Eckpunkte positiv. Geschäftsführer Ingbert Liebing sagt: „Durch den Umbau der Fernwärme zu Klimaneutralität verändern sich die Kostenstrukturen erheblich, weil wir schlicht mehr in maßgeschneiderte Anlagen und Bohrungen investieren müssen.“

Leistungsanpassung und Sonderkündigungsrecht

Kunden können nach erfolgter Energieberatung eine Leistungsanpassung verlangen – bei Effizienzmaßnahmen, Einsatz erneuerbarer Energien oder überdimensionierter Leistung. Im letzteren Fall ist das Recht auf die ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit beschränkt. Für kleine Netze und Großverbraucher werden Sonderregelungen eingeführt.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn der Kunde vollständig auf erneuerbare Energien umsteigen will und das Wärmenetz die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes nicht erfüllt. Bei Kündigung innerhalb der ersten zehn Jahre kann der Versorger einen Ausgleich für kundenspezifische Investitionen verlangen.

Preisaufsicht, Transparenzplattform und Schlichtung

Eine nachträgliche (Ex-post)-Preisaufsicht auf Bundesebene soll mit dem Wärmenetzpaket eingeführt werden. Versorger müssen Preis- und Kostenbestandteile regelmäßig offenlegen, können aber auch freiwillig Investitionen und Preisanpassungen vorab prüfen und genehmigen lassen. Zur Umsetzung der Ex-post-Preisaufsicht ist aus Sicht des AGFW das Bundeskartellamt geeignet. Dabei müsse auf einen klaren Prüfrahmen geachtet werden, um bürokratischen Aufwand minimal zu halten, so Mattat.

Der VKU sieht die freiwillige Vorab-Prüfung kritisch: „Das gut gemeinte Angebot könnte zu einer ex-ante-Genehmigungspflicht durch die Hintertür werden“, warnt Liebing. Kapitalgeber könnten Versorger faktisch zu einer Vorab-Prüfung drängen, was den Fernwärme-Ausbau lähmen würde.

Hinzu kommt eine verpflichtende Preistransparenzplattform (www.waermepreise.info) mit Ausnahmen für kleine Netze. Der AGFW steht einer Verpflichtung grundsätzlich offen gegenüber, verweist aber auf die bereits vor zwei Jahren gemeinsam mit VKU und BDEW aufgebaute Branchenplattform. Zudem wird beim Bundeswirtschaftsministerium eine branchenspezifische Schlichtungsstelle eingerichtet.

Modifiziertes Kostenneutralitätsgebot

Bisher durften Wärmelieferkosten für Mieter beim Wechsel zur Fernwärme nicht über den bisherigen Heizkosten liegen. Diese Regelung habe laut VKU die Umstellung von Mietshäusern auf Fernwärme seit 13 Jahren zum Erliegen gebracht. Bei einer erheblichen Investition des Vermieters in das Umstellen auf eine moderne Heizungsanlage soll nach Gesetzesentwurf eine monatliche Mehrbelastung des Mieters in Höhe von maximal 50 Cent pro m² zulässig sein. Der Anwendungsbereich wird auf Mieter mit Gasetagenheizungen erweitert. Die Reform wird 2030 evaluiert.

Der AGFW begrüßt, dass sein eingebrachter Vorschlag berücksichtigt wurde: „Die avisierte Anpassung der Wärmelieferverordnung bietet damit die Chance, endlich ein zentrales Hemmnis der Wärmewende im Gebäudesektor zu beseitigen“, so Mattat. Liebing und ergänzt: „Die 50-Cent-Regel schmiedet einen Kompromiss zwischen Vermieter und Mieter, sodass für Wärmepumpen und Wärmenetze endlich die gleichen Spielregeln gelten.“

AGFW vermisst gesetzliche Verankerung der BEW-Förderung

Kritisch bewertet der AGFW, dass auch in den Eckpunkten keine gesetzliche Verankerung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) enthalten ist. „Die Fernwärmeversorger planen ihre Investitionen nicht in Legislaturperioden, sondern in Dekaden. Sie müssen sich hier auf eine stabile Förderkulisse verlassen können“, betont Mattat.

Praxistaugliche Umsetzung gefordert

BEE-Präsidentin Ursula Heinen-Esser betont, es komme nun auf eine „zügige, praxistaugliche und sozialverträgliche Umsetzung“ an. Bis 2030 sollen 50 % der Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien stammen – aktuell sind es rund 30 %. Der Bundesverband Erneuerbare Energie weist darauf hin, dass die Eckpunkte nun sozialverträglich umgesetzt werden müssen. Ein genaues Datum für den endgültigen Beschluss des Gesetzes steht noch nicht fest (Stand 27. August 2026).

Das Eckpunktepapier zum Wärmenetzpaket (PDF) downloaden.

www.bundeswirtschaftsministerium.de