Bundestag beschließt Energieeffizienzgesetz

Das am 21. September 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossene Energieeffizienzgesetz legt konkrete Energieeffizienzziele fest. Das Gesetz beinhaltet dazu Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und Rechenzentren.

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Der Deutsche Bundestag hat am am 21. September 2023 das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen. – © BMWK

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, sagt: „Wir schaffen mit dem Energieeffizienzgesetz erstmals einen klaren gesetzlichen Rahmen für mehr Energieeffizienz. Der vergangene Winter hat uns deutlich vor Augen geführt, dass wir nicht nur auf die Angebotsseite schauen dürfen, sondern auch die Nachfrageseite im Blick haben müssen. Jede Einheit Energie soll künftig so effizient wie möglich eingesetzt werden. Das macht wirtschaftlich Sinn, stärkt unsere Vorsorge und ist zugleich gut für den Klimaschutz.“ Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wird ein sektorübergreifender Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz geschaffen. Es setzt damit zugleich wesentliche Anforderungen aus der laufenden Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um und soll einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele leisten.

Festlegung von Energieeffizienzzielen

Das Gesetz umfasst Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand und Unternehmen. Darüber hinaus definiert das geplante Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Effizienzstandards für Rechenzentren. Die Ziele für 2030 entsprechen dabei den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland.

Die wichtigsten Regelungen des EnEfG sind:

1. Energieeffizienzziele

Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Im Sinne einer frühzeitigen Planungs- und Investitionssicherheit wird darüber hinaus ein Ziel für die Senkung des Endenergieverbrauchs bis 2045 vorschattiert. Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um rund 500 TWh bis 2030 (gegenüber dem aktuellen Niveau). Über die Wirkung des Gesetzes und damit auch den Stand der Zielerreichung wird die Bundesregierung den Bundestag künftig regelmäßig zu Beginn einer Legislaturperiode unterrichten und – soweit nötig – über eine Nachsteuerung des Instrumentenmixes entscheiden.

2. Energieeinsparpflichten von Bund und Ländern

Der Bund und die Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Länder) erbringen.

3. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung

Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz von Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor mit dem Ziel, jährlich 2 % Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen. Über die dazu zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden die öffentlichen Einrichtungen von Bund und Ländern eigenständig.

4. Einführung von Energie- oder Umweltmanagement-Systemen für Unternehmen

Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch (durchschnittlich mehr als 7,5 GWh) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen, und Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Über die Umsetzung geeigneter Effizienzmaßnahmen entscheiden die Unternehmen aber selbst. Damit wird ein guter Mix geschaffen an mehr Transparenz über Energieverbräuche und zugleich Ermessen der Unternehmen, welche Schlussfolgerungen sie auf der Maßnahmenebene daraus ziehen.

5. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren

Für Rechenzentren gelten Energieeffizienzstandards. Auch muss künftig Abwärme genutzt werden, da hier Potentiale für mehr Energieeffizienz schlummern. Alle Betreiber von großen Rechenzentren sollen zudem künftig Strom aus erneuerbaren Energien nutzen, Informationen zu ihrem Energieverbrauch in ein öffentliches Register eintragen sowie ihre Kunden über den spezifischen Energieverbrauch informieren.

6. Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Abwärme aus Produktionsprozessen muss künftig möglichst vermieden werden. Soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, soll diese verwendet werden (Abwärmenutzung). Zudem werden Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht.

Hinweis

Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Ende Oktober 2023 mit dem Gesetz befassen, im Anschluss soll es möglichst zeitnah in Kraft treten.

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