EnEfG: Energieeffizienz wird Gesetzespflicht

Zeitgleich mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat das Bundeskabinett am 19. April 2023 den von Bundesminister Habeck vorgelegten Entwurf des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) beschlossen. Es verpflichtet erstmals Behörden, Unternehmen und Rechenzentren mehr Energie zu sparen.

Der Entwurf des neuen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) ist im April 2023 beschlossen und geht jetzt ins parlamentarische Verfahren. – © Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Mit dem EnEfG bekommt Energiesparen erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik einen gesetzlichen Rahmen. Das Gesetz legt Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs fest. Diese entsprechen den europäischen Vorgaben, die sich aus der Novelle der EU- Energieeffizienzrichtlinie (EED) für das Jahr 2030 für Deutschland ergeben. Die öffentliche Hand soll zudem mit Vorbild vorangehen. Hierzu definiert das Gesetz konkrete Einsparvorgaben. Das EnEfG bestimmt auch Effizienzstandards für Rechenzentren. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

1. Energieeffizienzziele

Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit werden darüber hinaus Ziele für 2040 und 2045 aufgezeigt, die aber 2027 überprüft und gegebenfalls angepasst werden sollen.

Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um mehr als 550 TWh bis 2030 (gegenüber 2008). Über die Wirkung des Gesetzes und damit auch den Stand der Zielerreichung wird die Bundesregierung den Bundestag künftig regelmäßig zu Beginn einer Legislaturperiode unterrichten und – soweit nötig – über ein Nachsteuern des Instrumentenmixes entscheiden.

2. Energieeinsparpflichten für Bund und Länder

Der Bund und die Länder werden zur Umsetzung der EU-Vorgaben verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 5 TWh (Länder) erbringen. Das Gesetz sieht vor, dass der Bund seine notwendigen Energieeffizienz-Maßnahmen im nächsten sogenannten Integrierten Klima- und Energieplan (NECP) zusammenfasst und der EU-Kommission übermittelt.

3. Vorbild öffentliche Hand

Zum Umsetzen der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Energieffizienzsteigern von Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor mit dem Ziel, jährlich 2 % Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen. Über die dazu zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden die öffentlichen Einrichtungen von Bund und Länder eigenständig.

4. Einführen von Audits für Unternehmen

Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch (Jahresenergieverbrauch über GWh) verpflichtet, Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder Umweltmanagementsysteme gemäß EMAS einzuführen und zusätzliche Anforderungen zu erfüllen.Das sind z. B. das Vermeiden von Abwärme und eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der Maßnahmen nach DIN EN 17463. Über die konkrete Effizienzmaßnahme entscheiden die Unternehmen.

5. Energieeffizienz für Rechenzentren

Neue Rechenzentren werden verpflichtet, sparsam zu kühlen und Abwärme zu nutzen. Bestandsanlagen sollen Strom sparen. Insgesamt werden Betreiber von Rechenzentren dazu aufgefordert künftig verstärkt Strom aus erneuerbaren Energien nutzen.

6. Vermeiden und Verwenden von Abwärme

Abwärme soll künftig besser genutzt werden. Hierzu werden Unternehmen verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, zu verwenden (Abwärmenutzung). Zudem werden Abwärme erzeugende Unternehmen zur Auskunft, insbesondere gegenüber Betreibern von Fernwärmenetzen, verpflichtet.

Die konkreten Einsparmaßnahmen des Energieeffizienzgesetzes ergänzen bereits bestehende Fachgesetze, wie z.B. das Gebäudeenergiegesetz, aber auch Förderprogramme und ökonomische Anreize zur Senkung des Energieverbrauchs. Dieser Instrumentenmix ist die Basis für die Erreichung der Ziele für 2030, 2040 und 2045.

Link zum Gesetzentwurf

www.bmwk.de