Das neue Bauvertragsrecht – Immer Prüfbare Schlussrechnung! (§ 650 g Abs. 4 Nr. 2 BGB)

Für vor dem 01.01.2018 abzuschließende Bauverträge konnte der SHK-Unternehmer noch wählen, ob seine Abschlags- und Schlussrechnungen for-malen Voraussetzungen zu unterwerfen waren, die es seinem Auftraggeber ermöglichen sollten, seine Rechnungen auf grundlegende Nachvollziehbarkeit überprüfen zu können (sog. „Prüfbarkeit“).

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    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator.
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Genügten seine Rechnungen nicht diesen Anforderungen, konnte der Auftraggeber die Rechnung mit dem Argument, sie sei „nicht prüfbar“, zurückweisen; sie war dann – sofern die Einwendungen berechtigt und ihnen im Nachgang nicht abgeholfen wurde – mangels Fälligkeit nicht zu bezahlen (§ 14 Abs. 1 VOB/B). „Wählen“ deshalb, da der SHK-Unternehmer diese Anforderungen nicht einzuhalten hatte, sofern er mit seinem Auftraggeber die Geltung der VOB/B nicht vereinbart, also keinen „VOB/B-Vertrag“ abgeschlossen, hatte.

Überblick

Der neue § 650 g Abs. 4 Nr. 2 BGB sieht nun vor, dass „die Vergütung zu entrichten, wenn der Unternehmer dem Besteller eine prüfbare Schlussrechnung erteilt hat.“ Die Rechnung ist in diesem Sinne prüfbar, wenn „sie ­eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den ­Besteller nachvollziehbar ist“. Ferner gilt die Schlussrechnung als prüfbar, wenn „der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüfbarkeit erhoben hat“. Damit wird der BGB-Bauvertrag in einem weiteren Punkt dem VOB/B-Vertrag angenähert: bzgl. der Prüfbarkeit der Schlussrechnung. Eine Differenzierung danach, welche Art des Vertrages vorliegt, bedarf es daher für die Frage, ob die Schlussrechnung „prüfbar“ sein muss, nicht mehr. Weitere Konsequenz ist, dass die Verjährung des Vergütungsanspruchs des SHK-Unternehmers grundsätzlich nicht beginnt, so lange keine prüfbare Schlussrechnung vorliegt.

Was bringt die Neuregelung?

Zukünftig ist neben der Abnahme der Arbeiten des SHK-Unternehmers (§ 650 g Abs. 4 Nr. 1 BGB) die Vorlage ­einer prüfbaren Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung! Dies bedeutet für den SHK-Unternehmer, dass er bei der Erstellung sei-ner Schlussrechnung erhöhte Sorgfalt walten lassen muss. Dies vor allem dahingehend, dass er seine Schlussrechnung so aufstellt, dass sie für seinen Auftraggeber „übersichtlich“ und „nachvollziehbar“ ist. Wie dies im Detail auszusehen hat, kann nicht pauschal beantwortet werden. Maßgeblich hierfür ist immer das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers. Die Schlussrechnung muss daher z.B. bei komplexen und großen Bauvorhaben wesentlich „übersichtlicher“ und „nachvollziehbarer“ sein als bei Bauvorhaben einfacher Art (z.B. durch das Beifügen von Zeichnungen, Skizzen, welche die Mengenberechnungen nachvollziehbar erläutern).

Die Schlussrechnung gilt 30 Tage nach ihrer Übersendung an den Auftraggeber als prüffähig, sofern er innerhalb dieser Frist keine „begründeten Einwände“ gegen sie vorgebracht hat. Damit ist es dem Auftraggeber verwehrt, sich pauschal auf eine fehlende Prüfbarkeit zu berufen und die Zahlung der Schlussrechnung so zu vermeiden. Der Auftraggeber ist vielmehr gehalten, dem SHK-Unternehmer genau aufzuzeigen, welche Rechnungsposten er aus welchen Gründen nicht nachvollziehen kann.

Fazit

Auf den ersten Blick kann man meinen, dem SHK-Unternehmer würden formale Hürden in den Weg gelegt, um zu seinem Geld zu kommen. Dies ist nicht so, war er doch auch vor der Reform jedenfalls in einem Rechtsstreit gehalten, seine Schlussrechnungsforderung „schlüssig“, d.h. für den Richter nachvollziehbar unter Verweis auf seine Schlussrechnung, darzulegen. Spätestens dann hätte der SHK-Unternehmer – insbesondere, wenn sein Auftraggeber Abrechnungspositionen in Abrede gestellt hätte – detailliert erläutern müssen, warum er die Abrechnungspositionen für gerechtfertigt hält. Dies geschah i.d.R. durch ein Aufmaß, welches anhand von Plänen, Skizzen etc. erläutert wurde. Genau diesen Schritt nimmt der neue § 650 g Abs. 4 Nr. 2 BGB vorweg: Der SHK-Unternehmer ist daher gut beraten, frühzeitig auf der Baustelle ein Aufmaß anhand geeigneter Pläne zu nehmen; im besten Fall gemeinsam mit seinem Auftraggeber! Dieses sollte dann – neben ggf. weiter für erforderlich erachteter Unterlagen – Anlage zur Schlussrechnung sein.

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