Festpreis gleich Pauschalpreis?

Rechtsanwalt Maximilian Gawlik ist vorwiegend im Bereich des privaten Baurechts tätig. – © HF+P legal

Beim Abschluss eines Vertrages muss der SHK-Unternehmer auf größtmögliche Klarheit achten – vor allem was seinen Werklohn angeht.

All zu häufig kommt es sonst zu Streitigkeiten mit dem Auftraggeber, welcher Lohn vereinbart ist. So auch im Fall der dem Urteil des OLG Brandenburg vom 18.02.2021, Az. 12 U 114/19 zugrunde liegt:
Der Auftragnehmer wurde in diesem Fall mit der Sanierung von Dachflächen beauftragt. Die Parteien schließen dafür einen schriftlichen Bau­vertrag:
– Für eine Dachfläche von insgesamt ca. 14.635 qm wird ein „Richtpreis zur gegenseitigen Orientierung“ zu 20,95 Euro netto/qm vereinbart.
– Zusätzlich wird der Passus „Abgerechnet wird nach Aufmaß der tatsächlich sanierten Dachflächen“ durchgestrichen.
– Schließlich wird für die Sanierungsarbeiten eine „Festvergütung“ von „voraussichtlich“ 306.603,25 Euro netto angegeben.
– Die VOB/B wird in den Vertrag ­wirksam einbezogen.

Der Auftragnehmer führt die Arbeiten durch – saniert werden insgesamt 15.630,44 qm an Dachflächen. Entsprechend rechnet der Auftragnehmer in seiner Schlussrechnung für die zusätzlichen 995,44 qm auch eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 20.854,46 Euro netto ab.

Der Auftraggeber verweigert die ­Zahlung: Er steht auf dem Standpunkt, dass ein Pauschalpreisvertrag zustande gekommen sei und er die Mengenmehrung deshalb nicht zu bezahlen habe; das Risiko der Mengenmehrung liege beim Auftragnehmer und nicht beim Auftraggeber.

Der Auftragnehmer klagt auf Zahlung; das Landgericht Frankfurt a. d. Oder spricht ihm den Werklohn zu: Es steht auf dem Standpunkt, die Parteien hätten einen Detailpauschalvertrag abgeschlossen. Der Begriff der Festvergütung decke die Annahme der Vereinbarung eines Globalpauschalpreises nicht. Auch aus der „ca.“-Angabe zur Dachflächengröße und den im Vertrag bezeichneten aber nicht im Einzelnen vermessenen Dachflächen ergebe sich nicht, dass die Parteien eine abschließende Vereinbarung getroffen hätten. Vielmehr folge daraus, dass im Rahmen eines abschließenden Aufmaßes Mengenabweichungen denkbar gewesen seien und eine endgültige Massenfest­legung noch zu erfolgen hatte.

Auf die Berufung des Auftraggebers hin landet der Fall beim OLG Brandenburg. Das widerspricht dem Landgericht und dem Auftrag­nehmer:
Der Auftragnehmer muss, wenn er nach Einheitspreisen abrechnen will und der Auftraggeber sich demgegenüber auf die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wegen eines Globalpauschalpreises beruft, die Vereinbarung der Abrechnung nach Einheitspreisen darlegen und be­weisen.

Während dem Auftragnehmer der Vollbeweis einer Vereinbarung von Einheitspreisen obliegt, muss der Auftraggeber einen Pauschalpreis
nur plausibel behaupten.

Das Gericht führt weiter aus: Die Auslegung der Vertragsurkunde er­gebe nicht die Vereinbarung einer ­Abrechnung nach Einheitspreisen. Das entnimmt das Gericht unter anderem dem Begriff „Festvergütung“. Zwar kann damit grundsätzlich auch gemeint sein, dass der Auftragnehmer selbst bei unerwarteten Preissteigerungen grundsätzlich an die vereinbarten Einheitspreise gebunden sein sollte. Aber im vorliegenden Fall wurde der Begriff in Zusammenhang mit der Gesamtvergütung verwendet und bezieht sich gerade nicht auf die angegebene Vergütung für den Quadratmeterpreis von 20,95 Euro, der ebenfalls pauschaliert worden ist.

Der Auftragnehmer kann also nur den vereinbarten Pauschalpreis verlangen, weil er für eine Abrechnung auf Basis von Einheitspreisen keine hinreichenden Beweise geliefert hat.

Fazit

Der SHK-Unternehmer sollte bei der Vertragsformulierung größte Sorgfalt walten lassen und eindeutige Begriffe verwenden. Will er auf Basis von Einheitspreisen abrechnen, sollte dies auch ausdrücklich so vereinbart ­werden. Verwässernde Begriffe wie „Festpreis“, „pauschal“ oder ähnliches muss der SHK-Unternehmer vermeiden, wenn er im Streitfall nicht das Nachsehen haben will.

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