Flüssiggaswirtschaft über ungleiche Fristen in Heizungs- und Wärmeplanungsgesetz

Die Flüssiggaswirtschaft fordert gleiche Startbedingungen für Stadt und Land in den neu geplanten Gesetzen. Auf eine drohende Ungleichbehandlung von netzgebundenen und netzfernen, überwiegend ländlichen Räumen in den Gesetzentwürfen verweist Jobst-Dietrich Diercks, Vorsitzender des DVFG.

Jobst-Dietrich Diercks, Vorsitzender des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG)
Jobst-Dietrich Diercks, Vorsitzender des DVFG, sagt über die unterschiedlichen Fristen zum Einsatz erneuerbarer Energien im Heizungs- als auch Wärmeplanungsgesetz: „Es ist nicht einzusehen, warum die Netzbetreiber erst ab 2030 ‚liefern‘ sollen, die privaten Hauseigentümer in den ländlichen Räumen aber schon Jahre zuvor.“ – © Deutscher Verband Flüssiggas (DVFG)

Der Deutsche Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG) meint, dass die Anforderungen nicht ungleicher sein könnten. Der Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes legt fest, dass bestehende Wärmenetze ab dem 1. Januar 2030 lediglich zu einem Anteil von 30 % aus erneuerbaren Energien gespeist werden müssen. Der Entwurf des Heizungsgesetzes (Gebäudeenergiegesetz – GEG) dagegen verlangt von Hauseigentümern, die sich dezentral mit Wärme versorgen müssen, ab dem nächsten Heizungseinbau 65 % erneuerbare Energien zu nutzen. Und das abhängig von der Gemeindegröße bereits ab 2026 bzw. 2028.

Gleiche Bedingungen für Stadt und Land

Mit höheren Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien und kürzeren Fristen für die Umrüstung würden die Menschen in netzfernen, überwiegend ländlichen Räumen bei der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung schwerer belastet als die Betreiber der Wärmenetze und deren Kunden in den Städten. Deshalb müsse bei der Verzahnung von Heizungsgesetz und kommunaler Wärmeplanung dringend nachgebessert werden.

Flüssiggaswirtschaft:

Jobst-Dietrich Diercks (DVFG) sagt deshalb vor der Verabschiedung des GEG im Deutschen Bundestag: „Nötig sind gleiche Startbedingungen für Stadt und Land zunächst bei der Frage, welcher Anteil erneuerbarer Energien zu leisten ist. Ferner ist nicht einzusehen, warum die Netzbetreiber erst ab 2030 ‚liefern‘ sollen, die privaten Hauseigentümer in den ländlichen Räumen aber schon Jahre zuvor. Die Synchronisierung der Fristen und des Anteils erneuerbarer Energie ist zwingend geboten“.

Unter den Hauseigentümern in den ländlichen Räumen – vielfach Nutzer von Flüssiggas (LPG) – werde eine Wärmewende zu ungleichen Bedingungen in Stadt und Land nicht auf die erforderliche Akzeptanz stoßen.

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