Gebäudetyp E: ZVSHK warnt vor Haftungsrisiken für SHK-Betriebe

Einfacher und günstiger bauen – dieses Ziel unterstützt der ZVSHK. Beim geplanten Gesetz zum Gebäudetyp E fordert der Verband jedoch, dass die Vereinfachung nicht zu Haftungsrisiken für das Handwerk führen darf. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist frühestens für Mitte 2027 geplant.

Pilotprojekt E-Gebäude in Ingolstadt kurz vor der Fertigstellung 2025
Das Gebäudetyp-E-Pilotprojekt „Haus fast ohne Heizung“ in Ingolstadt während der Bauphase 2025: Der ZVSHK fordert für geplante gesetzliche Regelungen zum Gebäudetyp E für das SHK-Handwerk braucht klare Regeln und Rechtssicherheit. – © StMB/Winszczyk

Der am 26. Oktober 2026 vorgelegte Referentenentwurf zum Gebäudetyp E geht aus Sicht des ZVSHK grundsätzlich in die richtige Richtung. Nach Ansicht des Verbandes muss der Gesetzgeber aber sicherstellen, dass die vorgesehenen Erleichterungen nicht zu neuen Haftungsrisiken für die ausführenden Handwerksbetriebe führen.

„Nicht jede technische Lösung muss immer dem höchsten Komfortstandard entsprechen. Aber wenn Bauherren bewusst auf bestimmte Standards verzichten, darf das Risiko dafür nicht am Ende beim ausführenden Handwerker landen“, erklärt ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Daniel Föst.

Neuer Referentenentwurf Gebäudetyp E

Beim neuen Referentenentwurf zum „Gebäudetyp E“, den Bundesjustiz- und Bundesbauministerium) vorgelegt haben, geht es darum, das Bauen in Deutschland durch den Verzicht auf teure Komfortstandards einfacher, schneller und günstiger zu machen. Das „E“ steht dabei für „einfach“ oder „experimentell“. Ziel des Gesetzes ist es, den akuten Wohnungsmangel zu bekämpfen, indem die reinen Baukosten laut Fachleuten um etwa 10 Prozent gesenkt werden

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Bauherren und ausführende Unternehmen künftig einen gesetzlichen Basisstandard vereinbaren können. Damit sollen Abweichungen von bislang üblichen Qualitätsstandards leichter und rechtssicher möglich werden. Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Gebäude bleiben bestehen.

Aufklärungspflichten noch nicht geklärt

Aus Sicht des ZVSHK liegt es vor allem an der praktischen Umsetzung. Für SHK-Betriebe kommt es nach Auffassung des Verbands darauf an, dass bei einer vereinbarten Abweichung eindeutig feststeht, welche Leistung sie schulden. Das sei gerade bei Heizungs-, Lüftungs- und Trinkwasserinstallationen wichtig, weil Planung, Ausführung und späterer Betrieb eng ineinandergreifen. Die Anlagen müssen dauerhaft sicher und zuverlässig funktionieren.

Kritisch bewertet der ZVSHK eine vorgesehene Erleichterung der Aufklärungspflichten im Referentenentwurf. Bei bestimmten Abweichungen vom üblichen Qualitätsstandard soll ein deutlicher Hinweis an den Auftraggeber genügen. Ob das den Betrieben tatsächlich Rechtssicherheit verschafft, hält der Verband für offen.

Fachbetriebe früher in die Planung einbinden

Nachbesserungsbedarf sieht der ZVSHK auch beim Zusammenspiel der neuen Regelungen mit den in der Baupraxis üblichen Vertragsformen. Zudem dürfen unterschiedliche technische Mindestanforderungen der Bundesländer nicht zu zusätzlichen Unsicherheiten führen.

Der ZVSHK fordert praxistaugliche Vertragsregeln sowie eine klare Trennung zwischen verzichtbarem Komfort und Anforderungen, die für Gesundheit, Sicherheit und den zuverlässigen Betrieb der Gebäudetechnik unverzichtbar sind. Einsparungen seien außerdem nicht nur durch niedrigere Standards möglich: Werden ausführende Fachbetriebe früh in die Planung einbezogen, könnten sie einfachere und wirtschaftlichere technische Lösungen aufzeigen, so der Verband.

„Unsere Betriebe wissen aus der täglichen Praxis, wo sich Aufwand reduzieren lässt und wo Einsparungen später teuer werden können. Dieses Wissen gehört frühzeitig an den Planungstisch. Einfacher bauen ist richtig. Aber es muss auch in der Praxis funktionieren“, betont Föst.

Der ZVSHK wird den Referentenentwurf bei der laufenden Verbändebeteiligung fachlich bewerten und sich für Regelungen einsetzen, die wirtschaftlicheres Bauen ermöglichen und zugleich die Rechtssicherheit der ausführenden SHK-Betriebe gewährleisten. Hier zum Gesetzentwurf vom Oktober 2026.

www.zvshk.de