Kein Ofenverbot ab 2024

Der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. (HKI) weist darauf hin, dass aktuell kein Verbot für den Einbau oder den Betrieb einer Einzelraumfeuerstätte geplant ist. Weder jetzt noch ab Januar 2024. Der Verband möchte Handwerk und Endkunden aufklären in Zeiten von verwirrender Berichterstattung.

Alle Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine, welche die Vorgaben der 2. Stufe der 1. BImSchV einhalten, können auch nach 2024 ohne Einschränkung betrieben werden. – © HKI

„Aktuell werden Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, die für viel Verwirrung und Unklarheit rund um das Thema „Heizen“ sorgen so in einem Statement des HKI. So werden beispielsweise bestehende Maßnahmen der 2. Stufe der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) und Vorgaben des geplanten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gemischt. Aufgrund der diffusen Berichterstattung denken viele Verbraucher, dass Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen ab dem Jahr 2024 verboten werden.

Die Novelle der 1. BImSchV ist nicht Neues

Seit Jahren Praxis: Austausch veralteter Feuerstätten bis Ende 2024. Die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novellierung der 1. BImSchV schreibt vor, dass bis Ende 2024 veraltete Einzelraumfeuerstätten, die zwischen 1995 und Ende März 2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie den verschärften Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.

Aufgrund der Verbrennungstechnik sind die betroffenen Holzfeuerungen technisch veraltet und werden den heutigen Ansprüchen an den Umweltschutz nicht mehr gerecht. Neue Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen reduzieren die Emissionen um bis zu 85 % und den Holzverbrauch um rund ein Drittel im Vergleich zu veralteten Feuerstätten.

GEG bezieht sich auf Heizungsanlagen

Im Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind keine Verbote oder speziellen Auflage für die Installation einer klassischen Einzelraumfeuerstätte enthalten. Das GEG bezieht sich nach aktuellem Stand nur auf Heizungsanlagen. Wichtig zu wissen: Klassische Einzelraumfeuerstätten gelten nicht als Heizungsanlagen.

Fazit: Es gibt ab 2024 kein Verbot für den Betrieb und Einbau moderner Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine. Diese Geräte dürfen auch nach 2024 betrieben werden, sofern sie den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen. Ausführliche Informationen über die Verordnung gibt der HKI hier.

www.hki-online.de