Ran an die „Inventur“ des Gesellschaftsvertrags

Beratungsschwerpunkte von Rechtsanwalt Dr. Daniel Schillerwein sind Gesell-schaftsrecht, Unternehmensnachfolge und Erbrecht. – © H+P legal

Auch wenn Sie mitten im Alltagsgeschäft stecken und eigentlich voll ausgelastet sind: Wann haben Sie sich zuletzt mit dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens beschäftigt? Die für fast alle Unternehmen maßgebliche rechtliche Grundlage sollte man im Auge behalten. Denn auch beim Gesellschaftsvertrag gibt es immer wieder „Inventurbedarf“.

Bei einer Überarbeitung des Gesellschaftsvertrags sind zunächst Unterschiede zwischen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Kapitalgesellschaften – beim SHK-Unternehmer hauptsächlich in Form der GmbH, zu beachten. Während Änderungen an einer GmbH-Satzung immer notariell zu beurkunden sind und der aktuelle Stand des Gesellschaftsvertrags beim Handelsregister hinterlegt ist, sind bei Personenhandelsgesellschaften Änderungen durch schriftliche Vereinbarung möglich und üblich. Um Klarheit über den aktuell gültigen Vertragsbestand zu erhalten, sollten bei OHG, KG sowie GmbH & Co. KG daher auch alle verfügbaren Protokolle der Gesellschafterversammlungen gesichtet werden. Denn nicht selten „verstecken“ sich Änderungen am Gesellschaftsvertrag in früher gefassten Beschlüssen.

Liegt der aktuelle Gesellschaftsvertrag vor, geht es an die inhaltliche Prüfung. In unserer tagtäglichen Beratungspraxis ermitteln wir die Bereiche, in denen Regelungsbedarf besteht, anhand der konkreten Unternehmenssituation. Nur so können passgenaue Lösungen erarbeitet werden. Es gibt allerdings auch einige klassische Themen, auf die besonderes Augenmerk gelegt werden sollte:

Teilweise sind insgesamt unzureichende vertragliche Regelungen festzustellen. Dies gilt insbesondere bei GmbHs, wenn die Gesellschaft mit dem sogenannten Musterprotokoll gegründet wurde. Aber auch bei Gründungen mit Vorlagen von Notaren kommt es vor, dass wichtige Regelungen ganz fehlen. So sind immer dann, wenn es mehrere Gesellschafter gibt, Regelungen für das Ausscheiden eines Gesellschafters (auch gegen seinen Willen) und dessen Abfindung dringend zu empfehlen. Nur so kann Klarheit geschaffen werden, was und wann bei Ausscheiden eines Gesellschafters gezahlt werden muss.

Regelungen zum Ausscheiden und zur Abfindung sind auch dann besonders wichtig, falls es Pläne gibt, weitere Gesellschafter aufzunehmen. So etwa, wenn beim Familienbetrieb die nächste Generation durch schenkweise Übertragung von Anteilen am Unternehmen beteiligt werden soll. Vor Aufnahme weiterer Gesellschafter sollte auch geklärt werden, ob für bestehende Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung verankert werden soll.

Wichtig sind auch Festlegungen dazu, in welchem Ausmaß die Geschäftsführung einerseits eigenverantwortlich agieren und wie engmaschig sie andererseits von den Gesellschaftern kontrolliert werden soll. Regelmäßig wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, für welche über den normalen Geschäftsgang hinausgehende Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen ist. Häufig sind Auflistungen bestimmter Geschäfte anzutreffen, die generell oder bei Überschreiten bestimmter Wertgrenzen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfordern. Insbesondere wenn das Unternehmen über die Zeit deutlich gewachsen ist, passen die Zustimmungserfordernisse in seit längerer Zeit unveränderten Gesellschaftsverträgen meistens nicht mehr. Diese können dann das operative Geschäft und die weitere Unternehmensentwicklung – insbesondere bei Uneinigkeit zwischen den Gesellschaftern – hemmen oder gar blockieren. Letzteres gilt insbesondere bei zu niedrigen Wertgrenzen für zustimmungspflichtige Geschäfte. Anstatt Euro- finden sich hier oft noch D-Mark-Beträge.

Fazit

SHK-Unternehmer sollten sich trotz fordernden operativen Geschäfts gelegentlich fragen, ob der geltende Gesellschaftsvertrag zeitgemäß, zukunftstauglich und wetterfest ist. Mithilfe kompetenter Berater kann Änderungs- und Ergänzungsbedarf festgestellt sowie eine Vertragsüberarbeitung umgesetzt werden. Dabei sind maßgeschneiderte Lösungen gefragt, die strategische Fragen wie die Nachfolgeplanung oder eine mögliche Aufnahme weiterer Gesellschafter einschließt.

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