Referentenentwurf zum KWKG 2016

Das neue Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland nimmt Gestalt an. Nachdem Anfang Juli das neue Eckpunktepapier der Bundesregierung publiziert wurde, steht nun die Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) bevor. Derzeit befindet sich ein 55 Seiten umfassender Entwurf mit Datum vom 7. Juli 2015 im Umlauf.

Das neue KWK-Gesetz soll nach derzeitigem Stand am 1. Januar 2016 in Kraft treten. – © Fotolia.com | DOC RABE Media

Neu eingeführt wird der Grundsatz einer verpflichtenden Direktvermarktung für Strom aus KWK-Anlagen über 100 Kilowatt.
Neue KWK-Projekte, die Kohle als Brennstoff verwenden, sind zukünftig nicht mehr förderfähig. Auch die Modernisierung von kohlebefeuerten Heizkraftwerken wird zukünftig nicht mehr durch das KWK-Gesetz gefördert.
Die Förderung von Gas-KWK-Anlagen, welche Kohle-KWK-Anlagen ersetzen, wird intensiviert. Angedacht ist hierbei eine Erhöhung der gewährten KWK-Förderung um 0,6 Cent/kWh, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

Nur noch eingespeiste KWK-Strommenge förderfähig

KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält zukünftig eine höhere KWK-Förderung. Derzeit geplant sind:
  • 8 Cent/kWh für den Leistungsanteil bis 50 kW,
  • 5 Cent/kWh für den Leistungsanteil über 50 kW bis 250 kW und
  • 4,4 Cent für den Leistungsanteil von 250 kW bis 2.000 kW.
  • Der Leistungsanteil über 2 Megawatt soll mit 3,1 Cent/kWh vergütet werden.
Grundsätzlich wird für den KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, keine Förderung gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung sind KWK-Anlagen kleinerer Leistung sowie Anlagen, die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden. Unter die Ausnahmeregelung der kleineren KWK-Anlagen fallen lediglich Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung. Ein Mini-KWK-Anlagenbetreiber erhält für den selbstgenutzte KWK-Strom zukünftig 4 Cent KWK-Zuschlag je Kilowattstunde.
Die Förderdauer soll bei Mini-KWK-Anlagen zukünftig 45.000 Vollbenutzungsstunden betragen.
Weiterhin Bestand hat die pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom von Mikro-KWK-Anlagen bis 2 kW elektrische Leistung. Diese erhalten je Kilowatt eine Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro, was einer geringfügigen Verbesserung in Höhe von rund 10 % gegenüber dem KWKG 2012 entspricht.

Mini-KWK fällt aus Modernisierungstatbestand

Zukünftig können KWK-Anlagen nur noch modernisiert werden, wenn diese mindestens zehn Jahre alt sind und eine Leistung von mehr als 50 kW aufweisen. Der Modernisierungstatbestand für Mini-KWK-Anlagen soll abgeschafft werden.
Der Fördertatbestand der Nachrüstung ist zukünftig für alle KWK-Anlagen mit einer Leistung über 50 kW möglich.

Gemäß dem bisherigen KWK-Gesetz profitierten Brennstoffzellen von Sonderregelungen. Hierzu gehörten u. a. Ausnahmen beim Fernwärmeverdrängungsverbot sowie die Beibehaltung des maximalen Fördersatzes über einen Zeitraum von zehn Jahren unabhängig von der Leistungsgröße. Zukünftig werden Brennstoffzellen wie alle anderen KWK-Anlagen behandelt.

Bestandsschutz

Für bestehende gasbefeuerte KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung, die weder nach dem EEG gefördert werden noch aktuell eine KWK-Förderung erhalten, wird eine bis Ende 2019 befristete Förderung eingeführt, um Stilllegung effizienter Strom- und Wärmeversorgung zu verhindern. Hocheffiziente erdgasbetriebene KWK-Anlagen, die grundsätzlich für die Versorgung von Letztverbrauchern konzipiert wurden und eine Leistung von mehr als 10 MW aufweisen, erhalten nach erfolgreicher Zulassung eine zeitlich befristete Förderung in Höhe von 1,6 Cent/kWh.

Damit die gestiegenen Kosten nicht alleine von den Haushaltskunden und dem Mittelstand zu tragen sind, wird der Schwellenwert, bis zu dem die volle Umlage zu zahlen ist, von derzeit 100.000 kWh auf eine Gigawattstunde angehoben. Die bestehenden zwei Gruppen privilegierter Endkunden werden in einer Gruppe mit einem einheitlichen Kostenbeitrag von 0,035 Cent/kWh zusammengefasst. Nach Berechnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie könnten die Kosten für den KWK-Ausbau für nicht privilegierte Endkunden von derzeit 0,22 Cent/kWh auf bis zu 0,53 Cent/kWh ansteigen.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Für eine endgültige Bewertung sollte die offizielle Veröffentlichung des Referentenentwurfs durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abgewartet werden. Mit einer Publikation ist noch im Laufe des Monats Juli zu rechnen.
Anschließend dürften die Diskussionen zum Entwurf des neuen KWK-Gesetzes beginnen. Voraussichtlich nach einer Verbändeanhörung wird im September ein ggf. angepasster Referentenentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht.
Das neue KWK-Gesetz soll nach derzeitigem Stand am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Eine Übergangsvorschrift im neuen KWK-Gesetz ermöglicht aber auch eine Anwendung des derzeit geltenden KWK-Gesetzes (KWKG 2012), sofern die Realisierung der KWK-Anlage bis zum 30. Juni 2016 erfolgt und bestimmte Vorgaben bis zum 31.12.2015 erbracht werden.

Quelle: Markus Gailfuß (BHKW-Infozentrum)

www.bhkw-infozentrum.de