Schadhafte Produkte: Probleme bei der Produkthaftung

Die Gewährleistungshaftung des HLSK-Unternehmers ist trächtig: Er haftet nicht nur für eigene handwerkliche Fehler, nein: Auch wenn die von ihm verwendeten Produkte Mängel aufweisen, ist er in der Pflicht!

Rechtsanwalt Maximilian Gawlik ist vorwiegend im Bereich des privaten Baurechts tätig. – © HF+P legal


Freilich hat den Mangel jemand anderes – der Hersteller – verursacht und der HLSK-Unternehmer kann Regress nehmen. Dass das aber nicht immer so einfach ist, zeigt ein Urteil des OLG München vom 23.02.2022, Az. 7 U 4204/16.

Haftungsübernahmevereinbarung

Die Herstellerin von Rohrverbindungen hatte mit einem Zentralverband für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik eine sogenannte Haftungsübernahmevereinbarung abgeschlossen. Nach dieser Vereinbarung übernimmt die Herstellerin gegenüber den HLSK-Unternehmern die Haftung, soweit den Unternehmern Schäden aus der Verwendung der von der Vereinbarung erfassten Produkte entstehen. Dabei wurden weitere Details geregelt, wie etwa eine Anzeigepflicht und – hier entscheidend – die Einhaltung sämtlicher Herstellervorgaben in den einschlägigen Installations- und Betriebsanleitungen.
Ein HLSK-Unternehmer wurde sodann mit diversen Leistungen beauftragt; insbesondere dem Einbau von Rohrleitungssystemen. Dafür kaufte der Unternehmer über einen Händler Presssysteme der Herstellerin, wobei die Systeme die Eigenschaft „unverpresst undicht“ haben: Die Leitungssysteme, die an den Übergangsstellen zusammenzustecken und zu verpressen sind, sind im unverpressten Zustand sicher undicht; beim Prüfvorgang vor Inbetriebnahme können so versehentlich unverpresste Verbindungen aufgespürt werden.
Die Herstellerin beschreibt die vorzunehmende Prüfung detailliert und stellt Prüfprotokolle zur Verfügung. Der HLSK-Unternehmer nahm eine Prüfung vor – aber nicht, so wie es die Herstellerin und das Merkblatt des Zentralverbandes vorschreiben.

Prüfprogramme präzise einhalten

In der Folge kam es zu Undichtigkeiten: Innerhalb von vier Stunden traten 120.000 l Wasser aus und das erste bis vierte Obergeschoss des Gebäudes wurden stark beschädigt, sodass die dortigen Arbeiten neu ausgeführt werden mussten. Später kam es auch im 11. Obergeschoss zu einer Undichtigkeit und damit insgesamt zu einem Schaden in Höhe von über 2 Mio. Euro.
Im Vorprozess einigten sich die Bauherrin und der Unternehmer unter Mitwirkung der jeweiligen Versicherungen. Nunmehr begehrte der Unternehmer Regress von der Herstellerin.
Nach Abweisung der Klage in erster Instanz wendet er sich an das Oberlandesgericht. Das weicht aber nicht vom Ersturteil ab. Das Gericht geht nach der Beweisaufnahme, insbesondere bei Sachverständigengutachten davon aus, dass die Produkte der Herstellerin an einem Produktfehler leiden und die zugesicherte Eigenschaft „unverpresst undicht“ nicht zuverlässig einhalten: Jeder fünfte Fitting war dicht.
Erfolg hat der Unternehmer trotzdem nicht: Aufgrund der Haftungsübernahmevereinbarung geht das Gericht davon aus, dass die Eigenschaft „unverpresst undicht“ nur dann vorzuliegen hat, wenn der Unternehmer auch das vorgegebene Prüfprogramm einhält.
Das hat der Unternehmer aber nicht getan: Er hat eine Prüfung über einen längeren Zeitraum und mit wesentlich höherem Druck vorgenommen. Bei einer solchen Prüfung – so das Ergebnis des Sachverständigengutachtens – bleiben nahezu alle unverpressten Fittinge dicht; hätte der Unternehmer die Herstellerangaben eingehalten, so hätten zumindest 80 % der unverpressten Fittinge aufgespürt werden können. Damit ist letztlich nicht auszuschließen, dass der Schaden ganz oder zumindest teilweise hätte vermieden werden können.

Fazit

Für den HLSK-Unternehmer ist es besonders misslich, wenn Mängel nicht auf eigenen Fehlern beruhen, sondern auf denen von Dritten. Insbesondere bei Herstellergarantien oder Haftungsübernahmevereinbarungen muss der HLSK-Unternehmer die vorgeschriebenen Prozeduren einhalten und am besten auch dokumentieren, wenn er sich einen späteren Regress sichern möchte. Andernfalls bleibt der komplette Schaden an ihm „kleben“.
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