Statement von Bundesministerin Klara Geywitz zum Heizkostenzuschuss

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. – © Werner Schüring/www.bundesregierung.de

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, macht folgendes Statement zum im Kabinett beschlossenen Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger, Empfänger von BAföG, Aufstiegs-BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld bekannt.

Bei dem Heizkostenzuschuss handelt es sich um eine einmalige Sozialleistung zur finanziellen Unterstützung derjenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die von den steigenden Energiepreisen aus den zurückliegenden Wintermonaten besonders betroffen sind. Profitieren sollen Empfänger von Wohngeld ebenso wie von BAföG, Aufstiegs-BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld. Unser Ziel ist es, dass Wohnen und Heizen für alle bezahlbar bleibt und die steigenden Energiepreise sozialverträglich abgefedert werden.

Warum ist der einmalige Heizkostenzuschuss wichtig?

Die Heizkosten für Privathaushalte sind in Deutschland in diesem Winter stark gestiegen – folglich steigt auch die Warmmiete. Die dadurch entstehende Zusatzbelastung trifft die Menschen unterschiedlich stark: Im Vergleich zu Haushalten mit mittleren und hohen Einkommen ist bei Haushalten mit geringeren Einkommen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen deutlich höher. Steigende Heizkosten belasten daher diese Haushalte und ihre Bewohnerinnen und Bewohner erheblich mehr. Hier soll der Heizkostenzuschuss entlasten und mögliche soziale
Härten abfedern.

Auf welcher Grundlage ist der einmalige Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger berechnet worden?

Die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses für Wohngeldempfänger wurde auf Grundlage von Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln empirisch hergeleitet. Die geschätzten Heizkosten der Wohngeldhaushalte 2020 wurden dazu mit den bis zum Frühjahr 2022 zu erwartenden Preissteigerungen unter Einbezug der Daten des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben. Auf Basis der sich ergebenden durchschnittlichen Mehrbelastung wurden nach Haushaltsgröße gestaffelte Beträge für die Einmalzahlung berechnet.

Warum ist die Höhe des Heizkostenzuschusses bei Wohngeldempfänger nach der Personenzahl im Haushalt differenziert?

In der Regel hängt die Größe einer Wohnung mit der Anzahl der Haushaltsmitglieder zusammen. Im Wohngeldsystem wird dies durch Standardwohnflächen (sogenannte Richtwohnflächen) berücksichtigt. Dabei wird für einen 1-Personen-Haushalt von 48 Quadratmetern, für einen 2-Personen-Haushalt von 62 Quadratmetern und für jede weitere Person im Haushalt von zusätzlichen 12 Quadratmetern Wohnfläche ausgegangen. Die gestaffelte Höhe des Heizkostenzuschusses für Wohngeldempfänger basiert auf der Annahme von Heizkosten, die entsprechend dieser Wohnflächenberechnung proportional sind.

Wer profitiert vom einmaligen Heizkostenzuschuss?

Voraussichtlich 1,6 Mio. Menschen in 710.000 Haushalten, die im Zeitraum 4. Quartal 2021 bis 1. Quartal 2022 (Heizperiode) in mindestens einem Monat Wohngeld bezogen haben, werden den einmaligen Heizkostenzuschuss erhalten. Weiterhin profitieren rund 370.000 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Geförderte, rund 50.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 65.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.

In welcher Höhe wird der einmalige Zuschuss gewährt?

Der einmalige Heizkostenzuschuss ist für die Wohngeldempfänger nach der jeweiligen Haushaltsgröße gestaffelt: Wer allein wohnt, erhält 135 Euro, ein Zwei-Personen-Haushalt erhält 175 Euro. Für jede weitere Person im Wohngeldhaushalt gibt es zusätzlich 35 Euro. Die 370.000 Empfänger:innen von BAföG, rund 50.000 Empfänger von Aufstiegs-BAföG und rund 65.000 Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld erhalten einen einmaligen pauschalen Zuschuss in Höhe von 115 Euro pro Person.

Wann erhalten die Berechtigten den einmaligen Heizkostenzuschuss?

Damit die Entlastung durch die zuständigen Stellen in den Ländern und Kommunen möglichst rasch ausgezahlt werden kann, ist das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juni 2022 geplant. Unser Ziel es, dass Klarheit über die Entlastung besteht, wenn die Betriebskostenabrechnung mit den Heizkosten für den Winter 2021/2022 verschickt werden.

Wie erhalten die Berechtigten den Zuschuss? Ist ein Antrag erforderlich?

Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses an Wohngeldempfänger und an Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld soll in
einem automatisierten Verfahren und von Amts wegen erfolgen. Ein gesonderter Antrag ist also nicht nötig. Empfänger von BAföG und Aufstiegs-BAföG erhalten den Zuschuss dagegen nach Antragstellung bei den von den Ländern zu bestimmenden Behörden, voraussichtlich vom jeweils zuständigen BAföG- bzw. Aufstiegs-BAföG-Amt.

Die Voraussetzung für den Bezug des einmaligen Heizkostenzuschusses ist bei wohngeldbeziehende Haushalten, dass sie in den Monaten Oktober 2021 bis März 2022 für mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben. Mit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in demselben Zeitraum Geförderte, die zugleich weder selbst Wohngeld bezogen haben noch nach § 5 Wohngeldgesetz in Verbindung mit § 6 Wohngeldgesetz bei der Wohngeldbewilligung für einen Haushalt berücksichtigt wurden, erhalten einen einmaligen pauschalen Heizkostenzuschuss. Schließlich sollen auch Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen und über einen eigenen Haushalt verfügen, mit einem einmaligen pauschalen Heizkostenzuschuss entlastet werden.

Wie verhält sich der einmalige Heizkostenzuschuss zum Wohngeld?

Bemessungsgrundlage des Wohngeldes ist die Bruttokaltmiete. Das bedeutet, dass sogenannte kalte Betriebskosten (z. B. Wasser, Müll- und Abwassergebühren, Hausverwaltung), nicht aber Kosten für Warmwasser und Heizung, bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit eigenen geringeren Einkommen und unterscheidet sich damit von der Grundsicherung, in der die Kosten von Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe vollständig übernommen werden.

Seit 2021 werden Wohngeldhaushalte mit der Wohngeld-CO2-Komponente bei den steigenden Heizkosten in Folge der CO2-Bepreisung entlastet. Der Heizkostenzuschuss wird dagegen nur einmal gewährt. Er soll die finanziellen Lasten des besonders starken Anstiegs der Energiepreise in diesem Winter für Haushalte mit geringeren Einkommen abmildern.

Wie verhält sich der einmalige Heizkostenzuschuss zu anderen sozialen Leistungen?

Eine Anrechnung des einmaligen Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen (z. B. Kinderzuschlag) soll nicht erfolgen, damit Leistungskürzungen bei diesen Sozialleistungen vermieden werden.

Reicht der einmalige Heizkostenzuschuss im Wohngeld aus, um die Bürger bei den steigenden Energiekosten tatsächlich angemessen zu
entlasten?

Die Bundesregierung ist sich der Belastungen, die mit steigenden Energiekosten einhergehen, bewusst. Der Heizkostenzuschuss ist eine Maßnahme, um kurzfristig finanzielle Belastungen von Haushalten mit geringeren Einkommen abzufedern. Die Höhe des Zuschusses für Wohngeldbeziehende ist pauschal festgesetzt in Abhängigkeit des durchschnittlichen Verbrauchs der Wohngeldhaushalte (gestaffelt nach Haushaltsgröße), und in Abhängigkeit der allgemeinen Preisentwicklung bei Heizenergie.

Wird es jetzt einen jährlichen Heizkostenzuschuss geben?

Der Heizkostenzuschuss in 2022 wurde durch die Koalitionsparteien auf Grund der stark gestiegenen Energiepreise als einmaliger Zuschuss im Koalitionsvertrag vereinbart. Die soziale Abfederung dieses starken Anstiegs wird neben dem Heizkostenzuschuss durch weitere Maßnahmen flankiert. Klar ist, dass die getroffenen und noch anstehenden Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin, mit Blick auf die kommenden Heizperioden, überprüft werden.

Ist eine weitere Anpassung des Wohngeldes notwendig?

Für eine gezielte Entlastung von Haushalten mit geringeren Einkommen (oberhalb der Grundsicherung) bei den Wohnkosten spielt das Wohngeld eine entscheidende Rolle. Mit der Anpassung des Wohngeldes zum 1.1.2022 an die seit 2020 eingetreten Miet- und Einkommensentwicklungen (sogenannte Dynamisierung des Wohngeldes) wurde die Entlastungswirkung der Wohngeldreform 2020 aufrechterhalten.

Im Zuge der Maßnahmen zur notwendigen Einsparung von CO2-Emissionen im Gebäudebereich werden die Wohnkostenbelastungen weiter zunehmen. Daher ist eine zusätzliche Wohngeldstärkung, so wie im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung vorgesehen, ein geeigneter Weg zur sozialen Flankierung der Klimawende.

Welche weiteren Vorhaben plant die Bundesregierung zur Entlastung von Mieter?

Damit der Druck auf angespannten Wohnungsmärkten abnimmt, hat sich die Bundesregierung ehrgeizige Ziele gesetzt: der Bau von 400.000 neuen Wohnungen pro Jahr, davon 100.000 Sozialwohnungen. Darüber hinaus wollen wir mit einer neuen Wohngemeinnützigkeit, mit einer Weiterentwicklung des Mietrechts und weiteren Verbesserungen beim Wohngeld dazu beigetragen, dass auch einkommensschwächere Menschen in Deutschland bei den Wohnkosten nicht überfordert werden.

Zur Entlastung von Mieter sieht der Koalitionsvertrag insbesondere vor, dass die sogenannte Kappungsgrenze von 15 % auf elf Prozent abgesenkt werden soll. Danach könnten Vermieter von Wohnungen in angespannten Mietmärkten ihre Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als elf Prozent erhöhen. Ferner soll die Mietpreisbremse bis zum Jahre 2029 verlängert werden. Zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sollen künftig als Betrachtungszeitraum die letzten sieben Jahre herangezogen werden (derzeit sind es sechs Jahre). Dadurch werden mehr Mietverhältnisse in die ortsübliche Vergleichsmiete einbezogen, was in Wohnungsmietmärkten mit kontinuierlich steigenden Angebotsmieten zu einer Dämpfung des Mietpreisanstiegs beitragen wird.

Mit der Absenkung der EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz) um 43 % ab Januar 2022 (von 6,5 ct/kWh auf 3,723 ct/kWh) wird zudem den steigenden Strompreisen entgegengewirkt. Das ist ein gutes Signal für alle Verbraucher:innen. Perspektivisch soll die EEG-Umlage ganz abgeschafft werden. Zur Entlastung von Mietern wird zudem bis Sommer eine Lösung für eine faire Aufteilung der Kosten des CO2-Preises zwischen Mietern und Vermietern erarbeitet.

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