Stellungnahme der TGA-Branche zur Verschiebung des GEG

Das Bundesverfassungsgericht hat die für Freitag im Plenum des Bundestages geplante, zweite und dritte Lesung der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) untersagt. Frank Ernst, Geschäftsführer des BTGA, des FGK und des RLT-Herstellerverbandes sowie Robert Hild, Geschäftsführer des VDMA/Fachverband Allgemeine Lufttechnik, sehen die Möglichkeit, den Stopp des „Heizungsgesetzes“ für weitere Verbesserungen zu nutzen.

Frank Ernst, Geschäftsführer des BTGA, des FGK und des RLT-Herstellerverbands. – © privat

Die beiden Geschäftsführer Frank Ernst, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA), Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK) sowie Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V., und Robert Hild, VDMA Allgemeine Lufttechnik, beziehen zur Verschiebung des GEG Stellung:

„Der vorläufige Stopp des sogenannten Heizungsgesetzes bietet die Möglichkeit, den Gesetzentwurf in einem ordentlichen parlamentarischen Verfahren gründlich zu beraten. Wir appellieren an die Bundestagsabgeordneten, die nun zur Verfügung stehende Zeit zu nutzen, um den Inhalt zu überarbeiten und weitere Verbesserungen am Gesetz vorzunehmen.

Zwei Punkte der GEG-Novelle müssen aus Sicht der TGA-Branche besonders dringend überarbeitet werden: Die im Paragraf 71p vorgesehene Verordnungsermächtigung zum Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen muss gestrichen werden. Hier gibt es bereits europäische Vorgaben. Ein deutscher Alleingang, der über die Vorgaben des künftigen Unionsrechts hinausginge, würde den politisch gewünschten, massiven Zubau von Wärmepumpen gefährden. Denn ein Großteil der auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen könnte nicht mehr eingebaut werden. Ein solches Handelshemmnis innerhalb des europäischen Binnenmarktes würde auch gegen EU-Recht verstoßen.

Außerdem müssen einfache und günstige Energieeffizienz-Technologien in der GEG-Novelle berücksichtigt werden: Abwärme muss auch dann als Erneuerbare Energie anrechenbar sein, wenn sie in Lüftungsanlagen über eine Wärmerückgewinnung genutzt wird. Dem vorliegenden Gesetzentwurf zufolge kann Abwärme nur dann als Erneuerbare Energie angerechnet werden, wenn sie über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird – das ist weder technisch noch logisch nachvollziehbar. Die Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist in ihrer Funktion analog zu Wärmepumpen zu sehen und arbeitet sogar effizienter als diese.“

www.btga.de

www.fgk.de

www.rlt-geraete.de

www.vdma.org/allgemeine-lufttechnik