Übernahme und Übertragung von Handwerksbetrieben Teil 2

Dr. Matthias Farian
Dr. Matthias Farian, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei HF+P legal. – © HF+P legal

Der sogenannte „Asset Deal“, bei welchem einzelne Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände übertragen werden, stellt eine häufige Variante bei der Übertragung von Handwerksbetrieben dar. Sie wird in vielen Fällen einem Erwerb von Unternehmensanteilen („Share Deal“) vorgezogen,, da der Käufer genau weiß, welche Vermögensgegenstände er erwirbt und vor allem auch welche nicht.

Zentrale Aufgabe der Vertragsparteien ist dabei, die zu übertragenden Vermögensgegenstände genau zu definieren und in entsprechenden Listen unter Angaben von Identifikationsmerkmalen (z. B. Baujahr und Typenbezeichnung einer Maschine, Material und Farbe eines Bürostuhls) aufzuführen, die als Anlagen zum Vertrag Bestandteil der Übertragung werden. Zu diesen Vermögensgegenständen zählt insbesondere auch der Auftragsbestand, aber auch Vertragsbeziehungen wie Kunden- und Lieferantenverträge, Arbeitsverhältnisse, Versorgungsverträge und immaterielle Wirtschaftsgüter (Patente, Marken, Domains). Die zu erstellenden Listen dienen der Abgrenzung dazu, welche Gegenstände und Verträge übertragen werden sollen und welche nicht. Bei der Übertragung von Vertragsverhältnissen ist zu beachten, dass die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich ist.

Entsprechend verpflichten sich die Parteien gegenseitig zur Mitwirkung bei der Erlangung dieser Zustimmungserklärungen. Wird die Zustimmung verweigert, kann das Vertragsverhältnis nicht übertragen werden und verbleibt beim Betriebsveräußerer. Er kann dieses dann beenden oder bei entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien im Interesse und auf Rechnung des Erwerbers weiterführen.

Übergang von Arbeitsverhältnissen

In aller Regel erwirbt der Erwerber bei einer Unternehmensübergabe den ganzen Betrieb oder jedenfalls die wesentlichen Bestandteile des Betriebs. In diesem Falle gehen kraft Gesetzes auch die mit dem Veräußerer bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Dieser tritt mit allen Rechten und Pflichten in das jeweilige Arbeitsverhältnis ein. Er ist an die bestehenden Konditionen gebunden und kann diese ohne Zustimmung der Arbeitnehmer nicht zu deren Nachteil ändern. Die Arbeitnehmer müssen über den Betriebsübergang informiert werden und haben dann vier Wochen Zeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.

Da der Veräußerer jedoch seine Geschäftstätigkeit nach Übertragung des Unternehmens einstellt, dürfte es in den seltensten Fällen im Interesse der Arbeitnehmer sein, dem Übergang zu widersprechen. In vielen Fällen stellt der Übergang von Arbeitskräften eine der wesentlichen Erwerbsmotivationen dar. Das in den Arbeitskräften verkörperte Know-how sit für den erfolgreichen Geschäftsbetrieb in vielen Fällen das eigentliche Kapital. Da der Erwerber aber auf den dauerhaften Verbleib der Mitarbeiter nur bedingt Einfluss nehmen kann, sollte bei der vertraglichen Regelung zur Höhe und den Auszahlungsmodalitäten des Kaufpreises eine entsprechende Absicherung für den Fall der Kündigung von Mitarbeitern berücksichtigt werden.

Diese kann etwa darin bestehen, dass bei Kündigungen von Mitarbeitern innerhalb eines definierten Zeitraums ein Teil des Kaufpreises zurückzuzahlen ist oder umgekehrt: Ein Teil des Kaufpreises erst nach Ablauf des definierten Zeitraums an den Veräußerer bezahlt werden muss.

Notarieller Vertrag in besonderen Situationen

Der Abschluss eines „Asset Deal“-Vertrags bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form und kann daher privatschriftlich erfolgen. Empfehlenswert ist aber schon zu Dokumentationszwecken der Abschluss eines schriftlichen Vertrags, was auch in elektronischer Form möglich und ausreichend ist.

Zu beachten ist aber, dass in besonderen Fällen der Vertragsschluss vor einem Notar erfolgen muss. Diese notarielle Form ist gesetzlich zum einen dann vorgeschrieben, wenn Gegenstand der Unternehmensübertragung auch ein Grundstück, etwa ein Betriebsgebäude ist. Zum anderen – und dies wird in der Praxis immer wieder übersehen – gilt dieses strenge Formerfordernis dann, wenn das zu übertragende Unternehmen das wesentliche Vermögen des Veräußerers darstellt.

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