Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag – was denn nun?

Werkvertrag – Werklieferungsvertrag. Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator.
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator. – © HF+P legal

Die Unterscheidung dieser Vertrags­typen ist nicht nur eine juristische – durchaus nicht leichte – Fragestellung, sondern auch mit Konsequenzen für Ihre Verpflichtung als SHK-Unternehmer verbunden. Daher möchten wir versuchen, an dieser Stelle einen kurzen Überblick über dieses Themenfeld und eine erste Orientierung zu geben.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich beide Vertragsarten wieder, der Werkvertrag gem. § 631 ff. BGB als auch der in § 650 BGB geregelte, sogenannte Werklieferungsvertrag. Systematisch hat der Gesetz­geber sie im gleichen Bereich des Gesetzes angegliedert. Man könnte daher als SHK-Unternehmer meinen: „Ist doch alles das Gleiche“. Nein, ­leider nicht. Denn in der Anwendung ergeben sich einige Unterschiede.

Unterscheidung Vertragstypen

Warum zwischen den Vertragstypen unterscheiden?
Der Werkvertrag nach § 631 BGB – der die übliche und im Regelfall an­zutreffende Grundlage Ihres Vertrages mit dem Kunden ist (auch bei Geltung der VOB/B) – löst andere Rechtsfolgen aus als der Werklie­ferungsvertrag.

Gemäß § 650 Abs. 1 BGB greifen beim Werklieferungsvertrag die Rechtsfolgen des Kaufrechts. Dies führt zu Unterschieden im Mängel­gewährleistungsrecht. Zum Beispiel kann beim Kaufrecht der Kunde zwischen der Lieferung einer neuen ­Sache oder der Mangelbeseitigung wählen. ­Im reinen Werkvertragsrechts – also bei Geltung des § 631 BGB – steht dieses Recht dem SHK-Unternehmer zu. Auch gibt es beim Werkvertragsrecht­ die Möglichkeit der Selbstvornahme nach Fristsetzung (§ 637 Abs. 1 BGB – mit der Folge, dass der Kunde die hierfür anfallenden Kosten grundsätzlich vom SHK-Unternehmer einfordern kann). Der Kaufvertrag – und damit der Werklieferungsvertrag – kennt diese Regelung nicht. Auch gibt es im Kaufrecht keine Abnahme, sondern den Gefahr- und Lastenübergang. Im Werkvertragsrecht ist die Zahlung erst nach Abnahme fällig, im Kaufrecht greift die allgemeine Regel, dass die Zahlung grundsätzlich sofort fällig ist.

Dieser kleine, nicht erschöpfende Auszug soll deutlich machen, dass die phonetisch sehr ähnlich klingenden Regelungen und Vertragstypen zu gänzlich anderen Rechtsfolgen führen.

Abgrenzung Vertragstypen

Doch wie grenze ich diese Vertragstypen voneinander ab? Abgestellt wird hierbei auf den Schwerpunkt der Leistungsverpflichtung; maßgeblich ist also, wo der Schwerpunkt der Leistung des SHK-Unternehmers liegt.

Der Werklieferungsvertrag sieht die ­Lieferung einer beweglichen Sache vor. ­Diese Sache wird also beim Unternehmer hergestellt und muss an den Kunden ausgeliefert werden. Der Werkvertrag hingegen sieht die Erreichung eines konkreten Ergebnisses, eines Werkerfolgs, vor, der über die bloße Lieferung der Sache hinausgeht; mit anderen Worten: Es wird ein über die Lieferung hinausgehender Zweck verfolgt (z. B. eine funktionierende Heizungsanlage).

Hauptzweck oder Nebenleistung?

Vereinfacht gesagt kommt es darauf an, ob die Lieferung der Sache der Hauptzweck ist und eine Montage nur eine Nebenleistung ist oder ob die Montage oder der Einbau Hauptzweck ist und die Lieferung nur eine Nebenpflicht.

Ist die Montage und der Einbau Hauptpflicht, liegt ein Werkvertrag vor. Ist die Lieferung der Sache die ­Hauptpflicht, ist es ein Werklieferungsvertrag und findet Kaufrecht Anwendung. Die Einordnung muss im Zuge der sogenannten Auslegung erfolgen und hängt vom Einzelfall ab.

Zur Verdeutlichung ein paar Beispiele: Ein individuelles Badezimmer = Werkvertragsrecht, Lieferung (und ggf. der bloße, einfache Einbau) Standardarmaturen = Werklieferungsvertrag, also Anwendung des Kaufrechts. Lieferung und Einbau eines Ofens = Werkvertragsrecht, Lieferung einer Küche von der „Stange“ = Werklieferungsvertrag, Bestellung einer maßangefertigten Küche = Werkvertrag. Dieses rechtlich komplexe Thema ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen gerade in Bezug auf das Mängelgewährleistungsrecht praxisrelevant.

Fazit

Vor allem Fälle, in denen der SHK-Unternehmer dem Kunden Sanitär­gegenstände „besorgen“ soll, betreffen die zuvor dargestellte Abgrenzung. Hier muss man wissen, dass es sich ggf. um einen Werklieferungsvertrag handeln kann. In solchen Fällen bietet es sich z. B. an, andere als die üblichen Angebots- und/oder Vertragsbedingungen zu verwenden als bei den üblichen „Werkverträgen“.

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