Aufmaß vor Ort oder (nur) nach den Plänen?

Jede Rechnung muss prüfbar und nachvollziehbar sein – egal, ob zwischen Kunde und dem SHK-Unternehmer die VOB/B vereinbart ist oder nur das BGB Anwendung findet. Oft möchte sich der SHK-Unternehmer hierfür den Aufwand, seine Leistungen vor Ort aufzumessen, sparen und greift daher z. B. nur auf die ihm vorliegenden Pläne zurück. Aber geht das?

Bloß Papierkram? Dr. Hendrik Hunold gibt Rechtstipp zu Bautagebüchern etc.
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator. – © HF+P legal

Jede Rechnung muss prüfbar und nachvollziehbar sein – dies gilt nicht nur für die Abschlags- (§ 632 a Abs. 1 Satz 4 BGB; §§ 14, 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B), sondern auch und erst recht für die Schlussrechnung (§ 650 g Abs. 4 Satz 2 BGB; §§ 14, 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Oft möchte sich der SHK-Unternehmer das Aufmaß vor Ort sparen und greift daher etwa nur auf vorliegenden Pläne zurück.Geht das?

Aufmaß nach Plan

Nehmen wir einmal an, der SHK-Unternehmer verweist darauf, er habe in der Schlussrechnung genau jene Leistungen abgerechnet, die in dem ihm vorgelegten Ausführungsplan gefordert wurden. Der Ausführungsplan sei von seinem Kunden erstellt, ein maßstabgetreuer Grundriss. Aus diesem gehe genau hervor, welche Mengen an Rohrleitungen und Wärmedämmung zu verbauen gewesen seien. Der Plan enthält allerdings keine näheren Angaben zu den vom SHK-Unternehmer zu erbringenden Leistungen, z. B. zu Anzahl, Maß und Gewicht.

Zu einem so gelagerten Fall hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 17.01.2023 bei Geltung der VOB/B festgehalten (27 U 11/22):

1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Wird die Vergütung nach den Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, ist eine solche Abrechnung nur auf der Grundlage eines Aufmaßes prüfbar.

2. Das Aufmaß ist am Leistungsobjekt zu nehmen. Ein Aufmaß nach Plänen ist nur dann vorzunehmen, wenn die Leistung genau nach der Planung aus­geführt wurde.

Hintergrund

Das Aufmaß hat den Sinn, den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeiten festzustellen. Dies kann grundsätzlich nur  durch Vermessen der Leistungen vor Ort erfolgen. Bei einem Aufmaß sind grundsätzlich alle Umstände der Leistungen des SHK-Unternehmers festzustellen, die für eine ordnungsgemäße Abrechnung eine Rolle spielen. Hierzu gehören alle Ermittlungen am Leistungsobjekt (also vor Ort auf der Baustelle!) und nicht nur anhand von Plänen. (Das hat z. B. 1993 das OLG Köln auch bereits entschieden, Urteil: 16.07.1993, 19 U 240/92). Hierunter fallen v. a. bei einem Einheitspreis-Vertrag die Werte für Zahl, Maß und Gewicht im Bereich der Vordersätze. Ein Aufmaß nach Plänen ist z. B. nach DIN 18299 Abschnitt 5 nur dann vorzunehmen, wenn die Leistung genau nach der Planung ausgeführt wurde.

Der SHK-Unternehmer hat dennoch so abgerechnet und aufgemessen wie eingangs dargestellt. Seine Zahlungsklage blieb daher in zwei Instanzen ohne Erfolg. Der SHK-Unternehmer sollte sich klar vor Augen führen: Bereits der Bauvertrag sieht eine Abrechnung nach Aufmaß vor. Zum anderen ergibt sich die Erforderlichkeit der Vorlage eines Aufmaßes bei Vereinbarung der VOB/B auch aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B. Die hierfür erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich Zahl, Maß und Gewicht der ausgeführten Leistungen sind grundsätzlich am Bauobjekt selbst vorzunehmen. Ein Aufmaß nach Plänen kann nur erfolgen, wenn die Leistung genau nach der Planung ausgeführt worden ist. Hinzu kommt: Pläne, die der SHK-Unternehmer zur Ausführung der Arbeiten erhalten hat, solche und z. B. Revisionsplanungen, enthalten gerade und grundsätzlich ein Aufmaß.

Fazit

Die Erstellung eines ordnungsgemäßen Aufmaßes liegt v. a. im ureigensten Interesse des SHK-Unternehmers. Er benötigt es insbesondere im Streitfall, um nachweisen zu können, dass seine Leistungen im abgerechneten Umfang erbracht sind. Mit der Einbeziehung der VOB/B gelten auch „automatisch“ die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) und damit z. B. die Bestimmungen über die Abrechnung der DIN 18299. Ungeachtet dessen sollten jedenfalls Feststellungen zu den erbrachten Leistungen vor Ort getroffen werden. Dies gilt besonders bei Arbeiten, die von Plänen abweichen oder später nur noch schwer erfassbar sind (z. B. Verkofferung von Leitungen). Um Streitigkeiten und Unsicherheiten bei der Aufmaßerstellung zu vermeiden, sollte vereinbart werden, in welcher Form das Aufmaß erfolgen kann. Das ist auch zulässig.

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