Wieder reduzierte EEG-Umlage für Mini-KWK

Rückwirkend zum 1. Januar 2018 müssen Betreiber von Mini-KWK-Anlagen für den selbstgenutzten KWK-Strom wieder eine reduzierte, statt der vollständigen EEG-Umlage abführen, erklärt Markus Gailfuß, Gründer und Gesellschafter des BHKW-Infozentrums.

Für alle Betreiber mit KWK-Anlagen unter 1.000 kW elektrischer Leistung gilt bei Eigenstromverwendung wieder eine EEG-Umlage in Höhe von 40 %. – © BHKW-Infozentrum

Betreiber von KWK-Anlagen, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, mussten bis zum 31.12.2017 lediglich eine anteilige EEG-Umlage für die selbst verwendete KWK-Strommenge in Höhe von 40 % abführen (§ 61 b Nummer 2 EEG). Seit Anfang dieses Jahres war aufgrund einer fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission sowohl für bereits bestehende als auch für künftig errichtete BHKW die vollständige EEG-Umlage bei Eigenverwendung des KWK-Stroms in Höhe von derzeit 6,792 Ct/kWh fällig. Dies hatte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen.

EEG-Umlage in Höhe von 40 %

Nach fast fünf Monaten Ungewissheit ist die vollständige EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung bei Mini-KWK-Projekten vom Tisch. Nach langwierigen Verhandlungen zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und der europäischen Wettbewerbs-Kommission wurde Anfang Mai 2018 eine Grundsatzeinigung erzielt. Für alle Betreiber mit KWK-Anlagen unter 1.000 kW elektrischer Leistung gilt bei Eigenstromverwendung wieder eine EEG-Umlage in Höhe von 40 %. Diese Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Jedoch müssen die ausgehandelten Kompromisse noch in den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und weiterer Bestimmungen des Energierechts“ eingepflegt und dann von der EU-Kommission abschließend genehmigt werden.

Rücküberweisung zu viel gezahlter EEG-Umlagen

Trotz bereits existierender Verzögerungen wird das Änderungsgesetz voraussichtlich noch vor der Sommerpause den Bundestag und Bundesrat passieren. Nach dem Inkrafttreten werden aber voraussichtlich noch einige Monate bis zur endgültigen beihilferechtlichen Genehmigung vergehen. Demnach kann mit einem Vollzug der neuen Regelung sowie der Rücküberweisung zu viel gezahlter EEG-Umlagen bis Herbst 2018 gerechnet werden. Das BHKW-Infozentrum weist darauf hin, dass die Stromlieferung aus einer Mini-KWK-Anlage an Dritte (Mieter, Mitglieder einer GbR, etc.) unabhängig vom Inbetriebnahmedatum immer einer vollständigen EEG-Umlage unterliegt und die entsprechenden Strommengen des vergangenen Jahres bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden müssen.

www.bhkw-infozentrum.de