Der perfekte Bauvertrag – Wahrheit oder Mythos?

Dr. Hendrik Hunold
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator. – © HF+P legal

Machen Sie sich als SHK-Unternehmer klar, dass selbst der sich perfekt lesende und umfassendste Vertrag mit Ihrem Kunden eine Auseinandersetzung – sei es außergerichtlich oder gerichtlich – nicht ausschließen kann. Den „wasserdichten“ Vertrag für den SHK-Unternehmer mit seinem Kunden gibt es nicht. Für einen guten Bauvertrag sollten Sie aber folgendes beherzigen.

Oft soll ich im Auftrag Ihrer Kollegen oder eines Kunden einen „großen“ Bauvertrag prüfen. „Groß“ sind für mich bereits Verträge mit mehr als ca. zwei oder drei Seiten. Typischerweise erreichen diese aber Seitenzahlen von bis zu 20 und aufwärts (die Anlagen noch nicht mitgezählt – z. B. das Leistungsverzeichnis, Ihr Angebot).

Sie, als SHK-Unternehmer, haben das Interesse, den Auftrag zu erhalten. Man spürt daher oft die „Not“ – oder anders gewendet: den Abschlussdruck des SHK-Unternehmers.

Grundsatz: Cool bleiben

Folge ist, dass sich Ihr oder der Kunde in einer besseren Verhandlungsposition befindet. Daher wäre die erste Regel, sich entweder den Druck nicht anmerken zu lassen oder so „cool“ zu sein, dass es Ihnen egal ist, ob der Abschluss gelingt. Erfahrungsgemäß lassen sich durch eine so – selbstverständlich professionell – vermittelte Haltung die ein oder andere Regelung oder Änderung durchsetzen, von der man nicht gedacht hätte, dass es gelingen könnte.

Hintergrund ist, dass der Kunde gleichfalls in „Not“ ist: Er benötigt Sie als SHK-­Unternehmer – und selbst wenn er einen Kollegen von Ihnen meint, als Alternative zu bekommen: Er muss weitere Verhandlungsrunden führen, hat in die Erstellung des Vertrages einen Anwalt investiert und daher das Interesse, den Abschluss mit Ihnen erzielen zu müssen (v. a. um weitere Kosten und Zeitverlust zu vermeiden). Wissen muss man, dass dieser Grundsatz davon abhängig ist, mit welcher Art eines Kunden man verhandelt: bei Privatpersonen, Ein- und Mehrfamilienhäusern etc. greift diese Regel schneller als bei öffentlichen und institutionellen Auftraggebern.

Der perfekte Bauvertrag

Dann ein paar Worte zu den Inhalten eines „perfekten“ Bauvertrages: Gute Verträge zeichnen dadurch aus, dass

1. die Begriffe eindeutig sind,
2. die Besonderheiten und
3. brisanten Punkte des Projekts sowie Konfliktpotenziale für alle Parteien klar verständlich formuliert sind.

Wenn Sie nun auf den Gedanken kommen, man benötige für die Gestaltung und Verhandlung von Verträgen keinen Anwalt, liegen Sie falsch.
Je früher der Anwalt eingeschaltet wird, desto eher kann er mögliche Konfliktherde von vornherein ausschalten. Dies bietet sich vor allem bei Großbau-, technisch anspruchsvollen Projekten oder Verträgen mit hoher Vergütung an.

Ja, Anwälte und sind mitunter teuer. Das sollte Sie jedoch nicht von der betriebswirtschaftlichen Frage abhalten, ob die Investition in einen Anwalt in
einem so frühen Zeitpunkt nicht ge­nauso wichtig sein kann, wie die In­vestition z. B. in einen neuen PC, Bulli für Ihre Mitarbeiter, neue Arbeitskleidung. Die Erfahrung zeigt, dass die frühzeitige Einholung von Rechtsrat in der Regel Fehler in einem so großen Umfang vermeidet, dass der Anwalt sein Geld wert ist. Dies gilt selbst dann, wenn man aufgrund des Verhaltens in den Vertragsverhandlungen zu der Erkenntnis gelangt, den Vertrag nicht abzuschließen: Oft zeigt sich in dieser Phase das wahre Gesicht der anderen Seite.

In der Praxis sind vielfach Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten des Vertrags zwischen Ihnen, dem SHK-Unternehmer, und Ihrem Kunde Auslöser von langen und teuren Streitigkeiten. Dies gilt in besonderem Maß für die Bezahlung von zusätzlichen und/oder geänderten Arbeiten. Oft werden sie auf „Zuruf“ während des laufenden Bauvorhabens erbracht, um es voranzubringen oder (vermeintlich noch geltende) Vertragstermine einzuhalten. So pragmatisch dies scheint, so gravierend, auf- arbeitungs- und anwaltshonorarintensiv sind Streitigkeiten über die
Bezahlung dieser Arbeiten.

Fazit

Den „perfekten“ Bauvertrag gibt es leider nicht. Man kann ein gutes Verhandlungsergebnis regelmäßig durch die frühzeitige – und sei es nur eine erste, überschlägige – anwaltliche Prüfung des Vertrages erzielen. Dabei kann das Ergebnis sein, den Vertrag eben nicht abzuschließen. Und: Ein guter Vertrag muss nicht mehrere Seiten umfassen. Es kann auch ein cleveres Angebot sein, um Sie als SHK-Unternehmer auf eine gute rechtliche Grundlage zu stellen.

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