Bloß „Papierkram“? – Bautagesberichte,Bautagebücher etc.

„Papierkram“ macht wohl keiner gerne. Ebenso gerne bleibt er im Tagesgeschäft liegen, wird verschoben. Aber ist er rechtlich nicht verpflichtend für den SHK-Unternehmer? Müssen nicht Bautagebücher, Bautagesberichte etc. geführt werden? Dieser Rechtstipp soll eine erste Einordnung geben.

Bloß Papierkram? Dr. Hendrik Hunold gibt Rechtstipp zu Bautagebüchern etc.
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator. – © HF+P legal

Das zeitnahe und saubere Erstellen einer formalen Dokumentation des Bau- und Arbeitsablaufs kann dem SHK-Unternehmer entscheidende Vorteile, sein Unterlassen rechtliche Nachteile bringen.

BGB und VOB/B

Wirft man einen Blick in die für den SHK-Unternehmer maßgeblichen
gesetzlichen Regelungen des BGB, findet man zum Erstellen von Bau­tagesberichten, Bautagebüchern, Stundenzetteln etc. keine Regelung (§§ 631 ff. BGB). Einzig bei Verweigerung der Abnahme durch den Kunden sieht das Gesetz vor, dass eine Feststellung des Leistungsstandes der Arbeiten des SHK-Unternehmers stattfinden kann (§ 650 g Abs. 1 bis 3 BGB). Das geht ein wenig in diese Richtung; zu den eingangs genannten Berichten etc. sagt das Gesetz aber auch hier nichts.

Wendet man sich der VOB/B zu, findet man auch nicht mehr. Ihr § 3 „Ausführungsunterlagen“ beschreibt lediglich, welche Unterlagen sich Kunde und SHK-Unternehmer vor oder zu Beginn der Arbeiten wechselseitig zur Verfügung zu stellen haben.

Als Zwischenergebnis lässt sich fest­halten, dass weder das BGB noch die VOB/B etwas dazu sagen, ob und in welcher Form Bautagesberichte und Bautagebücher geführt werden müssen. Eine Pflicht des SHK-Unternehmers bestünde also nur, wenn sie ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist.

Grundlage Baustellenbericht

Aber war es das? Nein. Vor allem bei Nachträgen und Störungen auf der Baustelle, z. B. Verzögerungen, ist – neben dem Terminplan – die Dokumentation der Störungen samt ihrer Auswirkungen eine, wenn nicht sogar „die“ wesent­liche Grundlage, um den Nachweis von Bauablaufstörungen führen zu können. Denn die Anforderungen der Rechtsprechung hieran sind hoch. Auch ein Gutachten zu Bauablaufstörungen ist nur so gut, wie seine Grundlage ist: Und die Grundlagen sind die vom SHK-Unternehmer erstellten Baustellenberichte.

Auch bei ihnen gilt der gleiche Grundsatz wie für alle Dokumentationsvorlagen: so viele Angaben wie möglich, aber nur so viele wie nötig. Der beste Vordruck nützt niemandem, wenn die geforderten Angaben nicht eingetragen wurden. Daher ist z. B. durch entsprechende Schulungen und Kontrollen sicherzustellen, dass das Bautagebuch/die Bautagesberichte in einer verwert­baren Form geführt werden (z. B. durch den Bauleiter).

Als grobe Richtschnur, was in ihnen enthalten sein könnte, bietet sich z. B. an: Berichterstatter, Tagesbericht-Nummer, Datum, Witterung (Temperatur, Regen, Bewölkung, Wasserstände), Anzahl/Einsatzdauer der Mitarbeiter und der aufsichtführenden Personen pro Tätigkeit, Angabe Nachunternehmer, Dauer, Art und Anzahl eingesetzter Geräte, ausgeführte Arbeiten, Stundenlohnarbeiten, Behinderungen, Baustillstände, Anordnungen des Kunden, eingetroffene/vorliegende Planunterlagen, Unterschrift Berichterstatter.

Wichtig ist zudem, dass diese Dokumentation sehr zeitnah erstellt wird und dem Kunden durchgehend übermittelt wird. Weniger wichtig ist, dass der Kunde die Dokumentation unterschreibt. Kern ist gerade die zuvor genannte sehr zeitnahe Dokumentation („just in time“).

Fazit

Um die Überschrift aufzugreifen: Das Führen von Bautagebüchern oder Bautagesberichten – wie auch immer man es nennen mag – ist kein zu vernachlässigender Papierkram. Er mag lästig sein, ist aber erforderlich, um v. a. Nachträge und Bauablaufstörungen rechtssicher zu dokumentieren. Eine rechtliche Pflicht gegenüber dem Kunden besteht grundsätzlich nicht, allerdings eine Art „Selbstverpflichtung“ des SHK-Unternehmers, wenn er seine Nachtragsforderungen sicher gegenüber seinen Kunden durchgesetzt haben möchte. Mit anderen Worten: Wer nicht „bautageberichtet“, schadet sich selbst.

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