Grünbeck unterzeichnet HÜV 2.0

Die Grünbeck Wasseraufbereitung GmbH hat mit dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) eine Haftungsübernahmevereinbarung 2.0 (HÜV 2.0) abgeschlossen. Die Unterzeichnung erfolgte auf der Messe SHK+E in Essen. Bereits zum 1.4.2024 tritt die Vereinbarung in Kraft.

Vertragsunterschrift der HÜV 2.0: Helmut Bramann, Hauptgeschäftsführer ZVSHK, (l.) und Dr. Günter Stoll, Geschäftsführer Grünbeck.
Vertragsunterschrift der HÜV 2.0: Helmut Bramann, Hauptgeschäftsführer ZVSHK, (l.) und Dr. Günter Stoll, Geschäftsführer Grünbeck. – © Grünbeck

Mit der HÜV 2.0 hat der ZVSHK die bisherige Haftungsübernahme-Vereinbarung umfassend überarbeitet. Die Grünbeck Wasseraufbereitung GmbH zählt seit vielen Jahrzehnten zu den Partnern der Haftungsübernahme und hat jetzt die optimierte Version HÜV 2.0 unterzeichnet.

Dr. Günter Stoll, Geschäftsführer der Grünbeck Wasseraufbereitung GmbH, erklärte anlässlich der Unterzeichnung am Grünbeck Messestand: „Durch die HÜV 2.0 Vertragsunterzeichnung mit dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima unterstreichen wir unseren Anspruch an die Qualität unserer Produkte. Darüber hinaus wollen wir die SHK-Fachschiene nach wie vor stärken und befürworten den Vertrieb über die Dreistufigkeit.“ Seit Jahrzehnten bestehen Haftungsübernahmevereinbarungen bzw. Gewährleistungsvereinbarungen zwischen dem ZVSHK und Vertragspartnern aus der SHK-Branche. Helmut Bramann, Hauptgeschäftsführer des ZVSHK bekräftigte: „Die Vereinbarungen dienen dazu, dass Mitgliedsbetriebe in einem Schadensfall nicht allein gelassen werden. Denn sofern das Produkt eines Herstellers beim Auftraggeber (Bauherrn) einen Mangelfall auslöst, hat der Fachbetrieb neben den gesetzlichen Ansprüchen gegenüber seinem Lieferanten einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller.“

Die Vorteile der HÜV 2.0

In der HÜV 2.0 wird nicht zwischen einem großen oder kleinen Werkvertrag differenziert. Der HÜV-Partner gewährt dem SHK-Betrieb die Ansprüche aus der neuen HÜV 2.0 unabhängig vom Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist zwischen dem Endkunden und dem SHK-Betrieb im Falle einer berechtigten Inanspruchnahme des SHK-Betriebes innerhalb von fünf Jahren nach Abnahme der werkvertraglichen Leistung. Zudem schafft der ZVSHK einen komplett digitalen Schadensmeldeprozess, der das Prozedere im Schadenfall vereinfachen und beschleunigen soll.

www.zvshk.de