Kündigung bei Zahlungsverzug

Rechtsanwalt Maximilian Gawlik ist vorwiegend im Bereich des privaten Baurechts tätig. – © HF+P legal

Vorleistungspflicht, Nachverhandlungen bei den Preisen, spontan geänderte Ausführungswünsche, Zahlungsverzug – der HLSK-Unternehmer muss sich bisweilen viel gefallen lassen. Aber nicht alles! Insbesondere zur nachlässigen Zahlungsmoral mancher Auftraggeber hat sich das OLG Schleswig mit Beschluss vom 18.03.2022, Az. 8 U 24/21 geäußert.

Zugrunde liegt folgender Fall: Die Klägerin wurde vom Beklagten mit Umbauarbeiten und Ausrüstung eines Segelbootes beauftragt. Gemäß den Angaben der Klägerin war diese zur Stellung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Die entsprechenden Abschlagsrechnungen hatte die Klägerin auch gestellt.

Corona-Pandemie: Zahlung ausgeblieben

Der Beklagte hingegen bezahlte die Abschlagsrechnungen für Januar, Februar und März 2020 – insgesamt 74.275,16 Euro – nicht. Diese Rechnungen wurden jeweils auch seitens des Beklagten als eingesetzten Schiffsbaumeister und Yacht-Gutachter geprüft und jeweils freigegeben. Nach wiederholter Mahnung kündigte die Klägerin den Vertrag, stellte ihre Schlussrechnung inklusive Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen und klagte, als auch diese Zahlung ausblieb. Das Landgericht Kiel gab der Klägerin recht; hiergegen legte der Beklagte jedoch Berufung ein.

Im Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung habe das Erstgericht unzureichend die Umstände des Frühjahrs 2020 berücksichtigt. So habe der Beklagte nach Erhalt der Rechnungen aufgrund der Corona-Lage und seiner Vorerkrankungen zu seiner persönlichen Sicherheit nach R. reisen müssen. Aufgrund der im März 2020 bestehenden Beschränkungen hätten ihm die Unterlagen nicht vorgelegen.

Wiederholt bat er die Klägerin, ihm die Rechnungen nochmals zu übersenden, was jedoch nicht erfolgt sei. Zudem habe er der Klägerin auch mehrfach Einigungsvorschläge unterbreitet, etwa durch Bezahlung eines Teilbetrages oder Leistung einer Sicherheit. Die Klägerin habe sich darauf aber nicht eingelassen.

Zahlungsverzug: Das OLG entschied gegen den Beklagten

Der Beklagte kann sich nicht auf die Corona-Pandemie berufen. Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin hätte ihm die Rechnungen nochmals zusenden müssen, ist für das Gericht nicht überzeugend. Der Beklagte hätte die Beträge aufgrund der Prüfung seines Schiffsbaumeisters anweisen können, da dieser die Rechnungen tatsächlich geprüft und freigegeben hatte.

Unerheblich sei deshalb auch der Lockdown im Frühjahr 2020, denn der Beklagte hätte sich jederzeit wegen weiterer Informationen an seinen Schiffsbaumeister wenden können. Darüber hinaus sei für die Kündigung nicht nur das Ausbleiben der Zahlung zu berücksichtigen. Auch im Übrigen habe sich der Beklagte als äußerst unzuverlässig erwiesen: So musste die Klägerin auf notwendige Rückmeldungen teils lange warten. In der Folge verschoben sich auch Lieferzeiten für benötigte Komponenten. Diese wiederum konnten aufgrund des Zahlungsausfalls nicht bei den Lieferanten bezahlt werden.

Für die Klägerin ergab sich damit ein existenzielles Problem. Der Beklagte wiederum, der von einer Segeltour durch den Pazifik träumt, sei lediglich im Bereich des Luxus betroffen. Durch sein Verhalten habe der Beklagte den Vertragszweck gefährdet, was hier zur außerordentlichen Kündigung berechtige.

Zahlungsverzug – Fazit

Bleiben Abschlagszahlungen aus, obwohl diese berechtigterweise verlangt werden können, kann dies ein Grund zur außerordentlichen Kündigung sein. Dabei ist aber immer eine Gesamtabwägung erforderlich: Aufgrund der Begebenheiten muss es dem HLSK-Unternehmer unzumutbar geworden sein, an dem Vertrag festgehalten zu werden.

Wichtig ist auch: Die Abschlagsrechnungen müssen berechtigt, also auch inhaltlich korrekt sein. Hier ist Vorsicht vor einer übereilten Kündigung geboten, denn der Ausspruch einer unwirksamen Kündigung ist wiederum ein Kündigungsgrund für den Auftraggeber und hat unter Umständen Schadensersatzansprüche zur Folge.

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