Kündigung von SHK-Verträgen durch den Auftraggeber

Beratungsschwerpunkte von Rechtsanwalt Dr. Daniel Schillerwein sind Gesellschaftsrecht, Erbrecht und privates Baurecht. – © H+P legal

Die Frage nach einer Vertragskündigung durch den Auftraggeber und deren Folgen stellt sich SHK-Unternehmern klassischerweise als Auftragnehmer. Es kommt aber auch die Rolle als AG vor, wenn ein Subunternehmer für den SHK-Unternehmer tätig wird.

Für SHK-Unternehmer als Auftragnehmer (AN) ist Vorsicht geboten, wenn es zu Unstimmigkeiten im Bauprojekt kommt. Insbesondere sollten die Arbeiten nicht leichtfertig eingestellt werden, um durch so erzeugten Druck bestehende unterschiedliche Positionen zu eigenen Gunsten durchzusetzen. Schnell läuft man als AN bei einem derartigem Vorgehen Gefahr, sich eine fristlose Kündigung des Auftraggebers (AG) aus wichtigem Grund wegen unberechtigter endgültiger Erfüllungsverweigerung einzuhandeln. Dann ist nicht nur Streit um die Vergütung, sondern auch um Schadensersatzansprüche vorprogrammiert, wobei es meist um die Verpflichtung zur Erstattung von Mehrkosten eines anschließend beauftragten Drittunternehmers geht. Doch der Reihe nach.

„Freie Kündigung“

Generell steht jedem AG das Recht zu, den Vertrag jederzeit und ohne wichtigen Grund zu kündigen. In diesem Fall kann der SHK-Unternehmer als AN die vereinbarte Vergütung
abzüglich ersparter Aufwendungen (Material, Arbeitszeit) verlangen
(§ 648 BGB/§ 8 Abs. 1 VOB/B). Schadensersatzfragen stellen sich bei der freien Kündigung nicht.

Kündigung aus wichtigem Grund

Anders ist die Situation des AN dagegen bei einer fristlosen Vertragskündigung des AG aus wichtigem Grund. Nach § 648a BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn „dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann“. Meist geht es hierbei um vertrags- beziehungsweise pflichtwidriges Verhalten. Neben der bereits genannten unberechtigten Erfüllungsverweigerung ist ein anderer klassischer Kündigungsgrund die unberechtigte Baueinstellung oder deren Androhung durch den AN, zur Durchsetzung eines Nachtrags oder einer Abschlagszahlung, auf die kein Anspruch besteht. Zudem regelt die VOB/B bestimmte Kündigungsgründe und -modalitäten.

Zu den wesentlichen Kündigungsfolgen: Bei Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund kann der AN nur für bereits erbrachte Werkteile Vergütung verlangen. Weiter ist der AN im Fall einer berechtigten Kündigung des AG aus wichtigem Grund der damit einhergehenden Schadensersatzhaftung gegenüber dem AG ausgesetzt. Hierbei geht es dann unter anderem regelmäßig um die Erstattung von Mehrkosten, die dem AG durch die infolge der Kündigung nötig gewordene Beauftragung eines Drittunternehmers entstehen.

Wie ein Urteil des OLG Stuttgart (IBRRS 2022, 1534) verdeutlicht, lohnt es sich für auf Mehrkostenersatz in Anspruch genommene AN aber, auch genau auf das Vorliegen der formalen Anspruchsvoraussetzungen zu achten. In diesem Fall war unklar, ob der AG dem AN vor Beauftragung des Drittunternehmers tatsächlich die Kündigung erklärt hatte. Weiter ging es um die Rechtsfrage, ob eine Kündigungserklärung des AG hier überhaupt notwendig war. Das Gericht hat in der Entscheidung klargestellt, dass eine Kündigungserklärung des AG auch bei Erfüllungsverweigerung durch den AN erforderlich ist.

Bei der Kündigungserklärung selbst kommt es aber dann nicht darauf an, ob im Schreiben auch das Wort Kündigung verwendet wird. Es genügt, wenn der AG klar zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag beenden will. Nicht ausdrücklich als Kündigung bezeichnete Erklärungen müssen daher ausgelegt werden.

Fazit

Langwierigen Rechtsstreitigkeiten über Wirksamkeit und Haftungsfolgen von Vertragskündigungen aus wichtigem Grund sollten SHK-Unternehmer als AN schon durch Sorgfalt beim Vertragsabschluss vorbauen. Ein ausgewogenes Vertragswerk kann Konflikte in der Bauphase vermeiden oder schlichten; es lohnt sich daher, bei den Verhandlungen für die eigenen Positionen einzustehen. Spätestens wenn unterschiedliche Ansichten der Vertragsparteien während der Bauphase unüberbrückbar scheinen und die Ausführung oder Fertigstellung des Auftrags gefährden, sollte zur Vermeidung einer Vertragskündigung durch den AG Rechtsrat eingeholt werden.

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