Neues BEG am 1. Januar 2024 gestartet

Das Programm BEG gilt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29.12.2023 seit dem neuen Jahr. Die BEG EM (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen) regelt die staatlichen Geldzuschüsse für Heizungstausch und Sanierungen im Gebäudebestand. Ein Überblick:

Heizungsbauer und Hausbesitzerin im Heizungskeller vor alter fossiler Heizung
Zeitgleich mit dem novellierten GEG (Heizungsgesetz) ist das neue Förderprogramm BEG-EM am 1. Januar gestartet. Damit unterstützt der Staat u. a. den Austausch alter, fossiler Heizungen durch erneuerbare Heiztechnik. – © BMWK

Mit dem novellierten GEG (Gebäudeenergiegesetz, auch Heizungsgesetz) seit dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Fördersätze der BEG EM. Der Heizungstausch wird mit zu 70 % der Kosten bezuschusst, wenn die Grundförderung (30 %) und verschiedene Boni kombiniert werden. Auf die Bundesförderung hat die Branche lange warten müssen. Die unklare Förderung hatte die BAFA-Anträge für einen Heizungstausch ab Mitte 2023 zurück gehen lassen. Zum Jahresende erholte sich die Nachfrage leicht.

Neu ist, dass die Förderanträge für neue Heizungen jetzt über die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) zu stellen sind. Die KfW vergibt damit Zuschuss und Kredit gleichzeitig. Das BAFA wickelt weiterhin alle Anträge ab für Effizienzmaßnahmen (EM) zur Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsoptimierung sowie Errichtung, Umbau und Erweitern der Gebäudenetze.

Förderanträge für den Heizungstausch können Einfamilienhausbesitzer voraussichtlich aber erst ab dem 27. Februar bei der KfW-Bank stellen, auch wenn das Gesetz jetzt schon gilt. Ab 1. Januar kann rückwirkend beantragt werden. Für Mehrfamilienhäuser sowie für Vermieter, Kommunen und Unternehmen kommt noch eine zeitliche Staffelung der Antragstellung im Laufe 2024, die noch nicht bekannt ist (Stand 02.01.2024). Neu: Die BEG-Anträge dürfen erst nach Beauftragung gestellt werden.

Förderung gesichert

Verantwortlich für GEG und BEG ist das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK). Das Ministerium hat zum Jahresende 2023 mitgeteilt, dass es für 2024 trotz Nothaushalt einen „erheblichen Teil“ aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) für den Heizungstausch gesichert hat. Der einheitliche Grundfördersatz für Heizungen mit erneuerbaren Energien (EE) beträgt 30 %. Als erneuerbar gelten u. a. Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasseheizung, Brennstoffzellenheizung und weitere EE-Heizungen. Besonders emissionsarme Biomasseheizungen bezuschusst das BEG mit einem zusätzlichen pauschalen Zuschlag von 2.500 Euro. Sie müssen dafür einen Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ einhalten. (Im BEG „Emissionsminderungs-Zuschlag“ genannt).

Die max. förderfähige Ausgaben für den Heizungstausch betragen 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. Der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt hier für selbstnutzende Eigentümer – bei einem Fördersatz von 70 % – also 21.000 Euro; ggf. zuzüglich 2.500 Euro Emissionsminderungs-Zuschlag.

Einkommensbonus & Co

Die gute Nachricht: alle Boni können kumuliert werden auf eine Fördersumme bis max. 70 %. Das BEG enthält laut BMWK mit dem Einkommensbonus von 30 % auch erstmals eine besondere Komponente für Bewohner der eigenen Immobilie. Der Bonus ist für Haushalte mit geringerem Einkommen gedacht. Voraussetzung ist, dass deren durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht überschreitet.

Wer sich jetzt schnell für einen Heizungstausch entscheidet, bekommt einen Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % bis 2028. Danach gibt es eine abfallende Staffelung des Betrages. Diesen Bonus gewährt das BEG für den Austausch von Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als 20 Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen. Für besonders effiziente Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder Luft-/Wasser-Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5% erhältlich.

Förderung für Effizienz-Einzelmaßnahmen

Auch das Dämmen der Gebäudehülle oder der Fenstertausch werden künftig weiterhin mit bis zu 20 % Investitionskostenzuschuss gefördert, bestehend aus einer Grundförderung von 15 % plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus). Der iSFP-Bonus wird auch für Anlagentechnik gewährt. Die max. förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Neu ist, dass die Förderung für Heizungstausch plus weitere Effizienzmaßnahmen addiert werden. In der Summe gilt dann für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 90.000 Euro bei vorliegendem iSFP. Bislang betrug die max. Förderung für alle Maßnahmen 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.

Der neue Ergänzungskredit

Für alle Einzelmaßnahmen können Immobilien-Selbstnutzer einen zinsvergünstigten Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit beantragen. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro. Die niedrigen Zinsen gibt es auch für Nichtwohngebäude. Das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeniveau von der KfW bleibt erhalten. Alternativ gilt weiterhin die steuerliche Förderung nach Einkommenssteuerrecht. Der Ergänzungskredit kann über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.

Detaillierte Informationen zum Heizungstausch gibt das BMWK unter www.energiewechsel.de/beg

Die KfW informiert unter www.kfw.de/inlandsfoerderung über Zuschuss und Kredit bei Heizungstausch.

Grafik zum GEG und BEG
Infografik für das Umsetzen des GEG: Die Vorschriften für den Neubau sind dabei strenger geregelt als für den Gebäudebestand. Für Heizungstausch und weitere Sanierungen gibt es staatliche Förderung (BEG) für den Umstieg auf erneuerbare Energien. – © BMWK