Umsatzsteuervorteil für kleine PV-Anlagen bleibt

Der reduzierte Steuersatz oder auch Nullsteuersatz beim Kauf von PV-Anlagen und Stromspeichern wird dauerhaft gültig sein. Das verkündet der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) auf Basis einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).

Dach von Eigenheim mit PV-Anlage
Besitzer von kleinen PV-Anlagen bis 30 kWp Leistung müssen ihre Anlagen nicht mehr beim Finanzamt anmelden. Das gilt dauerhaft. – © Si/ch

Die seit Anfang 2023 geltende Steuerbefreiung für private Solaranlagen mit max. 30 kWp Leistung hatte zuletzt mit dazu beigetragen, dass Hausbesitzer in der ersten Jahreshälfte mehr PV-Anlagen und Solarstromspeicher im Eigenheim verbaut haben als im Gesamtjahr 2022. Gleichzeitig sind viele Verbrauchern verunsichert, auf welchen Zeitraum die Steuererleichterung angelegt ist.

Steuer für PV-Anlagen: Rückblick

Zuvor hatten viele Betreiber von Solarstromanlagen durch mühsame bürokratische Steuerkniffe die Umsatzsteuer teilweise wieder zurückholen können. Das ist seit Anfang 2023 nicht mehr nötig, da der Mehrwertsteuersatz, der bei Kauf und Installation dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt wird, null Prozent beträgt.

Aus Anlass der Corona- und Energiekrise hatten Bundesregierung und Gesetzgeber in den letzten Jahren außerdem befristete Umsatzsteuersenkungen für die Gastronomie und Energielieferungen eingeführt. Diese enden voraussichtlich zum Jahresende bzw. im März 2024.

„Offenbar werden diese befristeten Steuersenkungen mit dem neu eingeführten Photovoltaik-Umsatzsteuersatz verwechselt. Der Nullsteuersatz für den Kauf von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern ist jedoch dauerhaft und nicht befristet“, stellt BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig klar.

Photovoltaik ohne Finanzamt

Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium außerdem verfügt, dass Betreiber von PV-Anlagen, auf die sowohl die Einkommensteuerbefreiung als auch die Umsatzsteuerbefreiung zutrifft, ihre Anlage nicht mehr steuerlich beim Finanzamt anmelden müssen. Damit wurde „Photovoltaik ohne Finanzamt“ für Privathaushalte zum Standardfall.

Auf Nachfrage des BSW bestätigte das Ministerium, dass der Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen dauerhaft angelegt ist. Das sehe man schon daran, dass der neue Steuersatz im Paragrafen 12 „Steuersätze“ als neuer Absatz und damit eigenständiger Steuersatz eingefügt wurde (letzter Absatz), während die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich mit Endterminen versehen sind.

BSW fordert Steuerentlastung auch für große PV-Anlagen

Steuerrechtlichen Reformbedarf sieht der BSW hingegen derzeit noch für größere Solarstromanlagen. Unverhältnismäßige Auflagen bei der Grund- und Erbschaftssteuer würden u. a. viele Landwirte davon abhalten auf minderwertigen landwirtschaftlichen Flächen Solarstrom zu ernten. Der BSW appelliert an den Bundestag, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes diese Investitionsbarrieren zu beseitigen.

Mehr Informationen in den FAQ des Finanzministeriums zur Umsatzsteuer bei PV-Anlagen und im Artikel „Nullsteuer für Photovoltaik“ im Handwerker-Magazin.

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