Sorgfalt bei Stundenlohnzetteln

Rechtsanwalt Maximilian Gawlik ist vorwiegend im Bereich des privaten Baurechts tätig. – © HF+P legal

Gerade auch bei HLSK-Unternehmern ist eine Abrechnung auf Basis von Stundenlohnzetteln beliebt. Dass die Stundenlohnzettel sorgfältig bereits während der Bauausführung erstellt werden sollten, zeigt das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 21.06.2021, Az. 3-15 O 3/20: Gegenstand des Prozesses war Werklohn für Fliesenarbeiten.

Aber auch der HLKS-Unternehmer kann in eine ähnliche Lage kommen: Die Beklagte hatte die Klägerin beauftragt, im zu errichtenden Wohnquartier Fliesenarbeiten zu verrichten. Vereinbart wurde dabei die VOB/B, sowie dass die Abrechnung als „Lohnarbeit nach Aufmaß“ zu erfolgen hatte. Für Stundenlohnarbeiten hatten die Parteien vereinbart, dass die Klägerin arbeitstäglich Stundenlohnzettel einzureichen hatte, die gemäß § 15 Abs. 3 VOB/B unter anderem Angaben zu enthalten sollten über:

– Das Datum,
– die genaue Bezeichnung des Ausführungsorts innerhalb der Baustelle,
– die Namen der Arbeitskräfte,
– die Art der Leistung, Beschreibung
der Leistung,
– die geleisteten Arbeitsstunden je
Arbeitskraft.

Die Klägerin stellte mehrere Abschlagsrechnungen, zuletzt unter anderem 92.840,00 Euro (2.321 Lohnstunden zu je 40,00 Euro) für Stundenlohnarbeiten. Zum Nachweis legte die Klägerin 12 Stundenlohnzettel im Zeitraum vom 05.11.2018 bis 29.03.2019 vor. Sie enthielten dabei regelmäßig weder eine Bezeichnung des Ausführungsorts innerhalb der Baustelle noch eine Beschreibung der Leistung.

Für die Zeit ab dem 10.12.2018 wurden nicht einmal mehr die Arbeiter namentlich benannt, sondern bloß Stunden angegeben. Lediglich auf zwei Stundenlohnzetteln waren für vier Arbeiter je 64 Stunden angesetzt und folgende Vermerke aufgebracht: „Fliesen Restarbeiten ausgeführt in alle Wohnungen (2–39)“, ohne den Bauteil zu nennen.

Mangels Prüfbarkeit: Zahlung blieb aus

Nach Abnahme stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung, erneut unter Einbeziehung von 92.840,00 Euro für Stundenlohnarbeiten. Eine Zahlung blieb aus. Die Beklagte hat den Posten mangels Prüfbarkeit mit 0,00 Euro angesetzt.

Nachweis Regiestunden?

Im Prozess legte die Klägerin einen „Nachweis Regiestunden“ für den Zeitraum vom 21.01.16.02.2019 vor mit dem unter Beifügung von Lichtbildern die jeweiligen Ausführungsorte bezeichnet und die Leistungen beschrieben sind. Sie trug zudem vor „man“ habe sich auf der Baustelle dahin geeinigt, es reiche aus, wenn die Stundenlohnzettel von dem jeweiligen Bauleiter der Beklagten gegengezeichnet und nicht immer alle Arbeiter mit Namen genannt werden würden.

Klage abgewiesen

Das LG Frankfurt/Main wies die Klage diesbezüglich als unbegründet ab. Der Klägerin war es nicht gelungen, Stundenlohnzettel gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 VOB/B vorzulegen, aus denen sich ergeben hätte, welcher Arbeiter an welchem Ausführungsort welche Arbeiten an welchen Tagen mit wie vielen Stunden erbracht hatte. Wobei die Arbeiten nachvollziehbar und detailliert zu beschreiben sind, dass eine Überprüfung des angesetzten Zeitaufwands durch einen Sachverständigen ermöglicht wird. Daran ändert auch die Unterschrift des Bauleiters der Beklagten nichts. Ebenso entbindet eine Anordnung des Auftraggebers die Klägerin nicht davon, den tatsächlichen Aufwand ausreichend darzulegen und nachzuweisen. Auch Einigung, es reiche aus, wenn in den Stundenlohnzetteln nicht immer alle Arbeiter mit Namen genannt werden würden, hilft nicht weiter. Denn auf
Angaben, wie die genaue Bezeichnung des Ausführungsorts innerhalb der Baustelle, die Beschreibung der Leistung und die hierfür aufgewandten Arbeitsstunden wurde damit nicht verzichtet.

Fazit

Die Abrechnung auf Basis von Stundenlohnzetteln ist beliebt – will der HLSK-Unternehmer sich seinen Werklohn sichern, gilt es die Stundenzettel sorgfältig anhand des § 15 Abs. 3 S. 2 VOB/B vorzubereiten. Am besten erfolgt dies bereits im Stadium der Bauausführung. Eine spätere
Rekonstruktion ist erfahrungsgemäß nur schwer möglich. Der HLSK-Unternehmer droht dann im Prozess seine Arbeit nicht ausreichend nachweisen zu können.

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