Übernahme und Übertragung von Handwerksbetrieben

Dr. Matthias Farian
Dr. Matthias Farian, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei HF+P legal. – © HF+P legal

In der Übernahme eines Handwerksbetriebs liegt eine gute Möglichkeit, das eigene Unternehmen aufzuwerten und zu vergrößern. Insbesondere kann die Übernahme eine Gelegenheit sein, einen weiteren Standort zu gewinnen, das Tätigkeitsgebiet und den Bekanntheitsgrad räumlich zu
erweitern. In einer solchen Situation stellt sich für Veräußerer und Erwerber eine Vielzahl an rechtlichen Fragen.

Im Vorfeld der Betriebsübernahme ist es vor allem Aufgabe des Erwerbsinteressenten, tätig zu werden und das zum Verkauf stehende Unternehmen sorgfältig zu untersuchen (sog. „due diligence“). Im Rahmen dieser Analyse des Unternehmens müssen die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens genau erfasst und vorhandene rechtliche Risiken identifiziert werden. Das ist wichtig, damit ein passgenauer Kaufvertrag erstellt werden kann und vorhandene Risiken angemessen zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt und geregelt werden können. Weiter gilt es bei der Prüfung des Unternehmens, ertragsbringende und -mindernde Faktoren zu bewerten. So gewonnene Erkenntnisse können sich dann bei den Preisverhandlungen unmittelbar zum Vorteil des Erwerbsinteressenten auswirken.

Option 1: Kauf von Wirtschaftsgütern


Die Übernahme eines Handwerksbetriebs kann zunächst dadurch erfolgen, dass einzelne Wirtschaftsgüter gekauft werden, also vor allem bewegliche Wirtschaftsgüter (Anlagen, Maschinen, Einrichtungen, Fahrzeuge, Warenlager), Grundstücke und Gebäude, bestehende Aufträge und Kundenbeziehungen, bestehende Arbeitsverhältnisse und gegebenenfalls ein Firmenname. Bei einem sogenannten asset deal muss jeder einzelne Vermögensgegenstand auf den Käufer übertragen und jeder Vertrag mit Kunden oder Verbindlichkeiten mit Zustimmung der Kunden und Gläubiger übergeleitet werden. Diese Form der Betriebsübernahme erfolgt zwingend immer dann, wenn der Veräußerer als Einzelkaufmann oder Einzelunternehmer organisiert ist.

Option 2: Kauf von Geschäftsanteilen

Als Alternative zum „asset deal“ kann die Betriebsübergabe auch dadurch erfolgen, dass der Käufer die Anteile an dem zu erwerbenden Handwerksunternehmen erwirbt. Wenn das Unternehmen in der Form einer GmbH beziehungsweise UG oder einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) geführt wird, kann die Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgen. Bei einem solchen „share deal“ geht automatisch das gesamte Unternehmen auf den Käufer über, d. h. insbesondere alle bestehenden Rechtsbeziehungen. Die Struktur und die Umsetzung eines Anteilskaufs sind daher regelmäßig einfacher als ein „asset deal“.

In der Übernahme aller Rechtsbeziehungen beim Anteilskauf liegt allerdings auch ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Erwerber. Mit der Übernahme der Geschäftsanteile am Unternehmen übernimmt der Käufer das Unternehmen komplett. Dies bedeutet, dass etwa die Haftung für alle Verbindlichkeiten und Gewährleistungsverpflichtungen und Steuerrisiken einer GmbH, gleichwohl ob sie im bekannt sind oder nicht, im Unternehmen verbleiben. Nicht wenige Übernahmen erweisen sich deshalb nachträglich als Fehlschlag. Dies gilt es durch gründliche Überprüfung des zu erwerbenden Unternehmens im Vorfeld und darauf aufbauende Vertragsgestaltung zu vermeiden (s. o.). Im Gegensatz dazu besteht bei einem
„asset deal“ die Möglichkeit, nur einzelne Vermögenswerte zu übernehmen und zu regeln, so dass alle oder bestimmte Verbindlichkeiten beim Verkäufer bleiben. Auch die mit dem Rechtsträger des Unternehmens (z. B. GmbH) verbundenen Risiken, wie Steuern, verbleiben beim „asset deal“ beim Verkäufer.

Steuerliche Aspekte

Bei der Frage, ob ein „share deal“ oder ein „asset deal“ den Vorzug erhalten sollte, spielen oft steuerliche Aspekte eine Rolle. Die Veräußerung
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH folgt anderen steuerlichen Regeln als ein „asset deal“, wobei die Veräußerung von Anteilen an Personalgesellschaften grundsätzlich steuerlich dem „asset deal“ gleichgestellt ist. Weiter ist zu beachten, dass grundsätzlich der Erwerb eines Unternehmens in Form eines „asset deals“ für einen Erwerber interessanter sein kann als der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und umgekehrt. Die Übernahme und Übertragung von Handwerksbetrieben sollte daher immer nicht nur von Wirtschaftsanwälten, sondern auch von einem in Unternehmenstransaktionen erfahrenen Steuerberater begleitet werden.

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