Die Deutsche Umwelthilfe hat gemeinsam mit vier Mietern Verfassungsbeschwerde gegen das Gebäudemodernisierungsgesetz eingelegt. Die Kläger halten die neuen Regeln für Öl- und Gasheizungen in Bezug auf das Klimaschutzgebot für verfassungswidrig. Für Planung und Einbau von Heizungen gilt das Gesetz vorerst weiter.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) will das seit Ende Juli 2026 geltende Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen. Nach Angaben der Verbraucherschutz-Organisation wurde die Verfassungsbeschwerde am 29. September 2026 gemeinsam mit vier Mieterinnen und Mietern eingereicht. Im Kern wirft die DUH dem Gesetz vor, den Umstieg auf klimaneutrale Wärme zu verzögern. Mit einer Entscheidung des Gerichts rechnen Experten in zwei oder drei Jahren.
Streitpunkt: Neue Öl- und Gasheizungen
Mit dem GModG ist die bisherige Vorgabe („Heizungsgesetz“) entfallen, neu eingebaute Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben. Jetzt darf das Handwerk auch Gas- und Ölheizungen weiterhin installieren. Dafür sieht das Gesetz jedoch eine „Bio-Treppe“ vor: Ab 2029 müssen sie grundsätzlich mindestens 10 % biogene oder klimaneutrale Brennstoffe nutzen, ab 2030 sind es 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 %. Für bestimmte Kombinationen mit anderen Heiztechniken gelten alternative Erfüllungsmöglichkeiten.
Die DUH befürchtet, dass damit über Jahrzehnte neue fossile Abhängigkeiten entstehen. Geeignete alternative Brennstoffe seien aus ihrer Sicht weder ausreichend verfügbar noch verlässlich bezahlbar. Nach Berechnungen der Umwelthilfe könnte das deutsche Treibhausgasbudget bereits vor 2033 überschritten werden. Das ist eine Position der Beschwerdeführenden, keine Feststellung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundeswirtschaftsministerium unter Katharina Reiche begründet die Reform dagegen mit mehr Wahlfreiheit bei der Heiztechnik und verweist auf die schrittweise Umstellung der Brennstoffe.
Warum Mieter mitklagen
Eine Verfassungsbeschwerde muss eine mögliche Verletzung eigener Grundrechte darlegen. Die vier Mietparteien können geltend machen, dass heutige Emissionen ihre künftigen Freiheitsrechte beeinträchtigen. Hinzu kommt ihre besondere Lage beim Heizungstausch: Über die Anlage entscheidet die Eigentümer, während Heizkosten auch die Mieter treffen. Das GModG enthält zwar neue Regeln zur Aufteilung bestimmter Kosten neu eingebauter Gas- und Ölheizungen. Ob diese ausreichen und ob die Beschwerde Erfolg hat, ist damit nicht entschieden.
Zusätzlich Kritik am Gesetzgebungsverfahren
Unabhängig vom Klimaargument sieht DUH-Anwalt Remo Klinger einen formellen Fehler. Nach seinem bereits im Juli veröffentlichten Gutachten (PDF) hätte das GModG wegen einer Verordnungsermächtigung zur Qualifikationsprüfung in der Energieberatung der förmlichen Zustimmung des Bundesrats bedurft. Tatsächlich wurde es als Einspruchsgesetz behandelt. Der Bundesrat beschloss, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Klingers Auffassung ist bislang nicht gerichtlich bestätigt. Der im September bekannt gegebenen Verfassungsbeschwerde stellt die DUH vor allem ihre Klimaschutzargumente (zum Download aktuelles PDF) voran. Siehe auch Infos zur Organklage der Partei Die Linke im Juli.
Zur Verfassungsbeschwerde sagt Anwalt Prof. Dr. Remo Klinger: „Mit dem Gesetz entstehen Mehremissionen, die mit dem verfassungsrechtlichen Ziel des Staates, alsbald für Klimaneutralität zu sorgen, unvereinbar sind. Verfassungsrechtlich ist ebenfalls gefordert, dass der Staat den Menschen die nötige Orientierung dafür bietet, wie der Weg zur Klimaneutralität aussieht. Das Gesetz schafft keine Orientierung, sondern Verwirrung. Denn niemand weiß, zu welchem Preis und mit welchen klimaneutralen Brennstoffen die im Gesetz weiterhin zeitlich unbefristet erlaubten Gasheizungen noch betrieben werden können.“
Was bedeutet die Verfassungsklage für SHK-Betriebe?
Die eingereichte Beschwerde setzt das GModG nicht außer Kraft. Betriebe müssen Angebote und Installationen weiterhin an der geltenden Rechtslage ausrichten. Bei Öl- und Gasheizungen gehört dazu ein nachvollziehbarer Blick auf die künftigen Brennstoffanforderungen und mögliche Betriebskosten. Für Kundengespräche empfiehlt sich ein Vergleich mit anderen technisch passenden Lösungen, etwa Wärmepumpen, Hybridanlagen oder einem Wärmenetzanschluss.
Wie Karlsruhe entscheidet, ist offen und nicht vorhersehbar. Das Bundesverfassungsgericht gab Klimabeschwerdeführenden 2021 teilweise recht. Zudem erreichte die DUH 2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung des Klimaschutzprogramms (siehe Handelsblatt vom 29.01.2026). Ein bestehendes Regierungsprogramm an gesetzlichen Vorgaben zu messen, ist aber etwas anderes, als ein beschlossenes Gesetz für verfassungswidrig zu erklären.
Quelle: Deutsche Umwelthilfe