Schwarzgelderabrede – Im Streitfall geht der Unternehmer leer aus
Eine Vereinbarung zwischen SHK-Unternehmer und Auftraggeber, dass der Werklohn „schwarz“ gezahlt wird – also ohne Rechnung zwecks Vermeidung der Umsatzsteuer – verstößt gegen das gesetzliche Schwarzarbeitsverbot (§ 1 SchwarzArbG). Der geschlossene Werkvertrag ist in Gänze nichtig (§ 134 BGB). Bedeutet: Gegenseitige Ansprüche gibt es aus dem Vertrag nicht.
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