Rechtstipps
Unternehmer, die auf Messen ausstellen, kommen möglicherweise in die Situation, dass ein Verbraucher auf sie zukommt und ihnen sogleich einen Auftrag erteilen möchte.
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Haftungsvermeidung von Geschäftsinhabern
Regelmäßig stellt sich auch bei der Erbringung von Bau- und Handwerksleistungen die Frage nach der persönlichen Haftung des Geschäftsinhabers. Dieser Beitrag zeigt Wege, diese Haftung zu vermeiden.
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Kündigung von SHK-Verträgen – wie und wann?
SHK-Unternehmer fragen oft, ob – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen – die Verträge mit ihrem AG gekündigt werden können. Einen grundlegenden Kündigungsfall behandelt das OLG Jena in seinem Urteil vom 03.02.2016 (Az.: 2 U 602/13).
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Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit – Wie viel Zeit muss dem Auftraggeber gewährt werden?
Sie kennen es: Nach § 650f Abs. 1 BGB (ehemals: § 648a Abs. 1 BGB) kann der Unternehmer vom Auftraggeber eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen (Ausnahme: Der Auftraggeber ist ein Verbraucher oder die öffentliche Hand.).
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Lochkorrosion bei Kupferrohren – Haftung ja oder nein?
Wie bereits im Rechtstipp in Heft 07-2018 angesprochen, führen SHK-Unternehmers bei Mängeln ihrer Arbeiten an, dass Sie „dafür nichts können“, weil sie den Mangel nicht verursacht hätten. Einen sehr lehrreichen Fall behandelt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 08.02.2018 (Az.: 21 U 95/15):
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Auftraggeber verlangt Ausführungsunterlagen – Führt die Verweigerung zur Mängelhaftung?
Das Kammergericht (Urteil vom 01.03.2018, 27 U 40/17) beschäftigte sich jüngst mit der Frage, ob es einen Mangel der Werkleistung des SHK-Unternehmers darstellt, wenn dieser dem Auftraggeber Ausführungsunterlagen, wie z.B. Dokumentationen, Qualitätsnachweise oder Revisionspläne, nicht übergibt.
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„Sorgfalt lohnt sich“ – Die Haftung des SHK-Unternehmers verlangt grundsätzlich kein Verschulden!
Ein immer wieder anzutreffendes Argument des SHK-Unternehmers bei (behaupteten) Mängeln an seinen Arbeiten ist, dass er „dafür nichts könne“, weil z.B. ein Fehler des von ihm zugekauften Bauteils vorliegt oder seine Arbeiten durch Dritte (z.B. andere Handwerker) beschädigt oder manipuliert worden seien.
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Auftraggeber ignoriert Bedenkenhinweis – Kann man die Arbeiten einstellen?
Bereits das OLG Stuttgart hat sich mit der Frage beschäftigt, wie sich der SHK-Unternehmer verhalten soll, wenn sein Auftraggeber auf seinen Bedenkenhinweis nicht reagiert (Rechtstipp vom 18.04.2017, Ausgabe Si 4-2017). Das OLG Stuttgart hat insoweit mit seiner Entscheidung Klarheit für den SHK-Unternehmer gebracht.
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Änderung der Rechtsprechung – Berechnung des Schadensersatzes bei Mängeln
Bislang konnte der Auftraggeber, der vom SHK-Unternehmer Schadensersatz wegen Mängeln seiner Leistung verlangte und diese nicht beseitigt, den Schadensersatzbetrag nach den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung berechnen und gerichtlich geltend machen; der SHK-Unternehmer konnte zudem nicht verlangen, dass sein Auftraggeber diesen Betrag zur Beseitigung des Mangels verwendet (BGH, Urteil 24.05.1973, VII ZR 92/71; BGH, Urteil 28.06.2007, VII ZR 81/06).
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Das neue Bauvertragsrecht – Immer Prüfbare Schlussrechnung! (§ 650 g Abs. 4 Nr. 2 BGB)
Für vor dem 01.01.2018 abzuschließende Bauverträge konnte der SHK-Unternehmer noch wählen, ob seine Abschlags- und Schlussrechnungen for-malen Voraussetzungen zu unterwerfen waren, die es seinem Auftraggeber ermöglichen sollten, seine Rechnungen auf grundlegende Nachvollziehbarkeit überprüfen zu können (sog. „Prüfbarkeit“).
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Das neue Bauvertragsrecht – Der Verbraucherbauvertrag, § 650 i BGB
Dieser Rechtstipp will Ihnen die ab dem 01.01.2018 neu geltende Regelung zum Verbraucherbauvertrag in § 650i BGB, sein Verhältnis zum Bauvertrag (§ 650a BGB) sowie sich etwaig hieraus für den SHK-Unternehmer ergebende Konsequenzen für die Praxis aufzeigen.
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Das neue Bauvertragsrecht – Überblick und Geltung
Es ist bereits in vielfachem Munde, das „neue Bauvertragsrecht“. Dieser und die fortlaufenden Rechtstipps wollen die neue Materie näherbringen, v. a. dem SHK-Unternehmer praxisnah die für ihn wesentlichen Neuerungen samt Handlungsempfehlungen aufzeigen.
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Darlegungs- und Beweislast für erbrachte Leistungen
Gegen Vergütungsforderungen des SHK-Unternehmers wird oft eingewandt, die der Abrechnung zugrunde liegenden Leistungen seien nicht oder nicht im abgerechneten Umfang erbracht. Da es ebenso oft an einer gemeinsamen Feststellung mit dem Auftraggeber über die erbrachten Leistungen fehlt und sie in der Regel überbaut sind, wenn es zum Streit kommt (z. B. der Estrich und die Rigipsbeplankungen sind aufgebracht), stellt sich die Frage, wie der Umfang der Leistungen v. a. gerichtsfest nachgewiesen werden kann.
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